Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 23. Dezember 2008 |
Teil II |
497. Verordnung: | Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV) |
Auf Grund der §§ 17, 21, 23 Abs. 3, 65 und 86 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Ziele dieser Verordnung sind:
Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen Art und Form der Meldung der Jahresabfallbilanzen gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 und der elektronischen Aufzeichnungen und deren Zusammenfassung (Summenbildung) für Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle gemäß § 17 Abs. 1, 4 und 5 AWG 2002 fest.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, umgesetzt.
Berlakovich
Im Register gemäß § 22 AWG 2002 sind die im Folgenden genannten Daten anzugeben:
Für die Kennzeichnung der relevanten Anlagen entsprechend der Definition von relevanten Anlagen für die Nachvollziehbarkeit von Abfällen vergleiche Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung) als Abfallbilanzberichtseinheiten (BE_ABIL) und für die Kennzeichnung mit Anlagenattributen ist das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.3, veröffentlicht am EDM-Portal, edm.gv.at, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, anzuwenden.
Der Abfallsammler oder -behandler hat seine Aufzeichnungen so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit der Abfälle einschließlich der Einhaltung von abfallbezogenen Rechtsvorschriften (zB Vermischungsverbot gemäß AWG 2002, getrennte Erfassung von biogenen Abfällen und von Klärschlämmen gemäß Kompostverordnung) und Bescheidinhalten (für eine Behandlungsanlage zur Behandlung zugelassene Abfallarten) gewährleistet ist. Jede physische Abfallbewegung darf (von jedem Aufzeichnungspflichtigen) immer nur einmal aufgezeichnet werden.
Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich untergeordneter Anlagen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen, Pufferlagerarten, Abfallarten, Kontaminationsgruppen, Kompostarten und -bezeichnungen, Herkunftspersonenkreise und Quantifizierungsarten sind die am EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden. Bei der Erstellung von Auszügen, Zusammenfassungen und Meldungen ist das am EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlichte Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für Aufzeichnungen, Zusammenfassungen und Jahresabfallbilanzen entsprechend Abfallbilanzverordnung“ anzuwenden.
Die Buchungsarten sind gemäß der am EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlichten Tabelle der Buchungsarten zu verwenden.
Ein einfaches Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Abfallsammler einen Abfall direkt von einem Übergeber zu einem Übernehmer transportiert, ohne dass hierbei ein Standort des Abfallsammlers angefahren wird. Das Streckengeschäft beginnt mit einer Übergabe in ein Streckengeschäft (durch einen Abfallersterzeuger, Abfallsammler oder Abfallbehandler); der Abfallsammler, der das Streckengeschäft durchführt, übernimmt den Abfall in ein Streckengeschäft und übergibt es aus dem Streckengeschäft an den Abfallbehandler (oder allenfalls an einen weiteren Abfallsammler); dieser übernimmt den Abfall aus einem Streckengeschäft1. Ein zusammengesetztes Streckengeschäft liegt vor, wenn das Streckengeschäft in einer Abfolge von mehreren Abfallsammlern abgewickelt wird, wobei im Regelfall nur ein einziger Abfallsammler den Abfall tatsächlich übernimmt und die anderen lediglich rechtlich über die Abholung oder Entgegennahme des Abfalls verfügen.
Lohnarbeit ist das Behandeln von Abfall im Auftrag eines Abfallbesitzers durch einen Abfallbehandler (Lohnbehandler), der keine eigenständige Verfügungsberechtigung in Bezug auf den zu behandelnden und den behandelten Abfall hat. Die Verfügungsberechtigung verbleibt beim Auftraggeber. Der Lohnbehandler2 führt eine Abfallbehandlung durch und ist damit zur Aufzeichnung verpflichtet.
Bei einer Sammeltour holt ein Abfallsammler Abfälle nacheinander von mehreren Übergebern ab und bringt sie gemeinsam zu einem Empfangsort. Sofern dieser Empfangsort ein Standort des Abfallsammlers ist, handelt es sich um eine Sammeltour. Wenn der Empfangsort von einem anderen Sammler oder Behandler betrieben wird, liegt eine Kombination aus einer Sammeltour mit einem Streckengeschäft vor.
