BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 26. Februar 2008

Teil römisch zwei

75. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

75. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Paragraph eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation) , und zwar für

Installations- und Gebäudetechnik:

Anlage A/13/1

Rohrleitungsmonteur:

Anlage A/13/2“

Novellierungsanordnung 2,  Im Paragraph eins, Ziffer 18, wird die Zeile

„Physiklaborant, Werkstoffprüfer:

Anlage A/18/1“

durch die Zeile

„Werkstofftechnik:

Anlage A/18/1“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 3,  Der bisherige Paragraph 4, Absatz 19, erhält die Absatzbezeichnung „(18)“. Als neuer Absatz 19, wird angefügt:

  1. Absatz 19,(19) Paragraph eins, Ziffer 13 und 18 sowie die Anlagen A/13/1 und A/18/1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2008, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008, der 2. Klasse mit 1. September 2009, der 3. Klasse mit 1. September 2010 und der 4. Klasse mit 1. September 2011 in Kraft.
    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 4,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/13/1 und A/18/1 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A/13/1 und A/18/1 jeweils unter Abschnitt römisch zwei enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Schmied