BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 17. Dezember 2008

Teil römisch zwei

474. Verordnung:

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008

[CELEX-Nr.: 31964L0432, 31988L0407, 31989L0556, 31989L0662, 31990L0425, 31990L0426, 31990L0429, 31990L0539, 31991L0067, 31991L0068, 31992L0065, 31992L0118, 31993L0119, 31996L0022, 31996L0023, 31996L0093, 31997L0012, 31997L0078, 31997L0079, 32002L0099, 32003L0099, 32004L0068, 32006L0088]

474. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008)

Auf Grund der Paragraphen 4,, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, sowie der Paragraphen 49 und 50 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes–LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2008,, und Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3

Veröffentlichungen auf der Homepage des Ministeriums

Paragraph 4

Verweisungen und umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

2. Hauptstück

Spezielle Bestimmungen

1. Abschnitt

Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen

Paragraph 5

Kontrollpflicht

Paragraph 6

Veterinärabkommen

Paragraph 7

Sonderbestimmungen für Tiere

Paragraph 8

Sonderbestimmungen für Waren und Gegenstände

2. Abschnitt

Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

Paragraph 9

Bescheinigungen

Paragraph 10

Formulare

Paragraph 11

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

Paragraph 12

Bewilligungsfreie Einfuhr

Paragraph 13

Bewilligungspflichtige Einfuhr

Paragraph 14

Ein- und Durchfuhrbewilligungen

Paragraph 15

Zulassung von Herkunftsbetrieben

Paragraph 16

Zulassung von Bestimmungsbetrieben

3. Abschnitt

Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

Paragraph 17

Ein- und Durchfuhrverbote

Paragraph 18

Besondere Ein- und Durchfuhrverbote

Paragraph 19

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Bestimmungsstaates

Paragraph 20

Durchfuhr von Tieren

Paragraph 21

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

Paragraph 22

Wiedereinfuhr von Tieren

Paragraph 23

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

Paragraph 24

Transportmittel und -behältnisse

Paragraph 25

Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

Paragraph 26

Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

4. Abschnitt

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Paragraph 27

Ort der Grenzkontrolle

Paragraph 28

Kontrollorgane

Paragraph 29

Gebühren

Paragraph 30

Anmeldung von Sendungen

Paragraph 31

Grenztierärztliche Untersuchung

Paragraph 32

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung bzw. Warenuntersuchung

Paragraph 33

Grenztierärztliche Zulassung zur Ein- und Durchfuhr

Paragraph 34

Zurückweisung

Paragraph 35

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

Paragraph 36

Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

Paragraph 37

Packstück- und Raumverschlüsse

5. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

Paragraph 38

Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

Paragraph 39

Pflichten des Verfügungsberechtigten

Paragraph 40

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Paragraph 41

Unberührt bleibende Vorschriften

Paragraph 42

Personenbezogene Angaben

Paragraph 43

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

ANLAGE 1

Kontrollpflichtige Sendungen

ANLAGE 2

Gebiete der Europäischen Gemeinschaft und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich

ANLAGE 3

Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

ANLAGE 4

Dienstsiegel der Grenztierärzte

ANLAGE 5

Dienstabzeichen der Grenztierärzte

ANLAGE 6

Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

ANLAGE 7

Warenuntersuchung

ANLAGE 8

Bedingungen für veterinärbehördlich zugelassene Freizonen, Freilager und Zolllager

ANLAGE 9

Zulassungsbedingungen für Bestimmungsbetriebe

ANLAGE 10

Tierseuchen, die Ein- und Durchfuhrverbote zur Folge haben

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von in den Anlagen genannten

  1. Ziffer eins
    lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
  2. Ziffer 2
    toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
  3. Ziffer 3
    Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Abfertigungsbescheinigung: Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136 aus 2004, der Kommission (GVDE-Ware) vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 21 vom 28. Jänner 2004, Seite 11; oder Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282 aus 2004, der Kommission (GVDE-Tiere) zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, Amtsblatt Nummer L 49 vom 19. Februar 2004, Seite 11;
    2. Ziffer 2
      amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes so bezeichnete Tierarzt;
    3. Ziffer 3
      Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;
    4. Ziffer 4
      Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 kontrolliert wird;
    5. Ziffer 5
      Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;
    6. Ziffer 6
      Beteiligter: eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 97/78/EG;
    7. Ziffer 7
      Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;
    8. Ziffer 8
      Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 2 bezeichnet ist;
    9. Ziffer 9
      Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat, sowohl direkt als auch über einen anderen in der Anlage 2 bezeichneten Staat;
    10. Ziffer 10
      Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort
      1. Litera a
        zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
      2. Litera b
        über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 2 gelegen ist;
    11. Ziffer 11
      Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt;
    12. Ziffer 12
      Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
    13. Ziffer 13
      Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;
    14. Ziffer 14
      Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 2 abgefertigt wird;
    15. Ziffer 15
      Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel;
    16. Ziffer 16
      Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;
    17. Ziffer 17
      Grenztierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;
    18. Ziffer 18
      grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß der Richtlinie 97/78/EG und der Richtlinie 91/496/EWG, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
    19. Ziffer 19
      harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Litera a
        die Sendung muss aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammen, der durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft zum Export in die Gemeinschaft zugelassen ist, und
      2. Litera b
        für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck müssen in Rechtsakten der Gemeinschaft Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sein, und
      3. Litera c
        die Sendungen müssen, soweit die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
    20. Ziffer 20
      Heimtiere: Tiere der Arten Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel), die ihren Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung oder Einfuhr oder Wiedereinfuhr im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
    21. Ziffer 21
      Heimtierfutter: Material der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, enthaltendes Futter für Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel);
    22. Ziffer 22
      Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;
    23. Ziffer 23
      Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
    24. Ziffer 24
      innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 2 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 2, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Ziffer 8,;
    25. Ziffer 25
      Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;
    26. Ziffer 26
      Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
    27. Ziffer 27
      Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den tierischen Erzeugnissen;
    28. Ziffer 28
      physische Untersuchung: unmittelbar am Tier vorgenommene Untersuchung durch die Grenztierärzte, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben;
    29. Ziffer 29
      registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können;
    30. Ziffer 30
      Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Sendung von Tieren, Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu übernehmen und aus dem Gebiet der Gemeinschaft zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen;
    31. Ziffer 31
      Schlachttiere: Tiere, die zur Schlachtung innerhalb der festgelegten Fristen bestimmt sind;
    32. Ziffer 32
      Schutzmaßnahmen: von der Gemeinschaft oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;
    33. Ziffer 33
      Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung oder das gleiche Veterinärdokument gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem gleichen Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen;
    34. Ziffer 34
      Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das In-Verkehr-Bringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, oder das Außer-Landes-Verbringen;
    35. Ziffer 35
      tierische Nebenprodukte: ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
    36. Ziffer 36
      TRACES: das integrierte EDV-System der Gemeinschaft für das Veterinärwesen zur Information bei der Einfuhr und im innergemeinschaftlichen Handel;
    37. Ziffer 37
      Transporteur: die natürliche oder juristische Person, welche über das Transportmittel verfügungsberechtigt ist, mit dem die lebenden Tiere, Waren oder Gegenstände an der Grenzkontrollstelle aus dem Drittland einlangen;
    38. Ziffer 38
      Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (insbesondere über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;
    39. Ziffer 39
      Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 2 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden;
    40. Ziffer 40
      Zollkodex: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992, Seite 1.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten auch alle Begriffsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsakten der EG als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Sofern in den Absatz eins und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem LMSVG und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Veröffentlichungen auf der Homepage des Ministeriums

Paragraph 3,

Veröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ sind im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich allgemein zugänglich kundzumachen.

