49. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln geändert wird
Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes ändere ich die Entschließung betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBl. II Nr. 261/2002, wie folgt:Auf Grund des Artikel 65, Absatz 2, Litera b, des Bundes-Verfassungsgesetzes ändere ich die Entschließung betreffend die Schaffung von Berufstiteln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002,, wie folgt:
Art. VI Abs. 2 lautet:Artikel römisch sechs, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieser Entschließung der Berufstitel „ao. Hochschulprofessor / ao. Hochschulprofessorin“ oder „ao. Universitätsprofessor / ao. Universitätsprofessorin“ verliehen wurde, können nunmehr ab der Vollendung ihres 45. Lebensjahres den Berufstitel „Universitätsprofessor / Universitätsprofessorin“ führen.“
Fischer
Gusenbauer