Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 22. Dezember 2008 |
Teil römisch zwei |
485. Verordnung: | Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt |
Auf Grund des Paragraph 136 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß Paragraph 136 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich der Volksanwaltschaft sämtliche Funktionen mit einer Arbeitsplatzbewertung der Funktionsgruppen 5, 6, 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels befristeten Dienstvertrags, Dienstvertrags ohne Beschäftigungsausmaß in Vollbeschäftigung oder Dienstvertrags gemäß Paragraph 36, des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
Brinek