BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 14. Februar 2008

Teil römisch zwei

58. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

58. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2008,, sowie
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis 2. Teil (Besondere Bestimmungen) 2. Abschnitt lautet die Überschrift:

„Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum nach dem vierten Semester ablegen oder für die wegen der Dauer des Praktikums die Hauptferien verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 7, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Für Prüfungskandidaten der Fachschulen mit Betriebspraktikum findet die Hauptprüfung innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der letzten neun Wochen eines Halbjahres statt.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 10, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„An den Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ eine Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 11, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Der Schulleiter hat die Prüfungsgebiete bzw. die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen der Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 53, Absatz 3, spätestens acht Wochen nach Beginn des Unterrichtsjahres durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 11, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

„Die Prüfungsdauer hat an Meisterschulen höchstens 60 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Deutsch“ oder im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ und“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 12, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.“

Novellierungsanordnung 10, Im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) 2. Abschnitt wird die Überschrift „Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen“ durch die Überschrift „Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst:
    1. Ziffer eins
      an den Meister- und Bauhandwerkerschulen höchstens zwei fachtheoretische, fachpraktische oder betriebstechnische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) und
    2. Ziffer 2
      an den Werkmeisterschulen höchstens zwei fachtheoretische, fachpraktische oder betriebstechnische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Prüfungsgebiet „Fachprüfung“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
    1. Ziffer eins
      einen fachtheoretischen, fachpraktischen oder betriebstechnischen Pflichtgegenstand oder
    2. Ziffer 2
      einen Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 22, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und Fachtheorie“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand (Zuteilungsgegenstand), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 22, Absatz 4, lautet der zweite Satz:

„Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, d, d und e, e lauten:

  1. Sub-Litera, d, d
    „Geschichte und politische Bildung“ oder
  2. Sub-Litera, e, e
    „Wirtschaft und Recht“,“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
    1. Ziffer eins
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden, und zwar:
      1. Litera a
        jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, gewählt hat, oder
      2. Litera b
        jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, schwerpunktmäßig zuzuordnen sind und
    2. Ziffer 2
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des fünften bis achten Semesters, und zwar:
      1. Litera a
        jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, gewählt hat, oder
      2. Litera b
        jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 30, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, und zwar:
    1. Ziffer eins
      jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt hat, oder
    2. Ziffer 2
      jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftliche Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.“

Novellierungsanordnung 20, Der 20. Abschnitt lautet:

„20. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

Klausurprüfung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
    2. Ziffer 2
      nach Wahl des Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) oder
      2. Litera b
        eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ und
    3. Ziffer 3
      nach Wahl des Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        eine achtundzwanzigstündige schriftliche und/oder graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
      2. Litera b
        eine Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 6, im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst höchstens vier fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die zusätzliche Beiziehung von Laboratorien.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst höchstens vier fachtheoretische Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die zusätzliche Beiziehung von Laboratorien. Die Diplomarbeit ist von den Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.

Mündliche Prüfung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung
      1. Litera a
        im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gewählt hat, oder
      2. Litera b
        im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gewählt hat,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Religion“,
      2. Litera b
        „Deutsch“,
      3. Litera c
        „Zweite Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache), sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde,
      4. Litera d
        „Geschichte und Politische Bildung“ oder
      5. Litera e
        „Angewandte Mathematik“, sofern der Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ nicht gemäß Ziffer 3, Litera a, zum Prüfungsgebiet oder gemäß Ziffer 3, Litera b, im Rahmen des Prüfungsgebietes „Fachkolloquium“ gewählt wurde, und
    3. Ziffer 3
      nach Wahl des Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        zwei mündliche Teilprüfungen gemäß Absatz 3,, sofern der dem jeweiligen Prüfungsgebiet entsprechende Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet wurde und das Gesamtausmaß der unterrichteten Wochenstunden der Prüfungsgegenstände beider Teilprüfungen mindestens zwölf Wochenstunden beträgt, oder
      2. Litera b
        eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst zwei Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3,, die im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtet wurden.
  3. Absatz 3,Die Festlegung der für die Prüfungskandidaten zur Wahl stehenden Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bzw. die für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, erfolgt durch den Schulleiter aus den im römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. Jahrgang unterrichteten Pflichtgegenständen aus den nachstehenden Lehrplanbereichen:
    1. Ziffer eins
      an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ schulautonom eingeführte Pflichtgegenstände,
    2. Ziffer 2
      an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,
    3. Ziffer 3
      an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“ und „Produktion- und Technologie“,
    4. Ziffer 4
      an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
    5. Ziffer 5
      an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,
    6. Ziffer 6
      an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technik“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Technische Naturwissenschaften und Informatik“ der Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“,
    7. Ziffer 7
      an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ und „Forstliches Ingenieurwesen“,
    8. Ziffer 8
      an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Ernährung“ und
    9. Ziffer 9
      an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „ Lebensmittel- und Biochemie“.“

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des Paragraph 54, lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2008, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz 2, sowie die Überschriften der Paragraphen 54 und 55 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a,, Paragraph 22, Absatz 3 und 4, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, d, d, e, e und Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2, sowie Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2007 aus 2008, anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift im 2. Teil 2. Abschnitt, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 a,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2, sowie der 20. Abschnitt (Paragraphen 52 und 53) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008 aus 2009, anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 5, Absatz 4, sowie Paragraph 56, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift des Paragraph 55, lautet:

„Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 56, samt Überschrift entfällt.

Schmied