Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 26. Februar 2008 |
Teil römisch zwei |
75. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht |
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 13, lautet:
|
Installations- und Gebäudetechnik: |
Anlage A/13/1 |
|
Rohrleitungsmonteur: |
Anlage A/13/2“ |
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Ziffer 18, wird die Zeile
|
„Physiklaborant, Werkstoffprüfer: |
Anlage A/18/1“ |
durch die Zeile
|
„Werkstofftechnik: |
Anlage A/18/1“ |
ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 4, Absatz 19, erhält die Absatzbezeichnung „(18)“. Als neuer Absatz 19, wird angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/13/1 und A/18/1 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A/13/1 und A/18/1 jeweils unter Abschnitt römisch zwei enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Schmied