Verweisungen und umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt, sofern sie die Ein- und Durchfuhr und die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 64/432/EWG vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Amtsblatt Nummer L 121 vom 29.07.1964, Seite 1977/64)
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr Amtsblatt Nummer L 125 vom 23.05.1988, Seite 10);
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 89/556/EWG vom 25. September 1988 über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1989, Seite 10);
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt Amtsblatt Nummer L 395 vom 30.12.1989, Seite 13);
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt Amtsblatt Nummer L 224 vom 18.08.1990, Seite 29);
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 90/426/EWG vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländern Amtsblatt Nummer L 224 vom 18.08.1990, Seite 42);
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 90/429/EWG vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr Amtsblatt Nummer L 224 vom 18.08.1990, Seite 62);
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 90/539/EWG vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S  6);
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 91/67/EWG vom 28. Jänner 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur Amtsblatt Nummer L 46 vom 19.02.1991, Seite 1);
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 91/68/EWG vom 28. Jänner 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen Amtsblatt Nummer L 46 vom 19.02.1991, Seite 19);
    11. Ziffer 11
      Richtlinie 91/496/EWG vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG Amtsblatt Nummer L 268 vom 26.09.1991, Seite 56);
    12. Ziffer 12
      Richtlinie 92/65/EWG vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt römisch eins der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen Amtsblatt Nummer L 268 vom 14.09.1992, Seite 54);
    13. Ziffer 13
      Richtlinie 92/118/EWG vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel römisch eins der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen Amtsblatt Nummer L 62 vom 15.03.1993, Seite 49);
    14. Ziffer 14
      Richtlinie 93/119/EWG vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung Amtsblatt Nummer L 340 vom 31.12.1993, Seite 21);
    15. Ziffer 15
      Richtlinie 96/22/EG vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von (-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG Amtsblatt Nummer L 125 vom 23.05.1996, Seite 3);
    16. Ziffer 16
      Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG Amtsblatt Nummer L 125 vom 23.05.96, Seite 10);
    17. Ziffer 17
      Richtlinie 96/93/EG vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse Amtsblatt Nummer L 13 vom 16.01.1997, Seite 28);
    18. Ziffer 18
      Richtlinie 97/12/EG vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Amtsblatt Nummer L 109 vom 25.04.1997, Seite 1);
    19. Ziffer 19
      Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen Amtsblatt Nummer L 24 vom 30.01.1998, Seite 9);
    20. Ziffer 20
      Richtlinie 97/79/EG vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen Amtsblatt Nummer L 24 vom 30.01.1998, Seite 31);
    21. Ziffer 21
      Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 18 vom 23.01.2003, Seite 11);
    22. Ziffer 22
      Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 93/117/EWG des Rates Amtsblatt Nummer L 325 vom 12.12.2003, Seite 31);
    23. Ziffer 23
      Richtlinie 2004/68/EG vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG Amtsblatt Nummer L 226 vom 25.06.2004, Seite 128);
    24. Ziffer 24
      Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten Amtsblatt Nummer L 328 vom 24.11.2006, Seite 14)
  3. Absatz 3,Durch diese Verordnung werden für folgende unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und deren Änderungsverordnungen Vollzugsbestimmungen erlassen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien Amtsblatt Nummer L 147 vom 31.05.2001, Seite 1);
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Amtsblatt Nummer L 31 vom 01.02.2002, Seite 1);
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte Amtsblatt Nummer L 273 vom 10.10.2002, Seite 1);
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003, vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates Amtsblatt Nummer L 146 vom 13.06.2003, Seite 1);
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L Nr. 325 vom 12.12.2003,  S. 1);
    6. Ziffer 6
      Verordnung (EG) Nr. 136 aus 2004, vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 21 vom 28.01.2004, Seite 11);
    7. Ziffer 7
      Verordnung (EG) Nr. 282 aus 2004, vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren Amtsblatt Nummer L 49 vom 19.02.2004, Seite 11);
    8. Ziffer 8
      Verordnung (EG) Nr. 745 aus 2004, vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch Amtsblatt Nummer L 122 vom 26.04.2004, Seite 1);
    9. Ziffer 9
      Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene Amtsblatt Nummer L 226 vom 26.06.2004, Seite 3);
    10. Ziffer 10
      Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 139 vom 30.04.2004, Seite 55, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 226 vom 25.06.2004, Seite 22);
    11. Ziffer 11
      Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 139 vom 30.04.2004, Seite 206, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 226 vom 25.06.2004, Seite 82);
    12. Ziffer 12
      Verordnung (EG) Nr. 878 aus 2004, vom 29. April 2004 mit Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind Amtsblatt Nummer L 162 vom 30.04.2004, Seite 62);
    13. Ziffer 13
      Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.05.2004, Seite 1);
    14. Ziffer 14
      Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 Amtsblatt Nummer L 3 vom 05.01.2005, Seite 1);
    15. Ziffer 15
      Verordnung (EG) Nr. 1688 aus 2005, vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden Amtsblatt Nummer L 271 vom 15.10.2005, Seite 17);
    16. Ziffer 16
      Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel Amtsblatt Nummer L 338 vom 22.12.2005, Seite 1);
    17. Ziffer 17
      Verordnung (EG) Nr. 2074 aus 2005, vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853 aus 2004, und (EG) Nr. 854 aus 2004, Amtsblatt Nummer L 338 vom 22.12.2005, Seite 27);
    18. Ziffer 18
      Verordnung (EG) Nr. 2075 aus 2005, vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen Amtsblatt Nummer L 338 vom 22.12.2005, Seite 60);
    19. Ziffer 19
      Verordnung (EG) Nr. 2076 aus 2005, vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853 aus 2004,, (EG) Nr. 854 aus 2004, und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853 aus 2004, und (EG) Nr. 854 aus 2004, Amtsblatt Nummer L 338 vom 22.12.2005, Seite 83);
    20. Ziffer 20
      Verordnung (EG) Nr. 2007 aus 2006, vom 22. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter aus Material der Kategorie 3 gewonnener Zwischenerzeugnisse für technische Verwendungszwecke in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien sowie zur Änderung der genannten Verordnung Amtsblatt Nummer L 379 vom 28.12.2006, Seite 98);
    21. Ziffer 21
      Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2007, der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L Nr. 84 vom 24.3.2007,  S. 7).
  4. Absatz 4,Für jene Rechtsakte der Gemeinschaft, die in ihren Bestimmungen auf die in den Absatz eins bis 3 genannten umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.

