5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Tierschutz-Kontrollverordnung geändert wird
Auf Grund des § 35 Abs. 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007, Art. II, sowie § 4 Abs. 1 des Bundes-Berichtspflichtengesetzes, BGBl. I Nr. 65/2002, wird, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:Auf Grund des Paragraph 35, Absatz 3,, 5 und 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, Artikel 2,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, Artikel römisch zwei,, sowie Paragraph 4, Absatz eins, des Bundes-Berichtspflichtengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, wird, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Die Tierschutz-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 492/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 28/2006, wird geändert wie folgt:Die Tierschutz-Kontrollverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 492 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2006,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kontrolle der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen (Tierschutz-Kontrollverordnung – TSchKV)“
2.Novellierungsanordnung 2, In dieser Verordnung wird die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004, kann sich die Behörde der zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.“(1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 32, TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004,, kann sich die Behörde der zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, bedienen. Die Kontrollen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 2 lautet: Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierärztgesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den gesamten Lehrgang gemäß Anhang 1 Punkt B oder die für sie daraus relevanten Teile als Weiterbildung zu absolvieren. Alle übrigen Personen, die zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, müssen ab 1. Jänner 2008 den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang nachweislich absolviert haben. “(2) Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Tierärztgesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den gesamten Lehrgang gemäß Anhang 1 Punkt B oder die für sie daraus relevanten Teile als Weiterbildung zu absolvieren. Alle übrigen Personen, die zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 32, TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, LMSVG, müssen ab 1. Jänner 2008 den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang nachweislich absolviert haben. “
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(2) Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Kdolsky