BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 25. Februar 2008

Teil römisch zwei

74. Verordnung:

Nebenleistungseinrechnungsverordnung für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

74. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Nebenleistungseinrechnungsverordnung für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien)

Auf Grund der Paragraphen 7, Absatz eins und 9 Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Soweit Nebenleistungen von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 im nachstehenden Ausmaß erbracht werden, sind sie wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. Ziffer eins
    Für die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung 4,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei,
  2. Ziffer 2
    für die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung 4,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie(IT)-Arbeitsplätzen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
    1. Ziffer eins
      die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
    2. Ziffer 2
      unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
    3. Ziffer 3
      die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien,
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
    5. Ziffer 5
      die Führung der Fachbibliothek und
    6. Ziffer 6
      die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
  1. Ziffer 10
    bis 30 IT-Arbeitsplätze ................................................................ 4 Wochenstunden,
  1. Ziffer 31
    bis 60 IT-Arbeitsplätze ................................................................ 5 Wochenstunden,
  1. Ziffer 61
    bis 90 IT-Arbeitsplätze ................................................................ 6 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei und für jede weitere begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:

Bis zu 150 Studierenden ................................................................. 2 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Studierenden ............................................................ 4 Wochenstunden,

von 501 bis 900 Studierenden ........................................................... 6 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
  1. Absatz 3,Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemessen sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der Gesamtevidenz der Studierenden an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.

Paragraph 3,

Für die Aufsicht in einer Besuchseinrichtung während einer Schul-, Internats- oder Beratungspraxis ist je tatsächlich geführter Stunde eine halbe Unterrichtsstunde einer 20-stündigen Lehrverpflichtung in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Bei kürzerer Dauer der tatsächlichen Aufsichtsführung ist anteilsmäßig einzurechnen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1990,, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

Pröll