BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 9. Jänner 2008

Teil römisch zwei

7. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

7. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 880 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:.............................................

475

Kärnten:.................................................

200

Niederösterreich:.......................................

1 500

Oberösterreich:.........................................

760

Salzburg:................................................

15

Steiermark:..............................................

950

Tirol:.....................................................

350

Vorarlberg:.............................................

80

Wien:....................................................

550

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2008 enden.
  2. Absatz 2,Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 30. November 2008 außer Kraft.

Bartenstein