BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 7. Februar 2008

Teil römisch zwei

50. Verordnung:

Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten

50. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Begünstigter Personenkreis

Paragraph eins,

An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privatuniversitäten zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes ab dem Studienjahr 2008/09 Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt:

  1. Ziffer eins
    Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik,
  2. Ziffer 2
    Paracelsus Medizinische Privatuniversität,
  3. Ziffer 3
    Privatuniversität der Kreativwirtschaft,
  4. Ziffer 4
    Sigmund Freud Privatuniversität Wien und
  5. Ziffer 5
    Modul University Vienna.

Förderungsdauer

Paragraph 2,

Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:

  1. Ziffer eins
    für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
  2. Ziffer 2
    für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
  3. Ziffer 3
    für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
  4. Ziffer 4
    für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester und
  5. Ziffer 5
    für das Diplomstudium Humanmedizin mit einer Studiendauer von zehn Semestern für zwölf Semester.

Studienerfolgsnachweis

Paragraph 3,

Der günstige Studienerfolg ist im folgenden Ausmaß nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
  2. Ziffer 2
    ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.

Rückzahlung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Werden nach den ersten beiden Semestern weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes hinsichtlich des Ruhens und des Erlöschens von Studienbeihilfe sind sinngemäß anzuwenden.

Übergangsbestimmung

Paragraph 5,

Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem Bachelorstudium an der Modul University Vienna zugelassen sind, können Ansuchen auf Studienunterstützung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG für das Studienjahr 2007/08 stellen.

Außerkrafttreten

Paragraph 6,

Folgende Verordnungen treten mit 30. September 2008 außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2005,,
  2. Ziffer 2
    Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Medizinischen Schule Salzburg – Privatstiftung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2003,,
  3. Ziffer 3
    Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2005, und
  4. Ziffer 4
    Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2006,.

Hahn