502. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Grundbuchsabfrage (Grundstücksdatenbankverordnung 2009 – GDBV 2009)
Auf Grund der Anmerkung 14 zur Tarifpost 9 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 100/2008, wird verordnet:Auf Grund der Anmerkung 14 zur Tarifpost 9 des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Grundbuchs-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:Für die Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
für je zehn angefangene Datenzeilen (alphanumerische Daten)
0,28 Euro
für einen Auszug aus der Digitalen Katastralmappe (DKM)
0,28 Euro
(2)Absatz 2,Von der Übermittlungs- und Verrechnungsstelle Bundesrechenzentrum GmbH ist die Gebühr auf Grund der Verrechnungsvorgabe des Bundesministeriums für Justiz an den Bund zu entrichten. Bei diesem Zugang ist abweichend von Abs. 1 bei Übermittlung von alphanumerischen Daten an Körperschaften öffentlichen Rechts folgender Gebührenansatz zu verwenden:Von der Übermittlungs- und Verrechnungsstelle Bundesrechenzentrum GmbH ist die Gebühr auf Grund der Verrechnungsvorgabe des Bundesministeriums für Justiz an den Bund zu entrichten. Bei diesem Zugang ist abweichend von Absatz eins, bei Übermittlung von alphanumerischen Daten an Körperschaften öffentlichen Rechts folgender Gebührenansatz zu verwenden:
je Abfrage (Transaktion)
1,09 Euro
(3)Absatz 3,Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können einen vom Bundesministerium für Justiz zu genehmigenden angemessenen Zuschlag für die eigene Tätigkeit den Endbenutzern in Rechnung stellen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundstücksdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn des § 76c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/1998. Inhaber des Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinn des § 76d des Urheberrechtsgesetzes ist der Bund.Die Grundstücksdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn des Paragraph 76 c, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1998,. Inhaber des Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinn des Paragraph 76 d, des Urheberrechtsgesetzes ist der Bund.
(2)Absatz 2,Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes und die Entrichtung der Gebühren für die Grundbuchsabfrage nach § 1 berechtigen über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes und die Entrichtung der Gebühren für die Grundbuchsabfrage nach Paragraph eins, berechtigen über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der Paragraphen 76 c, ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Hahn