2. Hauptstück
Spezielle Bestimmungen

1. Abschnitt
Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen

Kontrollpflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Sendungen gemäß der Anlage 1 unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).
  2. Absatz 2,Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gebiet der Anlage 2 verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

Veterinärabkommen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der Gemeinschaft über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Abkommen gemäß Absatz eins, unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Sonderbestimmungen für Tiere

Paragraph 7,

Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    die Einfuhr von Heimtieren, Blindenführhunden sowie Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in der Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003, festgelegten Bedingungen erfüllen;
  2. Ziffer 2
    die Durchfuhr von Tieren gemäß der Ziffer eins,, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen.

Sonderbestimmungen für Waren und Gegenstände

Paragraph 8,

Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, unterliegen:

  1. Ziffer eins
    Säuglingsnahrung einschließlich Milchpulvermischungen und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn es sich um originalverpackte nicht kühlpflichtige Markenprodukte handelt;
  2. Ziffer 2
    Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Geflügel, Zuchtwild (Farmwild) und Jagdwild sowie Milch und Milcherzeugnisse bis zu maximal fünf Kilogramm pro Person im persönlichen Gepäck von Reisenden aus den Staaten Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein und der Schweiz;
  3. Ziffer 3
    Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Geflügel, Zuchtwild (Farmwild) und Jagdwild sowie Milch und Milcherzeugnisse im persönlichen Gepäck von Reisenden aus den Staaten Andorra, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt;
  4. Ziffer 4
    Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren nicht im Gebiet gemäß Anlage 2 entladen werden. Werden diese Waren oder hieraus entstandener Küchenabfall ausgeladen, so gelten sie als Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, und sind nach den Bestimmungen dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift unschädlich zu beseitigen;
  5. Ziffer 5
    Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, Konsumeier, Honig, Honigerzeugnisse, Bienenwachs, Gelee Royale, Propolis, Pollen und Erzeugnisse daraus, wenn die betreffende Menge ein Kilogramm nicht übersteigt und wenn sie im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden oder in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind, sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen. Die Waren dürfen nur aus Drittstaaten stammen aus denen auch die gewerbliche Einfuhr gestattet ist;
  6. Ziffer 6
    Tierfutterkonserven oder tierische Nebenprodukte enthaltendes Trockenfutter sowie Heu und Stroh, sofern derartige Waren und Gegenstände von Reisenden oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt oder durchgeführt werden;
  7. Ziffer 7
    Für den menschlichen Genuss bestimmte Erzeugnisse, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, wenn der Gehalt an hitzebehandelter Milch, Milcherzeugnissen oder Honig oder Eiprodukten oder Fischereierzeugnissen nicht mehr als 50% beträgt, wenn sie bei Umgebungstemperatur haltbar sind, sowie deutlich als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet und in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind. Sie müssen ein Handelsdokument in deutscher Sprache mitführen und auch in dieser Sprache gekennzeichnet sein. Die Sendungen dürfen nur aus Drittstaaten stammen aus denen auch die Einfuhr aufgrund der entsprechenden Länderlisten gestattet ist;
  8. Ziffer 8
    Kekse, Brot, Kuchen, Schokolade, leere Gelatinekapseln;
  9. Ziffer 9
    Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Bestandteile von tierischen Erzeugnissen enthalten (ausgenommen Fleischerzeugnisse) und Nahrungsergänzungsmittel, die Glukosamine, Chondroitin oder Chitosan enthalten;
  10. Ziffer 10
    Fleischextrakte und Fleischkonzentrate sowie mit Fisch gefüllte Oliven;
  11. Ziffer 11
    Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt oder mit solchen gemischt sind;
  12. Ziffer 12
    Suppenpulver für den Endverbraucher verpackt, die Fleischextrakt, Fleischkonzentrat, tierisches Fett, Fischöle, Pulver oder Extrakte enthalten;
  13. Ziffer 13
    Jagdtrophäen von anderen Tieren als Huftieren und Vögeln sowie vollständig taxidermisch behandelte Jagdtrophäen;
  14. Ziffer 14
    bearbeitete Eierschalen, gekrempelte oder gekämmte Wolle und Tierhaare sowie Garne und Gewebe daraus;
  15. Ziffer 15
    zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn und Daunen sowie Schmuckfedern und Federn, die im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder als Sendungen an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken eingeführt werden;
  16. Ziffer 16
    Leder und vollständig gegerbte, gepickelte, gekalkte Häute und Häute im Zustand „wet blue“;
  17. Ziffer 17
    Bulkware, fertige Arzneimittel und immunologische Tierarzneimittel (Waren im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,), ausgenommen lebende Tiere, deren Eier und Embryonen.

2. Abschnitt
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

Bescheinigungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bescheinigungen sind von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellte Zeugnisse, in denen die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung und sonstige Zeugnisse).
  2. Absatz 2,Bescheinigungen müssen der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Wenn im Gemeinschaftsrecht festgelegt, müssen Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.
  3. Absatz 3,Wenn im Gemeinschaftsrecht erlaubt, können Bescheinigungen in einer anderen Sprache der Gemeinschaft anerkannt werden, sofern eine Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen möglich ist; ein Rechtsanspruch auf diese Anerkennung besteht nicht.
  4. Absatz 4,Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.
  5. Absatz 5,Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen oder die einzelnen Blätter müssen dokumentenecht miteinander verbunden sein. Sie müssen mit einem Stempelabdruck und einer Unterschrift des Bescheinigungsbefugten versehen sein, die sich farblich vom Textvordruck abheben.
  6. Absatz 6,Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, dass sie den Regeln und Grundsätzen der Richtlinie 96/93/EG des Rates entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Weglassen von Teilen oder Absätzen der EG-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht zulässig, ausgenommen dies ist in den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten ausdrücklich vorgesehen; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind.
  7. Absatz 7,Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Originalbescheinigung versehen sein.
  8. Absatz 8,Bescheinigungen sind, unbeschadet anderer rechtlicher Bestimmungen, vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
  9. Absatz 9,Ist auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen die Erfüllung zusätzlicher Garantien beim innergemeinschaftlichen Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaates vorgeschrieben, so muss auch bei Einfuhren aus Drittstaaten in diesen Bestimmungsmitgliedstaat die Bescheinigung nach Absatz eins, um eine Erklärung eines Bescheinigungsbefugten des Ursprungsstaates ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Formulare