Die Abfallmasse ist in Kilogramm (kg) mit der verwendeten Bestimmungsart (Quantifizierungsart: Messung, Berechnung, Schätzung) anzugeben. Für die Zusammenfassung von Abfallmassen, die mit unterschiedlichen Bestimmungsarten ermittelt wurden, ist diejenige mit der geringeren Genauigkeit anzugeben (wurde zB ein Teil gewogen und ein zweiter Teil geschätzt, so ist für die Bestimmungsart der gesamten Masse „Schätzung“ anzugeben).
Bei den Aufzeichnungen zu Abfallübernahmen, innerbetrieblichen Abfallbewegungen und Abfallübergaben ist für die Angabe der Anlage, aus welcher der Abfall stammt oder welcher der Abfall zugeführt wird, jeweils die konkretest mögliche Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu verwenden; dh. für einen Abfall, der einer bestimmten untergeordneten Anlage zugeführt wird, ist als Verbleibsanlage die untergeordnete Anlage anzugeben, sofern diese gemäß § 4 als für die Nachvollziehbarkeit der Abfälle relevante Anlage angelegt werden muss, und nicht die übergeordnete Anlage.
Ist für Herkunft oder Verbleib die Anlage anzugeben, ist hierfür die Anlagen-GLN zu verwenden. Sofern der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) oder der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar ist, sind zusätzlich zur Anlagen-GLN der Aufstellungsstandort (bei mobilen Anlagen durch Angabe des Bezirks oder bei Betrieb innerhalb einer Abfallbehandlungsanlage durch Angabe der zugehörigen stationären Behandlungsanlage) und der Abfallbehandler anzugeben vergleiche mobile Anlagen und Lohnarbeit).
Wenn Abfälle außerhalb einer Anlage anfallen oder behandelt (verwertet) werden, ist statt der Anlage der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) anzugeben.
Für die Angabe des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes ist die Standort-GLN zu verwenden. Wenn keine Standort-GLN vorhanden ist, sind die Adresse und der jeweilige Inhaber, falls keine Adresse vorhanden ist, die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummern des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes und der jeweilige Inhaber anzugeben.
Die Angabe der Straße, Haus-, Stiege-, Stock- und Türnummer einer Adresse kann bis zum 31. Dezember 2011 als unstrukturierte Angabe in der „Ersten Adresszeile“ der XML-Struktur der Adresse erfolgen, danach ist die strukturierte Angabe erforderlich.
Ist für Herkunft oder Verbleib der Inhaber eines Standortes oder einer Anlage, der Übergeber, der Übernehmer, der Lohnarbeiter oder die Gemeinde anzugeben, ist hierfür die Personen-GLN zu verwenden. Wenn dieser über keine Personen-GLN verfügt, sind Name, Sitz und Branche anzugeben.
Für jede Abfallübernahme von einer anderen Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:
Bei Übernahme von Abfällen im Rahmen eines Bau- und Abbruchvorhabens ist als Herkunft der Anfallsort anzugeben.
Bei Übernahme von Siedlungsabfällen oder Verpackungsabfällen direkt von Abfallersterzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung ist als Herkunft die Personen-GLN der Gemeinde und die Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen“ oder „Abfallersterzeuger von Verpackungsabfällen“ anzugeben und jeweils eine Liste aller Übergeber gemäß § 3 Abs. 2 und 4 der Abfallnachweisverordnung 2003 zu führen. Die Abfallmasse der pro Gemeinde gesammelten Siedlungsabfälle und Verpackungsabfälle ist pro Tag und Abfallart aufzuzeichnen.
Bei Anlieferung von Sammelstellen im Rahmen der kommunalen Sammlung (zB Problemstoffsammelstellen, Mistplätze) ist statt dem Absendeort die Personen-GLN der Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe fordert.
Bei Übernahme von Kleinmengen von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen gemäß Anlage 6 Punkt 1.c der Kompostverordnung ist als Herkunft die Personen-GLN der Gemeinde und die Spezial-GTIN für „Kleinanlieferer“ anzugeben.
In allen anderen Fällen einer Übernahme von Abfällen direkt von Abfallersterzeugern ist zusätzlich zum Absendeort des Übergebers die Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger“ anzugeben.
Bei Übernahme aus einem Streckengeschäft ist als Herkunft der Übergeber (dh. derjenige, der über den Abfall rechtlich verfügt) anzugeben.
Bei Übernahme in ein Streckengeschäft hat der Aufzeichnungspflichtige als Verbleib seine Personen-GLN anzugeben.
Bei Rück-Übernahme aus Lohnarbeit ist als Herkunft der Lohnarbeiter, der Behandlungsort, an dem die Lohnarbeit erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage, aus welcher der Abfall stammt, und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, anzugeben.
