57. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr) geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2006 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2006, wird verordnet:
Die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr, BGBl. II Nr. 422/2006, wird wie folgt geändertDie Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2006,, wird wie folgt geändert
1.Novellierungsanordnung 1, Der Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der Text des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.“(2) Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 4 und 5 samt Überschriften eingefügt:
„Sicherheitsbericht
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß Paragraphen 59, zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Sicherheitsberichte gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Sicherheitsberichte gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,,
Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,,
Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Betriebsbewilligung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 48, des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,,
Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3,Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Z 4,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Z 5,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5,,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 59, zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6.“Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,
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