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den in Paragraph 11, Absatz eins, angeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die gemäß Absatz eins, zu verwendenden Muster und Vordrucke in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die nachstehenden, jeweils zutreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften samt der auf ihnen beruhenden Entscheidungen einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 88/407/EWG;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 89/556/EWG;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 90/426/EWG;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 90/429/EWG;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 90/539/EWG;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 91/67/EWG;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 92/65/EWG;
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 92/118/EWG;
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 96/22/EG;
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 96/23/EG;
    11. Ziffer 11
      Richtlinie 96/93/EG;
    12. Ziffer 12
      Richtlinie 2002/99/EG;
    13. Ziffer 13
      Richtlinie 2003/99/EG;
    14. Ziffer 14
      Richtlinie 2004/68/EG;
    15. Ziffer 15
      Richtlinie 2006/88/EG;
    16. Ziffer 16
      Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,;
    17. Ziffer 17
      Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003,;
    18. Ziffer 18
      Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003,;
    19. Ziffer 19
      Verordnung (EG) Nr. 745 aus 2004,;
    20. Ziffer 20
      Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,;
    21. Ziffer 21
      Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004,;
    22. Ziffer 22
      Verordnung (EG) Nr. 878 aus 2004,;
    23. Ziffer 23
      Verordnung (EG) Nr. 2074 aus 2005,;
    24. Ziffer 24
      Verordnung (EG) Nr. 2075 aus 2005,;
    25. Ziffer 25
      Verordnung (EG) Nr. 2076 aus 2005,;
    26. Ziffer 26
      Verordnung (EG) Nr. 2007 aus 2006,;
    27. Ziffer 27
      Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, transportiert werden.
  3. Absatz 3,Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Richtlinie 93/119/EWG geschlachtet oder getötet wurden.

Bewilligungsfreie Einfuhr

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die harmonisierte Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die gemäß Paragraph 5, der veterinärbehördlichen Kontrollpflicht unterliegen, bedarf keiner Bewilligung gemäß Paragraph 14,
  2. Absatz 2,Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika dürfen ohne Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einzelpackung 100 ml nicht überschreitet und
    2. Ziffer 2
      der Anmelder der Sendung eine schriftliche Erklärung des Empfängers vorlegt, wonach dieser sich zu Folgendem verpflichtet:
      1. Litera a
        die Laborreagenzien oder die In-Vitro-Diagnostika werden ausschließlich für Laborzwecke in einer Weise verwendet, dass eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist,
      2. Litera b
        sie werden keinesfalls an Menschen oder Tieren angewendet,
      3. Litera c
        Verpackungsmaterial, nicht verwendete Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika oder Reste dieser Materialien nach der ordnungsgemäßen Verwendung werden unschädlich und seuchensicher beseitigt,
      4. Litera d
        eine unterfertigte Kopie der Empfängererklärung wird gemeinsam mit der Abfertigungsbescheinigung zumindest ein Jahr lang ab Empfang aufbewahrt und den behördlichen Kontrollorganen auf deren Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt.
  3. Absatz 3,Monoklonale und polyklonale Antikörper, Zelllinien von tierischen Zellen, tierische Zellen und Gewebe dürfen ohne Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingeführt werden, wenn der Anmelder der Sendung eine Bestätigung vorlegt, dass
    1. Ziffer eins
      die Sendung keinerlei infektiöses Material oder Erreger von Tierkrankheiten enthält und
    2. Ziffer 2
      die Sendung ausschließlich für Laborzwecke in einer Weise verwendet wird, dass eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist.
  4. Absatz 4,Probenmaterial darf ohne Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingeführt werden, wenn es in Formalin fixiert, bestrahlt oder in anderer Weise behandelt wurde, die geeignet ist, eventuell enthaltene Erreger abzutöten, und sofern der Anmelder der Sendung eine Bestätigung über die Behandlung vorlegt.
  5. Absatz 5,Wirbellose Tiere (Invertebrata) ausgenommen Bienen (Apis mellifera) und jene Tiere, die in einer anderen als der Richtlinie 92/65/EWG geregelt sind, dürfen ohne Bewilligung gemäß Paragraph 14, aus Drittstaaten in die EG eingeführt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 92/65/EWG eingehalten werden.

Bewilligungspflichtige Einfuhr

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Tiere, Waren und Gegenstände, die gemäß Paragraph 5, grenztierärztlich kontrollpflichtig sind und für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß Paragraph 12, vorgesehen ist, dürfen nur mit Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingeführt werden.
  2. Absatz 2,Jedenfalls bewilligungspflichtig sind Sendungen von
    1. Ziffer eins
      Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind,
    2. Ziffer 2
      Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist,
    3. Ziffer 3
      Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist,
    4. Ziffer 4
      Krankheitserreger, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel.

Ein- und Durchfuhrbewilligungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und wenn der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft zur Einfuhr zugelassen ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Tiergesundheit in Drittstaaten kann die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke, für besondere Untersuchungen oder Analysen, für Ausstellungszwecke, Vorführungen oder Messen bewilligt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nach Beendigung der wissenschaftlichen Arbeit, Untersuchung, Analyse, Ausstellung, Vorführung oder Messe unverzüglich entweder aus dem Gebiet der Gemeinschaft verbracht oder – bei Tieren nach deren Tötung – unschädlich beseitigt werden.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Absatz eins und 2 haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
    3. Ziffer 3
      den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
    4. Ziffer 4
      die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
    5. Ziffer 5
      den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,
    6. Ziffer 6
      den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und
    7. Ziffer 7
      den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr,
    8. Ziffer 8
      im Falle des Absatz 2, Angaben über den Bestimmungsort, den Transportweg, die Verwendung, allfällige Sicherheitsmaßnahmen und Angaben über die Sicherstellung der Beseitigung.
  4. Absatz 4,Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.
  5. Absatz 5,Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist vom Antragsteller dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend vorzulegen.
  6. Absatz 6,In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,
    2. Ziffer 2
      sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
    3. Ziffer 3
      gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
  7. Absatz 7,Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:
    1. Ziffer eins
      Die Bewilligung wurde von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt,
    2. Ziffer 2
      die Bewilligung ist in deutscher Sprache ausgestellt, oder es ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen,
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung wird dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt,
    4. Ziffer 4
      die Bewilligung ist gültig und deren Inhalt ist sachlich zutreffend und widerspricht nicht den österreichischen Rechtsvorschriften.

Zulassung von Herkunftsbetrieben

Paragraph 15,

Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Gemeinschaftsvorschriften die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, müssen diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen sein und auf der Homepage der Europäischen Kommission oder auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend veröffentlicht sein.

