490. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Telekom-Bezügeverordnung 2009)490. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Telekom-Bezügeverordnung 2009)
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und bei dieser oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen verwendet werden, werden unter Bedachtnahme auf die am 16. Dezember 2008 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und bei dieser oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen verwendet werden, werden unter Bedachtnahme auf die am 16. Dezember 2008 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt:
Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 festgesetzt. Die Fixbeträge gemäß § 103 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 werden um 3,6 %, höchstens um € 140,- angehoben.Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2, 105, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 festgesetzt. Die Fixbeträge gemäß Paragraph 103, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 werden um 3,6 %, höchstens um € 140,- angehoben.
Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 2 festgesetzt.Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 2 festgesetzt.
Leistungsorientierte Zuschläge gemäß § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz werden nicht erhöht.Leistungsorientierte Zuschläge gemäß Paragraph 9, Bundesbediensteten-Sozialplangesetz werden nicht erhöht.
§ 2.Paragraph 2,
Die Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80. Die Sonn- und Feiertagszulage nach Paragraph 17, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80.
§ 3.Paragraph 3,
Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt: Die Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:
€ 26,- für einen Werktag
€ 42,- für einen Sonn- und Feiertag
§ 4.Paragraph 4,
Für alle anderen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt: Für alle anderen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt:
Zur Ermittlung der Beträge wird weiterhin der am 1. Jänner 2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zugrunde gelegt.Zur Ermittlung der Beträge wird weiterhin der am 1. Jänner 2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zugrunde gelegt.
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Nemsic