BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 23. Dezember 2008

Teil römisch zwei

496. Verordnung:

Änderung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO-Novelle 2008)

496. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2008)

Auf Grund der Paragraphen 13, 13 a, 13 b, 14, 19, 23, Absatz eins und 3, 28 a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Ziffer 11, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 98/2004“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 13/2006“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, Absatz 4, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 62/2004“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 21/2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „BGBl. römisch zwei Nr. 459 aus 2004,,“ der Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 13, Ziffer eins, wird das Wort „unsortierten“ durch das Wort „gemischten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz, Absatz 4,, Absatz 6 und Absatz 7, letzter Satz entfallen.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 20, Absatz 7, erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 21, Absatz eins, lauten die Ziffer eins bis 3 :

  1. Ziffer eins
    Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
  2. Ziffer 2
    Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,
  3. Ziffer 3
    Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, lautet:

Paragraph 26,

Für Meldungen nach dieser Verordnung ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 27, entfällt in der Ziffer 8, das Wort „und“ und wird der Ziffer 9, angefügt; nach der Ziffer 9, wird folgende Ziffer 10, eingefügt:

  1. Ziffer 10
    die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 136 vom 24.05.2008 Seite 9,“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 3, Ziffer 11,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz 6,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Ziffer 8, bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 6, Absatz 5, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Im Anhang 2 entfällt die Ziffer 13,

Novellierungsanordnung 14, Dem Anhang 2 werden nach Ziffer 33, folgende Ziffer 34, bis 36 angefügt:

  1. Ziffer 34
    Cadmiumlegierungen als elektromechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der voice coil in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden
  2. Ziffer 35
    Blei in Glasloten in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (beispielsweise für Flüssigkristallanzeigen (LCD), Designer- oder Industriebeleuchtung)
  3. Ziffer 36
    Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren"

Novellierungsanordnung 15, Im Anhang 5 wird dem Punkt 1. folgender Absatz angefügt:

„Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals beendet, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Beendigung folgenden Quartale einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Anhang 5 lautet Punkt 6.2.:

  1. 6 Punkt 2
    Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SLS).“

Novellierungsanordnung 17, Dem Anhang 5 wird folgender Punkt 7. angefügt:

„7. Beendigung eines Systems

Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.“

Berlakovich