Zulassung von Bestimmungsbetrieben

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für Bestimmungsbetriebe gemäß Anlage 9 im Gebiet der Anlage 2 dürfen Sendungen von Tieren, Waren und Gegenständen nur abgefertigt werden, wenn diese Betriebe vom jeweiligen Bestimmungsstaat zugelassen und veröffentlicht sind.
  2. Absatz 2,Bestimmungsbetriebe gemäß Anlage 9 in Österreich bedürfen, sofern sie nicht bereits nach anderen veterinär- oder lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind, der bescheidmäßigen Bewilligung (Zulassung) durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Anlage 9 angeführten Zulassungsbedingungen des Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Die bewilligten Betriebe sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Wege des Landeshauptmannes zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen. Die Bewilligung ist erst mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend gültig. Die bewilligten Betriebe sind mindestens einmal jährlich durch den Amtstierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid zu entziehen, wenn die in der Anlage 9 genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Bei Bestimmungsbetrieben in anderen Mitgliedsstaaten sind anlässlich der Grenzkontrolle vom Verfügungsberechtigten die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, aus denen die Zulassung des Betriebes hervorgeht.

3. Abschnitt
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

Ein- und Durchfuhrverbote

Paragraph 17,

Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 fallen oder nicht gemäß Paragraph 12, bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 14, vorgelegt wird, ist verboten.

Besondere Ein- und Durchfuhrverbote

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Gelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß Anlage 10 in einem Drittstaat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur amtlichen Kenntnis, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.
  2. Absatz 2,Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Gemeinschaft für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die nationalen Maßnahmen nach Absatz eins, sowie deren Aufhebung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend darf die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz eins, durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihm der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

Paragraph 19,

Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht.

Durchfuhr von Tieren

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Durchfuhrbedingungen gemäß geltendem Gemeinschaftsrecht erfüllt.
  2. Absatz 2,Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Ausfuhrkontrolle für lebende Tiere gelten bei der Durchfuhr die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 282 aus 2004,.
  5. Absatz 5,Der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels TRACES von der Abfertigung zu verständigen.
  6. Absatz 6,Der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf der Abfertigungsbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlassen hat, und hat mittels TRACES oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Sendungen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot für die in Anlage 2 genannten Gebiete belegt sind und wenn die Sendungen für einen anderen Drittstaat bestimmt sind und
    2. Ziffer 2
      die gemäß Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Bescheinigungen bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle dem österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle vorgelegt werden und
    3. Ziffer 3
      sich der Verfügungsberechtigte anlässlich der veterinärbehördlichen Kontrolle schriftlich verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und wieder aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen
    oder wenn die Durchfuhr von einem Grenztierarzt eines Mitgliedstaates, in dem die Sendung erstmals in das Gebiet gemäß Anlage 2 gelangt ist, gestattet wurde.
  2. Absatz 2,Wenn für eine Sendungsart im Gemeinschaftsrecht kein Bescheinigungsmuster festgelegt ist, darf die Durchfuhr vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß Paragraph 9, beiliegen, in welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen gemäß der Anlage 10 beurkundet wird.
  3. Absatz 3,Im Fall einer Durchfuhr durch die in der Anlage 2 genannten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg gelten folgende Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen externen Versandverfahren gemäß Artikel 91, Absatz 2, des Zollkodex bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle verbracht werden. Dabei müssen die Bescheinigungen gemäß Absatz 2 und die Abfertigungsbescheinigung mit Angabe der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlässt, mitgeführt werden.
    2. Ziffer 2
      Die Sendung muss ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Eintrittsgrenzkontrollstelle in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle befördert werden.
    3. Ziffer 3
      Die Sendung muss innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Abfertigung an der Eintrittsgrenzkontrollstelle das Gebiet gemäß Anlage 2 über eine veterinärbehördlich zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen.
  4. Absatz 4,Der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels TRACES von der Abfertigung zu verständigen.
  5. Absatz 5,Der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf der Abfertigungsbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlassen hat, und hat mittels TRACES oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Ist der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so hat er dies nach Ablauf dieser Frist dem Zollamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung zu melden.

Wiedereinfuhr von Tieren

Paragraph 22,

Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Paragraph 14, gestattet. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 2, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
    1. Ziffer eins
      Die Sendungen müssen von nachstehenden Dokumenten begleitet sein: In jedem Fall das Originalzeugnis des Ursprungsmitgliedstaates oder eine von der Behörde des zurückweisenden Staates beglaubigte Kopie davon und entweder
      1. Litera a
        eine Bescheinigung der Behörde des zurückweisenden Staates mit folgenden Angaben:
        1. Sub-Litera, a, a
          Gründe für die Zurückweisung, und
        2. Sub-Litera, b, b
          Bestätigung, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Sendung eingehalten worden sind, und
        3. Sub-Litera, c, c
          Bestätigung, dass die betreffenden Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben,
        oder
      2. Litera b
        bei Behältnissen, die von der zuständigen Behörde des Gebietes gemäß Anlage 2 originalverplombt sind, eine Bestätigung des Frachtunternehmens, in der bescheinigt wird, dass der Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist.
    2. Ziffer 2
      Die betreffenden Sendungen müssen der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und bei Verdacht auf Verstoß gegen Veterinärvorschriften und Zweifel an der Identität auch der Warenuntersuchung unterzogen werden. Diese Prüfungen und Untersuchungen dürfen keine Beanstandungsgründe ergeben.
    3. Ziffer 3
      Die betreffenden Sendungen müssen unter behördlicher Überwachung unmittelbar in den Ursprungsbetrieb im Gebiet gemäß Anlage 2, in dem die veterinärbehördliche Bescheinigung ausgestellt worden ist, zurückgebracht werden. Im Fall der Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft muss diese Durchfuhr zuvor vom Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung zuerst in ein Gebiet gemäß Anlage 2 gelangt ist, für alle Durchfuhrmitgliedstaaten gestattet worden sein.
  2. Absatz 2,Die Wiedereinfuhr einer von einem Drittstaat zurückgewiesenen Sendung mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 2 ist zu gestatten, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Bedingungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Die Weiterbeförderung der Sendung bis zum Ursprungsbetrieb hat unter behördlicher Aufsicht in dichten Transportmitteln zu erfolgen, die behördlich gekennzeichnet und behördlich so verplombt werden müssen, dass die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse zerstört werden.
  4. Absatz 4,Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde mittels TRACES über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.

Transportmittel und -behältnisse

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus demselben Betrieb stammen.
  3. Absatz 3,Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.

Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der Empfänger der in Absatz 4, angeführten Tiere hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung ist mit der Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen.
  2. Absatz 2,Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG zugelassen sind. Die Tiere sind dort – sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird – spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten.
  3. Absatz 3,Schlachtgeflügel muss auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb, der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG zugelassen ist, gebracht und spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werden.
  4. Absatz 4,Nach Österreich eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Ziervögel sowie Primaten (Affen) sind am Bestimmungsort abgesondert zu halten und unterliegen der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während des gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder von der Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
  5. Absatz 5,Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen ab ihrer Aufnahme in dem in der Abfertigungsbescheinigung festgelegten Bestimmungsbetrieb den inländischen Vorschriften und dürfen innerhalb des Gebietes gemäß Anlage 2 nur nach den Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen verbracht werden.
  6. Absatz 6,Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.
  7. Absatz 7,Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt Paragraph 4 c, Absatz 2, TSG.
  8. Absatz 8,Bei Tieren, die auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nur zu festgelegten Bestimmungsorten wie Schlachthof, Quarantänestation für die Einfuhr von Ziervögeln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2007,, zugelassene Einrichtung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, zugelassene Einfuhrzentren gemäß der Entscheidung 2003/858/EG oder der Entscheidung 2003/804/EG verbracht werden dürfen, ist der Amtstierarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen des Paragraph 25, verpflichtet zu prüfen, ob die Sendung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Angaben in der von der Grenzeintrittstelle übermittelten Abfertigungsbescheinigung übereinstimmt. Bei Nichtübereinstimmung hat er wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Wenn die Sendung nicht eingetroffen ist, ist der Teil 3 der mit TRACES übermittelten Abfertigungsbescheinigung auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Wenn die Anzahl der Tiere mit den Angaben in der Abfertigungsbescheinigung nicht übereinstimmt oder der Verdacht auf eine Erkrankung der Tiere besteht, ist der Teil 3 der Abfertigungsbescheinigung auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Über die Sendung ist bis zur Abklärung eine Sperre zu verfügen.
    3. Ziffer 3
      Über eine Sendung, die ohne TRACES-Mitteilung eintrifft, ist eine Sperre zu verfügen, und es ist anhand der vorliegenden Dokumente zur Abklärung mit der Grenzkontrollstelle oder mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Kontakt aufzunehmen.

Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Bestimmungsort von Waren und Gegenständen muss so beschaffen sein, dass alle veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft für die Lagerung der gegenständlichen Sendung gegeben sind und eine Stichprobenkontrolle durch die örtlich zuständige Behörde durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 2,Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen im Sinne des Teils römisch vier a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Amtsblatt Nummer L 253 vom 11.10.1993, Seite 1) von einem Kontrollexemplar T5 begleitet werden und bis zu dem in der Abfertigungsbescheinigung festgelegten Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist die veterinärbehördliche Abfertigungsbescheinigung der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. In der Abfertigungsbescheinigung müssen die zugelassene zollrechtliche Bestimmung und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein.
    2. Ziffer 2
      Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständig ist, mittels TRACES die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendung mitzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Der für den Bestimmungsort beziehungsweise für das Zwischenlager zuständige amtliche Tierarzt hat den Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle innerhalb von 15 Tagen über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat er darüber hinaus regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um – insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister – sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.
  3. Absatz 3,Wird von der örtlich zuständigen Behörde festgestellt, dass eine Sendung gemäß Absatz 2, nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist, so hat sie die Grenzkontrollstelle zu verständigen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausforschung der Sendung zu ergreifen.
  4. Absatz 4,Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen nach Eintreffen am Bestimmungsort den Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen.
  5. Absatz 5,Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt Paragraph 4 c, Absatz 2, TSG.

4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Ort der Grenzkontrolle

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG oder der Richtlinie 91/496/EWG für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, kann die Austrittskontrolle gemäß Paragraph 21, Absatz 5, an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzkontrollstellen, die ausschließlich Fischereierzeugnisse abfertigen dürfen.
  3. Absatz 3,Österreichische Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Gemeinschaft werden vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend entsprechend den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geführt. Die Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen.

Kontrollorgane

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die grenztierärztlichen Kontrollen sind durch Grenztierärzte, die vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt worden sind, durchzuführen. Die fachliche Aufsicht über die grenztierärztliche Kontrolle ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5 mitzuführen.
  3. Absatz 3,Grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigungen sind vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 zu versehen.

Gebühren

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens haben der Einführer, Absender, Transporteur und der Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß Anlage 6 zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Grenzkontrollgebühr ist dem Anmelder oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Artikel 38, Absatz eins, Zollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Sind in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.

Anmeldung von Sendungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände mindestens einen Werktag vorher bei der Grenzkontrollstelle anzumelden. Hierbei sind die Art und die Zahl der Tiere beziehungsweise die Menge der Waren oder Gegenstände bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zu einer Sendung, die nicht gemäß Absatz eins, angemeldet wurde, so ist zuzüglich zur Grenzkontrollgebühr eine Bereitstellungsgebühr gemäß Anlage 6 zu verrechnen.
  3. Absatz 3,Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Einführer
    1. Ziffer eins
      bei Sendungen im Straßenverkehr anlässlich des Grenzübertritts dem Zollamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Grenzkontrollstelle liegt, und
    2. Ziffer 2
      bei Sendungen im Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr vor Übergabe der Sendung dem Beförderungsunternehmen (Beförderer) bekannt zu geben.
    Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen umgehend den Grenztierarzt zu verständigen.
  4. Absatz 4,Der Einführer hat für die Meldungen gemäß Absatz eins, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu diesem Zweck bereitgestellten Formulare zu verwenden. Die Anmeldung gemäß Absatz eins, ist in deutscher Sprache auszufüllen.

Grenztierärztliche Untersuchung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Tiere, Waren und Gegenstände nach Anlage 1 unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung beziehungsweise der Warenuntersuchung durch den Grenztierarzt.
  2. Absatz 2,Der Umfang der Kontrollen wird
    1. Ziffer eins
      bei lebenden Tieren gemäß dem Verfahren nach Artikel 16, der Richtlinie 91/496/EWG und
    2. Ziffer 2
      bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Artikel 10, der Richtlinie 97/78/EG festgelegt.
    Dieser Kontrollumfang wird in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
  3. Absatz 3,Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Gemeinschaftsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festzustellen ist, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.
  4. Absatz 4,Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke unterliegt einer Dokumentenkontrolle, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung, ausgenommen die Kontrolle auf Genusstauglichkeit und die Untersuchung auf Rückstände. Die Untersuchung auf Genusstauglichkeit und auf Rückstände ist durch den amtlichen Tierarzt in jenem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den diese Sendung unter zollamtlicher Überwachung zu verbringen ist; das Ergebnis dieser Untersuchung ist der Grenzkontrollstelle mitzuteilen, an der die Abfertigung dieser Sendung erfolgt ist. Diese Meldung hat über TRACES zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Sendungen von Waren und Gegenständen, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß des Zollkodex sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Artikel 7 und Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie 97/78/EG unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen, es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.
  6. Absatz 6,Die Bescheinigungen und Dokumente, die im Zuge der grenztierärztlichen Kontrolle vorgelegt werden, sind an der Grenzkontrollstelle einzuziehen und die Originale und eine Kopie der Abfertigungsbescheinigung sind drei Jahre aufzubewahren. Bei der Durchfuhr verbleiben die Originalbescheinigungen bei der Sendung.
  7. Absatz 7,Die vorgelegten veterinärbehördlichen Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung beizulegen, sofern in den diesbezüglichen Entscheidungen der Gemeinschaft nichts anderes festgelegt ist.

