BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 22. Dezember 2008

Teil römisch zwei

486. Verordnung:

Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

486. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 5, des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,) beträgt je Schützling monatlich 60 Euro.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2006,, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2009 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Hahn