Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 19. Februar 2008 |
Teil römisch zwei |
64. Verordnung: | Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:
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Pos. |
Grundmodul Werkstofftechnik |
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1. |
Der Lehrbetrieb |
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1.1 |
Kenntnis des Leistungsangebots des Lehrbetriebs und seiner Partner |
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1.2 |
Kenntnis der Abläufe im Lehrbetrieb und der Organisation des Lehrbetriebs |
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1.3 |
Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften |
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1.4 |
Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung |
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1.5 |
Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements |
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1.6 |
Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der Betriebs- und Hilfsmittel |
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1.7 |
Verhalten im Sinne von berufs- und betriebsrelevanten Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards |
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2. |
Lehrlingsausbildung |
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2.1 |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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2.2 |
Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung |
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2.3 |
Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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3. |
Fachübergreifende Ausbildung: In der Art der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: |
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3.1 |
Methodenkompetenz, zum Beispiel Lösungsstrategien entwickeln; Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren; Entscheidungen treffen etc. |
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3.2 |
Soziale Kompetenz, zum Beispiel in Teams arbeiten; Kritik fair üben; sachlich argumentieren; Rücksicht nehmen etc. |
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3.3 |
Personale Kompetenz, zum Beispiel Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein; Bereitschaft zur Weiterbildung; Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. |
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3.4 |
Arbeitshaltungen, zum Beispiel Sorgfalt; Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein; Pünktlichkeit; Einsatzbereitschaft; Service- und Kundenorientierung etc. |
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4. |
Fachausbildung |
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4.1 |
Kenntnis der Werkstoffe und Einsatzstoffe, ihrer physikalischen und chemisch-technologischen Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten |
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4.2 |
Lesen und Interpretieren von technischen Zeichnungen, Plänen und Unterlagen |
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4.3 |
Kenntnis über Probenahme, Probenvorbereitung und Probenaufbereitung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie Durchführen von betriebsspezifischen Probenahmen |
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4.4 |
Mechanisches Vorbereiten und Präparieren von Proben |
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4.5 |
Handhaben (unter Normaldruck und vermindertem Druck) der Energieträger, wie Wärme, Dampf, Elektrizität, Druck und Vakuum |
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4.6 |
Anwenden von allgemeinen Werkstoffbearbeitungstechniken |
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4.7 |
Kenntnis über weitere Bearbeitungsmethoden sowie über maschinelle Werkstoffbearbeitungstechniken |
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4.8 |
Kenntnis der wichtigsten Oberflächenschutzarten zur Verhinderung von Korrosion |
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4.9 |
Werkstückreinigen und Schützen vor Korrosion |
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4.10 |
Anwenden von Methoden zur Werkstoffbestimmung wie optische Untersuchungen, Funkenprobe und Biege- und Bruchflächenprüfung |
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4.11 |
Kenntnis der facheinschlägigen Normen und Vorschriften |
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4.12 |
Kalibrieren und Bedienen von physikalischen und elektronischen Messgeräten |
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4.13 |
Durchführen von allgemeinen physikalischen Messungen wie zum Beispiel Bestimmung von Stoffkonstanten |
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4.14 |
Kenntnis der Oberflächen der Werkstoffe (wie zum Beispiel Eisenwerkstoffe, Schwermetalle, Leichtmetalle) und der für die Oberflächenbehandlung geeigneten Konstruktion der Werkstücke |
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4.15 |
Grundkenntnisse von facheinschlägigen zerstörungsfreien Prüfungen |
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4.16 |
Kenntnis der Physik insbesondere Mechanik, Elektrotechnik und Kalorik |
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4.17 |
Grundkenntnisse der Chemie |
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4.18 |
Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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4.19 |
Kenntnis der Qualitätssicherung und Durchführung von betriebsspezifischen qualitätssichernden Maßnahmen |
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4.20 |
Anwenden der betrieblichen EDV (Hard- und Software) |
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4.21 |
Anwenden der einschlägigen englischen Fachausdrücke |
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Pos. |
Hauptmodul Werkstoffprüfung |
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1. |
Grundkenntnisse der Kostenrechnung |
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2. |
Grundkenntnisse der Arbeitsplanung, der Produktionsplanung sowie der Vorgabezeitberechnung und Betriebsdatenerfassung |
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3. |
Anwenden der facheinschlägigen Normen und Vorschriften |
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4. |
Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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5. |
Grundkenntnisse über die Anwendung der Mess-, Steuer- und Regeltechnik, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme |
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6. |
Durchführen von facheinschlägigen zerstörenden Prüfungen wie Zug-, Druck, Kerbschlag- und Faltversuchen sowie Härteprüfungen nach Brinell, Vickers und Rockwell |
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7. |
Durchführen von facheinschlägigen zerstörungsfreien Prüfungen wie Farbeindringverfahren, Magnetpulverprüfverfahren, Wirbelstromprüfverfahren, Ultraschallprüfverfahren und Röntgenprüfverfahren |
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8. |
Durchführen von facheinschlägigen metallographischen Untersuchungen wie Herstellen von Schliffen, Beurteilen der Gefüge geätzter Werkstoffe mittels optischen, mikroskopischen und makroskopischen Methoden |
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9. |
Kenntnis über Thermoanalysen zur Bestimmung von physikalischen Werkstoffeigenschaften |
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10. |
Durchführen von Spektralanalysen |
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11. |
Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie das Lesen und Anfertigen von Versuchsskizzen mit und ohne EDV-Unterstützung |
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12. |
Kenntnis der Beeinflussung von Werkstoffeigenschaften durch Kalt- und Warmumformung |
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13. |
Kenntnis der Verfahren und Technologien in der Wärmebehandlungstechnik und deren Wirtschaftlichkeit |
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14. |
Anwenden von Wärmebehandlungstechniken |
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Pos. |
Spezialmodul Wärmebehandlung |
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1. |
Anwenden der Wärmebehandlungstechniken insbesondere Glühen, Härten, Vergüten, Randschichthärten, Einsatzhärten, Nitrieren und Carbonitrieren inklusive der Vor- und Nachbehandlung |
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2. |
Messen von physikalischen Größen im Wärmebehandlungsprozess |
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3. |
Überwachen von Wärmebehandlungsanlagen und Überprüfen von Ofenatmosphären inklusive Überprüfen, instand halten, Ein- und Ausbauen sowie Positionieren von Temperaturmessgeräten |
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4. |
Kenntnis der Salzbadtechnologie |
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5. |
Anwenden der Mess-, Steuer- und Regeltechnik, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme |
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6. |
Kenntnis der Arbeitsplanung, der Produktionsplanung sowie der Vorgabezeitberechnung und Betriebsdatenerfassung |
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Hauptmodul des Lehrberufs Werkstofftechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer kann eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes im Spezialmodul des Lehrberufs Werkstofftechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung im Spezialmodul hat sich auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 9, 10 und 11 sinngemäß.
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer oder im Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik abgelegt haben, sind auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Werkstofftechnik berechtigt.
Bartenstein