55. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 und des § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 6 und des Paragraph 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,, wird verordnet:
Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005, wird wie folgt geändert:Die Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 24 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 24, betreffende Zeile:
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„§ 24.
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Inkrafttreten; Außerkrafttreten“
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und entfallen die die §§ 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen.und entfallen die die Paragraphen 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 und § 2 Z 1 wird die Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h“ jeweils durch die Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer eins, wird die Wendung „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f und h“ jeweils durch die Wendung „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 3. Abschnittes (§ 10 und § 11), des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) sowie des § 21 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes.“(1a) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 3. Abschnittes (Paragraph 10 und Paragraph 11,), des 4. Abschnittes (Paragraph 12 bis Paragraph 19,) sowie des Paragraph 21, für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Bildungsdokumentationsgesetzes.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 2 wird die Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, b, c und f“ durch die Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wendung „§ 2 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, b, c und f“ durch die Wendung „§ 2 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, c und f“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Z 6 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 6, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die §§ 3, 4 und 5 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 3, 4 und 5 samt Überschriften entfallen.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 1 und 3 letzter Satz sowie in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 4 lit. a wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 3 Z 5)“ durch den Klammerausdruck „(Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz)“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins und 3 letzter Satz sowie in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 4, Litera a, wird jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Ziffer 5,)“ durch den Klammerausdruck „(Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 2 sowie in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b wird jeweils der Klammerausdruck„(§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung)“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, sowie in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 4, Litera b, wird jeweils der Klammerausdruck„(Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 3, Ziffer 6 und 15, Paragraph 4, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei Akademien für Sozialarbeit der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.“(4) Abweichend von Absatz 3, Ziffer 3, ist bei Akademien für Sozialarbeit der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (aus-genommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2, 4 und 5 der Anlage 2zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie“
11.Novellierungsanordnung 11, § 21 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Die Darstellung der Daten hat hinsichtlich der öffentlichen Schulen unter sinngemäßer Anwendung der Anlagen 3 und 4 und hinsichtlich der Privatschulen nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 zu erfolgen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des § 24 lautet:Die Überschrift des Paragraph 24, lautet:
„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 24 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 24, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2008, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 24 betreffenden Zeile, § 2 Z 6, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung), Anlage 2 Z 3 und 4, Anlage 3 Z 3.4 sowie Anlage 4 Z 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den Paragraph 24, betreffenden Zeile, Paragraph 2, Ziffer 6,, die Überschrift des Paragraph 24,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Anlage 1 Ziffer 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung), Anlage 2 Ziffer 3 und 4, Anlage 3 Ziffer 3 Punkt 4, sowie Anlage 4 Ziffer 3 Punkt 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1a und 2, § 6 Abs. 4 sowie Anlage 1 Z 5 bezüglich des Wertes „aq“ treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,Paragraph eins, Absatz eins a und 2, Paragraph 6, Absatz 4, sowie Anlage 1 Ziffer 5, bezüglich des Wertes „aq“ treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 1, § 2 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b, Z 3 und Z 4 lit. a und b, § 21 Abs. 3, Anlagen 1 Z 5 (hinsichtlich der nicht von Z 1 und 2 umfassten Teile), Anlage 1 Z 6 sowie die Anlagen 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft,das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins und 3 letzter Satz, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b, Ziffer 2, Litera a und b, Ziffer 3 und Ziffer 4, Litera a, und b, Paragraph 21, Absatz 3,, Anlagen 1 Ziffer 5, (hinsichtlich der nicht von Ziffer eins und 2 umfassten Teile), Anlage 1 Ziffer 6, sowie die Anlagen 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft,
die §§ 3, 4 und 5 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“die Paragraphen 3, 4 und 5 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage 1 Z 5 entfällt im Attribut „stand“ die Zeile:In Anlage 1 Ziffer 5, entfällt im Attribut „stand“ die Zeile:
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„
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„aq“
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erfolgreich abgeschlossener Akademielehrgang“
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15.Novellierungsanordnung 15, In Anlage 1 Z 5 entfallen im Attribut „stand“ die Zeilen:In Anlage 1 Ziffer 5, entfallen im Attribut „stand“ die Zeilen:
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„
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„bx“
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Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule durch Ausschluss (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit SchUG § 49 bzw. SchUG-B § 32 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit SchUG-B § 46 Abs. 1)Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule durch Ausschluss (SchUG Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit SchUG Paragraph 49, bzw. SchUG-B Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit SchUG-B Paragraph 46, Absatz eins,)
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„by“
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Abbruch der Ausbildung, zB durch ungerechtfertigtes Fernbleiben (SchUG § 33 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit SchUG § 45 Abs. 5 bzw. SchUG-B § 32 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit SchUG-B § 45 Abs. 1)“Abbruch der Ausbildung, zB durch ungerechtfertigtes Fernbleiben (SchUG Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit SchUG Paragraph 45, Absatz 5, bzw. SchUG-B Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit SchUG-B Paragraph 45, Absatz eins,)“
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16.Novellierungsanordnung 16, In Anlage 1 Z 5 wird dem Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „fp“ folgende Zeilen angefügt:In Anlage 1 Ziffer 5, wird dem Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „fp“ folgende Zeilen angefügt:
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„
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„fs“
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Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs 5)“Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG Paragraph 17, Absatz 5,)“
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17.Novellierungsanordnung 17, In Anlage 1 Z 5 wird dem Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „fu“ folgende Zeile angefügt:In Anlage 1 Ziffer 5, wird dem Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „fu“ folgende Zeile angefügt:
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„
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„fv“
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Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. -semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation)“
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18.Novellierungsanordnung 18, In Anlage 1 Z 5 wird dem Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „nr“ folgende Zeile angefügt:In Anlage 1 Ziffer 5, wird dem Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „nr“ folgende Zeile angefügt:
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„
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„ns“
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Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs. 5)“Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG Paragraph 17, Absatz 5,)“
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19.Novellierungsanordnung 19, In Anlage 1 Z 6 entfällt der das Attribut „ethik“ betreffende Teil.In Anlage 1 Ziffer 6, entfällt der das Attribut „ethik“ betreffende Teil.
20.Novellierungsanordnung 20, In Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In Anlage 2 Z 3 und 4 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Anlage 2 Ziffer 3 und 4 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In Anlage 3 Z 3.4 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Anlage 3 Ziffer 3 Punkt 4, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In Anlage 4 Z 3.4 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Anlage 4 Ziffer 3 Punkt 4, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 5 und 6 werden nach Anlage 4 angefügt.
Schmied