78. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird verordnet:
Die Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„
§ 6.Paragraph 6,
Unbeschadet der im Anhang in Z 4 genannten Frist dürfen Erzeugnisse gemäß § 1, die nicht dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2008, jedoch dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2000, entsprechen, noch bis 31. Dezember 2009 in Verkehr gebracht werden.“ Unbeschadet der im Anhang in Ziffer 4, genannten Frist dürfen Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,, die nicht dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2008,, jedoch dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2000,, entsprechen, noch bis 31. Dezember 2009 in Verkehr gebracht werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„
§ 7.Paragraph 7,
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999,
Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG , ABl. Nr. L 401 vom 22. Dezember 2006.“
3.Novellierungsanordnung 3, Z 4 im Anhang lautet:Ziffer 4, im Anhang lautet:
Sofern dies nicht den aus der Zweckbestimmung resultierenden Erfordernissen zuwiderläuft, sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglingebestimmt sind, mit den Vorschriften über andere Nährstoffe konform, die für Säuglingsanfangsnahrung bzw. Folgenahrung gelten und in der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008 in der jeweils geltenden Fassung, niedergeschrieben sind; die in § 4 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten neuen Anforderungen gelten jedoch bis zum 1. Jänner 2012 nicht zwingend für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind.“Sofern dies nicht den aus der Zweckbestimmung resultierenden Erfordernissen zuwiderläuft, sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglingebestimmt sind, mit den Vorschriften über andere Nährstoffe konform, die für Säuglingsanfangsnahrung bzw. Folgenahrung gelten und in der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, niedergeschrieben sind; die in Paragraph 4, Absatz eins bis 4 der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten neuen Anforderungen gelten jedoch bis zum 1. Jänner 2012 nicht zwingend für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Anhang wird in Tabelle 1 „Mineralstoffe“ der Stoff „Mangan“ wie folgt geändert:
|
„Mangan (μg)
|
0,25
|
25
|
1
|
100“
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Kdolsky