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung bzw. Warenuntersuchung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle hat bei Tieren gemäß dem Verfahren nach Artikel 4, der Richtlinie 91/496/EWG und bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Artikel 8, der Richtlinie 97/78/EG zu erfolgen. Diese Vorgangsweise ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Bei Tieren, Waren und Gegenständen nach Anlage 1, für die eine Gesundheitsbescheinigung oder eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht vorgeschrieben ist, hat sich die Dokumentenprüfung auf die Überprüfung sonstiger, die Sendung begleitender Dokumente zu erstrecken.
  3. Absatz 3,Die physische Untersuchung von Tieren, die unter die Bestimmungen des Paragraph 12, fallen (bewilligungsfreie Einfuhr), hat nach dem Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 91/496/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei derartigen Untersuchungen ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, die unter Paragraph 12, fallen (bewilligungsfreie Einfuhr), hat gemäß Anlage 7 zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die physische Untersuchung von Tieren und die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, für die eine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 14, erforderlich ist, haben nach jenem Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung festgelegt ist.
  6. Absatz 6,Von der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung von Tieren kann im See- und Luftverkehr an der erstberührten Grenzkontrollstelle abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte dies wünscht und
    1. Ziffer eins
      die Dokumentenkontrolle keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und
    2. Ziffer 2
      der Hafen oder Flughafen, an dem die veterinärbehördliche Grenzkontrolle weitergeführt werden soll, für die Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist und
    3. Ziffer 3
      kein Verkehrsmittelwechsel vorgesehen ist.
    Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Dokumentenkontrolle durchgeführt wurde, hat die Grenzkontrollstelle, an der die Nämlichkeitskontrolle und die physische Untersuchung durchgeführt werden wird, mittels TRACES zu verständigen.
  7. Absatz 7,Von der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung für Waren und Gegenstände kann im See- und Luftverkehr an der Grenzkontrollstelle abgesehen werden, wenn die Sendung
    1. Ziffer eins
      nicht entladen wird oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug beziehungsweise innerhalb von sieben Tagen von einem Schiff in ein anderes Schiff am Amtsplatz desselben Flughafens beziehungsweise Hafens umgeladen wird.
    In diesen Fällen hat sich die Kontrolle des Grenztierarztes auf die Prüfung des Bordmanifests zu beschränken. Dieses ist dem Grenztierarzt von den Betreibern des Flughafens beziehungsweise Hafens unmittelbar nach Eintreffen der Sendung zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Umladung hat der Betreiber den geplanten Umladezeitpunkt und den eventuellen Lagerungsort anzugeben.
  8. Absatz 8,Dauert die Umladung beziehungsweise die Zwischenlagerung am Amtsplatz im Flugverkehr länger als zwölf Stunden, höchstens jedoch 48 Stunden, und im Schiffsverkehr länger als sieben Tage, höchstens jedoch 20 Tage, hat der Grenztierarzt eine Dokumentenprüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur grenztierärztlichen Kontrolle hat vor Ablauf der Mindestzeiträume (zwölf Stunden beziehungsweise sieben Tage) zu erfolgen.
  9. Absatz 9,Nach Ablauf der Höchstzeiträume von 48 Stunden beziehungsweise 20 Tagen sind auch die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung durchzuführen.
  10. Absatz 10,In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, hat der Grenztierarzt zusätzlich eine Warenuntersuchung durchzuführen.

Grenztierärztliche Zulassung zur Ein- oder Durchfuhr

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- bzw. Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies der Grenztierarzt auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist vom Grenztierarzt mittels TRACES gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Die Abfertigungsbescheinigung hat die Waren und Gegenstände
    1. Ziffer eins
      solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, und
    2. Ziffer 2
      falls die Sendung unter zollrechtlicher Überwachung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG oder im ersten Zentrum oder der ersten Einrichtung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG, für den, das beziehungsweise die sie bestimmt ist,
    zu begleiten.
  4. Absatz 4,Die Abfertigungsbescheinigung hat die Tiere bis zur zuständigen Zollbehörde und dann an den in der Abfertigungsbescheinigung angegebenen Bestimmungsort zu begleiten.
  5. Absatz 5,Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Absatz 3, oder Absatz 4, für jede Teilsendung.
  6. Absatz 6,Führt die Dokumentenprüfung gemäß Paragraph 32, zum Ergebnis, dass die Dokumente den Ein- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem Verfügungsberechtigten ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel beheben zu lassen. Während der Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der Verfügungsberechtigte die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.

Zurückweisung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass Waren oder Gegenstände den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen; oder
    2. Ziffer 2
      nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen;
    3. Ziffer 3
      nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend die Einfuhr zur unverzüglichen Bearbeitung der betreffenden Sendung in einer, für diesen Zweck vorgesehenen und zugelassenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, sofern diese Behandlung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt; ein Rechtsanspruch auf die Behandlung besteht nicht;
    4. Ziffer 4
      wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Zurückweisung durch den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des Beteiligten gemäß Ziffer 2, unschädlich zu beseitigen.
  2. Absatz 2,Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen; oder
    2. Ziffer 2
      nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend die Einfuhr
      1. Litera a
        zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
      2. Litera b
        zur Unterbringung in der nächstgelegenen vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG, die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder
      3. Litera c
        sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne am Bestimmungsort der Tiere,
      zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.
  3. Absatz 3,Quarantänestationen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend als Quarantänestation für die entsprechende Tierart. Diese Bewilligung ist bescheidmäßig zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch einen Grenztierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.
  4. Absatz 4,Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und der Einführer oder Beförderer diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
  5. Absatz 5,Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn die Sendung an einer Grenzkontrollstelle gestellt wird, die nicht zur Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Sendung gebührenpflichtig zurückzuweisen.
  6. Absatz 6,Im Falle einer Zurückweisung kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend über Ansuchen des Verfügungsberechtigten zusätzliche, über die Verfahren nach Paragraph 31 und Paragraph 32, hinausgehende Nachforschungen und Kontrollen durchführen bzw. veranlassen und einem neuerlichen grenztierärztlichen Kontrollverfahren zustimmen.
  7. Absatz 7,Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die Desinfektion sind vom Einführer und Verfügungsberechtigten als Gesamtschuldner zu tragen.
  8. Absatz 8,Das Ergebnis der Untersuchung ist in der Abfertigungsbescheinigung festzuhalten, Maßnahmen nach Absatz 2, sind in die Abfertigungsbescheinigung einzutragen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist mittels TRACES zu informieren.