Für jede innerbetriebliche Abfallbewegung ist getrennt aufzuzeichnen:
Bei innerbetrieblichen Abfällen, die nicht bei einer Abfallbehandlung anfallen oder aus einer Abfalllagerung kommen, ist als Herkunft entsprechend den Vorgaben des Punktes 1 („Allgemeines“) die Anlage, der Aufstellungsort oder der Anfallsort und die GTIN für das Behandlungsverfahren P1 „Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich“ gemäß Abfallnachweisverordnung 2003 anzugeben.
Für Stoffe, die im Falle eines Endens der Abfalleigenschaft auf Basis einer Verordnung wie zB der Kompostverordnung oder im Einzelfall auf Basis eines Feststellungsbescheides in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden, ist als Verbleib ein (Verwertungs-)Verfahren zur Produktherstellung gemäß Anhang 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 (zB R3g) und ein entsprechendes Lager gemäß Anhang 1 Z 9 anzugeben. Die Aufzeichnungen der Stoffe, die in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden, können über einen Zeitraum von maximal zwei Wochen zusammengefasst werden, sofern hiermit die Nachvollziehbarkeit der Abfälle, einschließlich der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, noch gewährleistet ist. In bestehenden Verordnungen zum AWG 2002 enthaltene zusätzliche Aufzeichnungsinhalte und abweichende Regelungen zu Aufzeichnungsfristen bleiben unberührt. In besonderen Fällen, in denen die Nachvollziehbarkeit der Abfälle bei einer Zusammenfassung über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen gesichert gewährleistet ist, ist eine Zusammenfassung über einen Zeitraum von maximal einem Monat zulässig.
Für jede Abfallübergabe an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:
Bei Übergabe in ein Streckengeschäft ist als Verbleib der Übernehmer (dh. derjenige, der über den Abfall rechtlich verfügt) anzugeben.
Bei Übergabe aus einem Streckengeschäft hat der Aufzeichnungspflichtige als Herkunft seine Personen-GLN anzugeben.
Bei Übergabe in Lohnarbeit ist als Verbleib der Lohnarbeiter, der Behandlungsort, an dem die Lohnarbeit erfolgt, die Abfallbehandlungsanlage, welcher der Abfall zugeführt wird, und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wird, anzugeben.
Zu Beginn jedes Monats, gegebenenfalls nur zum Ende jedes Kalenderjahres vergleiche § 5 Abs. 2), ist für jedes Lager und für jede Anlage, die über ein zugehöriges Input- oder Outputpufferlager verfügt, nach Pufferlagerart (sofern vorhanden) und für jede Abfallart, die der Aufzeichnungspflichtige extra erfassen möchte, die Lagermenge getrennt aufzuzeichnen; eine Schätzung ist zulässig. Eine Mischung verschiedener Abfälle aus den Übernahmen von Abfällen von anderen Rechtspersonen und innerbetrieblichen Abfallbewegungen im Input-Pufferlager kann ohne Angabe einer Abfallart aufgezeichnet werden. Im Bedarfsfall ist einmal monatlich eine Lagerstandskorrektur aufzuzeichnen. An einem Kalendertag darf für jede Abfallart nur eine Lagerstandsbuchung durchgeführt werden.
Wird, zB Rahmen der Eingangskontrolle, festgestellt, dass die ursprünglich zugeordnete Abfallart nicht korrekt ist, so hat eine Abfallartenneuzuordnung zu erfolgen, die mit der Buchungsart „Abfallartenneuzuordnung“ unter Angabe des Datums, der ursprünglichen Abfallart, der neu zugeordneten Abfallart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen gemäß Zuordnungstabelle am EDM-Portal), der betroffenen Abfallmasse und des Ortes (der Anlage oder, sofern der Abfall noch nicht in eine Anlage eingebracht wurde, des Standortes) zu dokumentieren ist.
Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde (§ 7) oder für die Jahresabfallbilanz (§ 8) hat
1 Wesentlich ist hierbei, dass in den Aufzeichnungen der Übergaben und Übernahmen für die Identifikation des Abfallsammlers, der das Streckengeschäft durchführt, in der Regel eine Personen-GLN aufzuzeichnen ist.
2 Als Abfallbehandler benötigt der Lohnarbeiter eine Berechtigung für seine Tätigkeit gemäß § 24 oder § 25 AWG 2002.