BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 7. Februar 2008

Teil römisch zwei

49. Entschließung:

Änderung der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln

49. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln geändert wird

Auf Grund des Artikel 65, Absatz 2, Litera b, des Bundes-Verfassungsgesetzes ändere ich die Entschließung betreffend die Schaffung von Berufstiteln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002,, wie folgt:

Artikel römisch sechs, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieser Entschließung der Berufstitel „ao. Hochschulprofessor / ao. Hochschulprofessorin“ oder „ao. Universitätsprofessor / ao. Universitätsprofessorin“ verliehen wurde, können nunmehr ab der Vollendung ihres 45. Lebensjahres den Berufstitel „Universitätsprofessor / Universitätsprofessorin“ führen.“

Fischer

Gusenbauer