Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 29. Dezember 2008 |
Teil römisch zwei |
501. Verordnung: | Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt |
Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2008,, wird verordnet:
Als Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2008,, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Finanzprokuratur bestimmt.
Der Projektzeitraum hat mit 1. Jänner 2002 begonnen und endet am 31. Dezember 2010.
Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes
Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.
Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
Der Beirat hat insbesondere
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2001,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 614 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2005, sowie Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2007,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Pröll
1. Obligatorisch hat die Finanzprokuratur
2. Fakultativ hat die Finanzprokuratur
Die Rechtsstellung der Finanzprokuratur und die Grundsätze ihrer Tätigkeit sind im Finanzprokuraturgesetz vom 8.8.2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, geregelt.
Wie in den Tätigkeitsberichten der Finanzprokuratur ausgewiesen, enden im langjährigen Schnitt etwa 65 vH aller von der Finanzprokuratur geführten Prozesse mit einem für den Mandanten positiven Ergebnis, etwa 13 vH mit einem für den Mandanten negativen Ergebnis, der Rest mit einem neutralen bzw. nicht bewertbaren Ergebnis (jeweils mit einer Schwankungsbreite von 2 vH nach oben und unten).
Diese Erfolgsquote soll aufrechterhalten werden.
Die anwaltliche Wertschöpfung stellt unter Zugrundelegung der Ansätze nach dem RechtsanwaltstarifG bzw. den Autonomen Honorarkriterien und des NotariatstarifG den objektiven Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Finanzprokuratur dar. Sie betrug im Jahr 2006 rund 8,978 Millionen Euro und im Jahr 2007 rund 8,651 Millionen Euro. Der Betrag von € 8,651 Mio für das Jahr 2007 setzt sich zusammen aus: € 7,024 Mio anwaltliche Wertschöpfung für den Bund sowie € 1,627 Mio anwaltliche Wertschöpfung für Fakultativmandanten. Es entfielen sohin rund 81,19 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 18,81 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten). Da die Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur im Bundeshaushalt nicht eigens ausgewiesen sind, werden saldowirksame Honorareinnahmen nur aus etwa einem Fünftel des Gesamttätigkeitsumfanges erzielt. Aus diesem Grund ist die Zielerreichung stets im Zusammenhang mit der Leistungskennzahl anwaltliche Wertschöpfung zu beurteilen.
Die für die Umsetzung der im vorangegangenen Projektzeitraum eingeleiteten Strukturreform notwendigen gesetzlichen Grundlagen wurden durch das Finanzprokuraturgesetz vom 8.8.2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, das mit 1.1.2009 in Kraft treten wird, geschaffen. Somit wird die Strukturreform beginnend mit 1.1.2009 umgesetzt und dadurch Personalressourcen binden, wodurch zu Beginn des Projektzeitraumes am Anfang des Jahres 2009 von einer vorübergehenden Reduzierung der anwaltlichen Wertschöpfung auszugehen ist. Darüber hinaus sollte es zu keiner weiteren Reduzierung der anwaltlichen Wertschöpfung kommen.
Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrugen im Jahr 2007 rund 1,6 Millionen Euro. Davon entfielen rund 49,5 % auf Vergütungen gemäß Paragraph 49 a, BHG und rund 50,5 % auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien.
Ziel ist es, die unter Punkt 7 des Projektprogrammes unter der Voraussetzung unveränderter gesetzlicher Vertretungsregelungen kalkulierten erfolgswirksamen Einnahmen zu erreichen.
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Stellenplan |
Vorschau |
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2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
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|
Beamte/Verwendungsgruppe |
||||
|
A1 |
38 |
38 |
32 |
32 |
|
A2 |
5 |
5 |
3 |
3 |
|
A3 |
5 |
5 |
5 |
5 |
|
Summe Beamte |
48 |
48 |
40 |
40 |
|
VB/Entlohnungsgruppe |
||||
|
v1 |
7 |
8 |
18 |
18 |
|
v2 |
4 |
4 |
6 |
6 |
|
v3 |
17 |
17 |
18 |
18 |
|
v4 |
17 |
16 |
12 |
12 |
|
h1 |
||||
|
h2 |
||||
|
h3 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
h4 |
3 |
3 |
2 |
2 |
|
h5 |
1 |
1 |
||
|
I/e |
||||
|
Summe VB |
49 |
49 |
58 |
58 |
|
Gesamtsumme |
97 |
97 |
98 |
98 |
Im Jahr 2008 wurden durch interne Umschichtungen innerhalb der Planstellen- und Kapazitätsressourcen bereits vier neue Aufnahmen im v1-Bereich getätigt. Diese Anpassungen sollen in den Jahren 2009 und 2010 flexibel fortgesetzt werden, insbesondere infolge von Ruhestandsversetzungen durch Umwandlung von A1- in Richtung v1-Planstellen. Im Bereich der v3-Arbeitsplätze bzw. niederwertigeren Planstellen sind Bewertungsgespräche im Laufen.
