50. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Begünstigter Personenkreis
§ 1.Paragraph eins,
An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privatuniversitäten zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes ab dem Studienjahr 2008/09 Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt: An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privatuniversitäten zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes ab dem Studienjahr 2008/09 Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt:
Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik,
Paracelsus Medizinische Privatuniversität,
Privatuniversität der Kreativwirtschaft,
Sigmund Freud Privatuniversität Wien und
Förderungsdauer
§ 2.Paragraph 2,
Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester undfür Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester und
für das Diplomstudium Humanmedizin mit einer Studiendauer von zehn Semestern für zwölf Semester.
Studienerfolgsnachweis
§ 3.Paragraph 3,
Der günstige Studienerfolg ist im folgenden Ausmaß nachzuweisen:
im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.
Rückzahlung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Werden nach den ersten beiden Semestern weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 Z 1 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.Werden nach den ersten beiden Semestern weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes hinsichtlich des Ruhens und des Erlöschens von Studienbeihilfe sind sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem Bachelorstudium an der Modul University Vienna zugelassen sind, können Ansuchen auf Studienunterstützung gemäß § 68 Abs. 1 StudFG für das Studienjahr 2007/08 stellen. Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem Bachelorstudium an der Modul University Vienna zugelassen sind, können Ansuchen auf Studienunterstützung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG für das Studienjahr 2007/08 stellen.
Außerkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
Folgende Verordnungen treten mit 30. September 2008 außer Kraft:
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol, BGBl. II Nr. 410/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2005,Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2005,,
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Medizinischen Schule Salzburg – Privatstiftung, BGBl. II Nr. 363/2003,Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Medizinischen Schule Salzburg – Privatstiftung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2003,,
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft, BGBl. II Nr. 97/2005 undVerordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2005, und
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, BGBl. II Nr. 69/2006.Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2006,.
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