47. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Einreihungsverordnung)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz), BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2007, wird für den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007,, wird für den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die nachstehenden Lehrveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der §§ 2 und 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung), BGBl. II Nr. 258/2007, einzureihen. Die nachstehenden Lehrveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der Paragraphen 2 und 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,, einzureihen.
Lehrveranstaltungen im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,An den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung zugeordnet:An den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung zugeordnet:
Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 des Lehrbeauftragtengesetzes:Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, des Lehrbeauftragtengesetzes:
Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingestuft sind, sowie Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Ergänzenden Studien.Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch zwei eingestuft sind, sowie Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Ergänzenden Studien.
Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 des Lehrbeauftragtengesetzes:Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, des Lehrbeauftragtengesetzes:
Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien.
Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien.
Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 des Lehrbeauftragtengesetzes:Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, des Lehrbeauftragtengesetzes:
Lehrveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.Lehrveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier oder römisch vier a eingestuft sind.
(2)Absatz 2,Lehrveranstaltungen, deren Inhalte sich aus mehreren im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf diese Bereiche aufzuteilen.Lehrveranstaltungen, deren Inhalte sich aus mehreren im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf diese Bereiche aufzuteilen.
Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen
§ 3.Paragraph 3,
Auf die Einreihung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge findet § 2 entsprechend Anwendung. Auf die Einreihung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge findet Paragraph 2, entsprechend Anwendung.
Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 4.Paragraph 4,
An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:
Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen:
Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind.
Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch vier bis römisch sechs eingestuft sind.
Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Fachschulen für Sozialberufe
§ 5.Paragraph 5,
An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:
Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen):
Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind.
Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier oder römisch vier a eingestuft sind.
Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bundesanstalten für Leibeserziehung
§ 6.Paragraph 6,
An den Bundesanstalten für Leibeserziehung werden zugeordnet:
Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen:
Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind.
Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen IV bis V eingestuft sind.Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch vier bis römisch fünf eingestuft sind.
Verweisungen
§ 7.Paragraph 7,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II Nr. 256/2004, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
Schmied