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Bei Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager im Sinne des Zollkodex oder ein Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) bestimmt sind, darf der Grenztierarzt den Eingang in eine solche Zone beziehungsweise in ein solches Lager oder die Einfuhr nur gestatten, wenn der Verfügungsberechtigte vorher die endgültige zollrechtliche Bestimmung dieser Sendungen deklariert. Dabei ist zu klären, ob die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete vorgesehen ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige zollrechtliche Bestimmung handelt. Weiters hat der Verfügungsberechtigte bekannt zu geben, ob die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Wenn keine endgültige zollrechtliche Bestimmung angegeben ist, müssen die Sendungen so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete bestimmt wären.
  2. Absatz 2,Sendungen nach Absatz eins, müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist – außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht – nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht.
  3. Absatz 3,Wird bei den Kontrollen nach Absatz 2, festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet.
  4. Absatz 4,Wird jedoch bei den Kontrollen nach Absatz 2, festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und die Grenztierärzte der Grenzkontrollstelle den Eingang der Sendungen in eine Freizone, in ein Freilager, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters nur gestatten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Erzeugnisse in der Sendung aus dem Drittstaat dürfen nicht mit einem tierseuchenrechtlichen Einfuhrverbot belegt sein.
    2. Ziffer 2
      Die Freizonen, Freilager oder Zolllager müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für die Lagerung nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften konformer Sendungen anerkannt und veröffentlicht sein.
    3. Ziffer 3
      Die österreichischen Freizonen, Freilager und Zolllager müssen für die Lagerung der Sendung zugelassen sein. Für die Zulassung der Lager für nicht gemeinschaftsrechtskonforme Sendungen gelten die Bedingungen von Anlage 8. Für das Zulassungsverfahren gilt Paragraph 16, Absatz 2, sinngemäß.
    4. Ziffer 4
      Schiffsausstatter müssen den Bedingungen des Artikel 13, der Richtlinie 97/78/EG entsprechen.
  5. Absatz 5,Die Sendungen sind unter Zollverschluss in die Freizonen, Freilager oder Zolllager zu verbringen.
  6. Absatz 6,Sendungen nach Absatz 4, dürfen ein Freilager, ein Zolllager oder eine Freizone nur verlassen, wenn sie entweder in einen Drittstaat oder in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht oder zur unschädlichen Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sollen die Sendungen in einen Drittstaat ausgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Litera a, c, d und e der Richtlinie 97/78/EG anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Sollen die Sendungen in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht werden, so hat dies im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen externen Versandverfahren gemäß Artikel 91, Absatz 2, des Zollkodex zu erfolgen. In der Abfertigungsbescheinigung sind die genauen Angaben über dieses Lager einzutragen.
    3. Ziffer 3
      Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf erst nach der Denaturierung (z.B. durch Einfärben) der betreffenden Waren und Gegenstände erfolgen. Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen hat ohne Umladung unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Ein Transport der Sendung zwischen Freizonen, Freilagern und Zolllagern ist nicht zulässig.

Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die nächste geeignete Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der Verfügungsberechtigte eine Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beantragt.
  2. Absatz 2,Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters eine der folgenden Maßnahmen anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Die Rücksendung über eine vorzuschreibende Grenzkontrollstelle innerhalb einer Frist von 60 Tagen aus den in Anlage 2 aufgeführten Gebieten, sofern dieser Maßnahme auf Grund der Ergebnisse der Veterinärkontrolle nichts entgegensteht, oder
    2. Ziffer 2
      die unschädliche Beseitigung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, sofern die Rücksendung nicht möglich oder die unter Ziffer eins, genannte Frist von 60 Tagen überschritten ist oder der Beteiligte sein Einverständnis erklärt.
  3. Absatz 3,Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des Beteiligten seuchensicher zu lagern.
  4. Absatz 4,Der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für die Rücksendung, die unschädlichen Beseitigung der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung zu tragen.
  5. Absatz 5,Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach Paragraph 34, Absatz 2 bis 8 vorzugehen.

Packstück- und Raumverschlüsse

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; und
    2. Ziffer 2
      bei Sendungen, bei denen die Anbringung aus veterinärpolizeilichen Erwägungen notwendig ist, um den Transport an den Bestimmungsort sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.
  3. Absatz 3,Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Absatz eins, sind befugt:
    1. Ziffer eins
      Grenztierärzte;
    2. Ziffer 2
      der in der Abfertigungsbescheinigung ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragter;
    3. Ziffer 3
      Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.
    Sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.
  4. Absatz 4,Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.

5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde

Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärzten, Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des TGG sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz- oder Tiertransportvorschriften besteht.
  2. Absatz 2,Die Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigungen und Dokumenten zu kontrollieren.
  3. Absatz 3,Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.
  4. Absatz 4,Sendungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 dürfen vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden.

Pflichten des Verfügungsberechtigten

Paragraph 39,

Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Das Zollamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Grenzkontrollstelle liegt, hat die zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen entsprechend der veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigung zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufriedenstellend sind, die Abfertigungsbescheinigung ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen sichergestellt ist.
  3. Absatz 3,Zur Anfertigung beglaubigter Kopien gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 136 aus 2004, bei einer Sendung, die noch unter zollamtlicher Überwachung steht und aufgeteilt werden soll, auf denen die Angaben über das Gewicht und die Menge entsprechend geändert werden, ist die Zollbehörde berechtigt.

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Unberührt bleibende Vorschriften

Paragraph 41,

Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

  1. Ziffer eins
    Verbote und Beschränkungen auf Grund der Paragraphen 2 c und 5 TSG;
  2. Ziffer 2
    zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 42,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Inkrafttreten und Außerkreten von Vorschriften

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 30. November 2008 treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 5 bis 43 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2001,, sowie die Paragraphen 2 bis 4, soweit sie die Ein- und Durchfuhr und die grenztierärztliche Kontrolle betreffen;
    2. Ziffer 2
      die Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz GZ 39.421/1-III/A/5/95, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 4 vom 19. Mai 1995;
    3. Ziffer 3
      die Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz GZ 39.400/45-III/A/5/95, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 4 vom 19. Mai 1995;
    4. Ziffer 4
      die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.400/53-VI/A/5/99, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 1a vom 15. März 1999;
    5. Ziffer 5
      die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.400/102-VI/A/5/99, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 3 vom 20. April 1999;
    6. Ziffer 6
      die Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen GZ 39.400/119-IX/A/5/01, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 9a vom 24. Oktober 2001;
    7. Ziffer 7
      die Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen GZ 39.430/192-IX/A/5/a/2001, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 11a vom 17. Dezember 2001;
    8. Ziffer 8
      die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.517/34-VI/10/99, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 11 vom 14. Dezember 1999.

Kdolsky