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Ausgaben und |
Grundlagen |
Auswirkungen |
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|
Einnahmen |
Erfolg 2007 |
BVA 2008 |
vorauss. Erfolg 2008 |
BVA-E 2009 |
BVA-E 2010 |
|
UT 0 |
5.002.000 |
5.755.000 |
5.500.000 |
6.550.000 |
6.650.000 |
|
UT 3 |
0 |
75.000 |
50.000 |
15.000 |
15.000 |
|
UT 7 |
44.000 |
61.000 |
31.000 |
1.000 |
1.000 |
|
UT 8 |
504.000 |
748.000 |
560.000 |
660.000 |
660.000 |
|
Summe |
5.550.000 |
6.639.000 |
6.141.000 |
7.226.000 |
7.326.000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
UT 4 |
1.627.000 |
1.589.000 |
1.589.000 |
1.600.000 |
1.700.000 |
|
UT 7 |
0 |
3.000 |
3.000 |
3.000 |
3.000 |
|
Summe |
1.627.000 |
1.592.000 |
1.592.000 |
1.603.000 |
1.703.000 |
|
Budgetsaldo |
-3.923.000 |
-5.047.000 |
-4.549.000 |
-5.623.000 |
-5.623.000 |
|
Wert der Anwalts- leistung |
8.652.000 |
7.400.000 |
7.598.000 |
7.993.000 |
8.072.000 |
|
Leistungssaldo |
4.729.000 |
2.353.000 |
3.049.000 |
2.370.000 |
2.449.000 |
|
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Die dargestellte Prognose der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen entspricht im Wesentlichen der Darstellung in den Erläuternden Bemerkungen zum Finanzprokuraturgesetz (ProkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,. Näheres über davon abweichende Ausgabenerhöhungen im Personalbereich ist aus den untenstehenden Erläuterungen zu Punkt 7. UT 0 - Personalbereich ersichtlich.
Die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen stellt den tatsächlichen Tätigkeitsumfang der Finanzprokuratur nur eingeschränkt dar. Bei Vertretung und Beratung des Bundes (rund vier Fünftel der gesamten anwaltlichen Tätigkeit) werden lediglich Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien erzielt, während Honorareinnahmen nur bei Vertretung und Beratung von Fakultativmandanten anfallen. Die Vertretung und Beratung des Bundes ist aber budgetwirksam, da insoweit der Zukauf anwaltlicher Leistungen entfällt. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, dem Saldo aus Ausgaben und Einnahmen den objektiven Wert der anwaltlichen Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur für den Bund gegenüber zu stellen.
Der Personalaufwand ist auf Grund der Planstellen in Punkt 6. ermittelt, wobei die infolge dienst- und besoldungsrechtlicher Regelungen vorhersehbaren Ausgabenerhöhungen bereits einkalkuliert wurden. Diese beruhen insbesondere auf den zur Umsetzung der Reform mit dem Bundeskanzleramt abgestimmten sondervertraglichen Bandbreiten und der Einführung eines modernen, an konkreten Zielvereinbarungen anknüpfenden Leistungsbelohnungssystems.
Der Steigerung bei den Personalausgaben liegt die Planung zugrunde, dass im Jahr 2009 acht neue Bedienstete für den Anwaltsdienst aufgenommen werden. Ab 2010 wurde nur mehr der Struktureffekt berücksichtigt und die Ausgaben an die mit dem Wegfall der Selbstträgerschaft verbundenen Leistungsänderungen angepasst.
Bei der Festsetzung der UT3 wurde auf die Notwendigkeiten aus der Reform der Finanzprokuratur Bedacht genommen.
Die Steigerung bei den Sachausgaben ab dem Jahr 2009 gegenüber dem erwartenden Erfolg 2008 resultiert aus der Umsetzung der Strukturreform.
Bei Darstellung der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen wird der Weiterbestand der derzeitigen Vereinbarungen mit Fakultativmandanten zu Grunde gelegt, wobei berücksichtigt werden muss, dass im letzten Projektzeitraum ein wesentlicher Fakultativmandant durch eine Organisationsreform nur mehr eingeschränkt die Leistungen der Finanzprokuratur in Anspruch nimmt. Im nunmehr festgelegten Projektzeitraum soll jedoch durch die Akquirierung neuer vom Bund verschiedener Mandanten, die zur Leistung eines marktkonformen Entgeltes verpflichtet sind, langfristig eine nachhaltige Einnahmenstruktur aufgebaut werden.
Die Einnahmen der Finanzprokuratur resultieren derzeit aus