494. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Anhänge der ASV 2008 aktualisiert werden
Auf Grund des § 71 Abs. 4 und 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, in Verbindung mit § 5 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, wird kundgemacht:Auf Grund des Paragraph 71, Absatz 4 und 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 4, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,, wird kundgemacht:
Die harmonisierten Europäischen Normen und die entsprechenden österreichischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge werden in der als Anlage 1 angeschlossenen Neufassung des Anhangs XVI der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008 mit Stand 28. Oktober 2008 aufgelistet. Damit wird Art. 5 Abs. 2 der Aufzüge-Richtlinie (Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. Nr. L 213 vom 07.09.1995, S. 1, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006, S. 24), in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission 2008/C 273/09 vom 28.10.2008, entsprochen.Die harmonisierten Europäischen Normen und die entsprechenden österreichischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge werden in der als Anlage 1 angeschlossenen Neufassung des Anhangs römisch sechzehn der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008 mit Stand 28. Oktober 2008 aufgelistet. Damit wird Artikel 5, Absatz 2, der Aufzüge-Richtlinie (Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Amtsblatt Nummer L 213 vom 07.09.1995, Seite 1, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 157 vom 09.06.2006, Seite 24), in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission 2008/C 273/09 vom 28.10.2008, entsprochen.
Das Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge wird in der als Anlage 2 angeschlossenen Neufassung des Anhangs XVII der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008 mit Stand 1. November aufgeführt.Das Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge wird in der als Anlage 2 angeschlossenen Neufassung des Anhangs römisch siebzehn der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008 mit Stand 1. November aufgeführt.
Die wesentlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen für die Anwendung und Durchführung der ASV 2008 bzw. der Aufzüge-Richtlinie werden in der als Anlage 3 angeschlossenen Neufassung des Anhangs XVIII der ASV 2008 aufgeführt.Die wesentlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen für die Anwendung und Durchführung der ASV 2008 bzw. der Aufzüge-Richtlinie werden in der als Anlage 3 angeschlossenen Neufassung des Anhangs römisch achtzehn der ASV 2008 aufgeführt.
Die auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierten Prüfstellen sowie die zur Entgegennahme von und/oder Entscheidung über Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit eines Ausnahmefalls betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang I Abschnitt 2.2, dritter Absatz, der ASV 2008 bzw. Anhang I Nummer 2.2, dritter Absatz der Aufzüge-Richtlinie namhaft gemachten Behörden werden in der als Anlage 4 angeschlossenen Neufassung des Anhangs XIX der ASV 2008 aufgeführt.Die auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierten Prüfstellen sowie die zur Entgegennahme von und/oder Entscheidung über Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit eines Ausnahmefalls betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang römisch eins Abschnitt 2.2, dritter Absatz, der ASV 2008 bzw. Anhang römisch eins Nummer 2.2, dritter Absatz der Aufzüge-Richtlinie namhaft gemachten Behörden werden in der als Anlage 4 angeschlossenen Neufassung des Anhangs römisch neunzehn der ASV 2008 aufgeführt.
Mitterlehner