BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 6. Februar 2008

Teil römisch zwei

47. Verordnung:

Einreihungsverordnung

47. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Einreihungsverordnung)

Auf Grund des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007,, wird für den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die nachstehenden Lehrveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der Paragraphen 2 und 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,, einzureihen.

Lehrveranstaltungen im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,An den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, des Lehrbeauftragtengesetzes:
      Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch zwei eingestuft sind, sowie Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Ergänzenden Studien.
    2. Ziffer 2
      Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, des Lehrbeauftragtengesetzes:
      Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien.
    3. Ziffer 3
      Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, des Lehrbeauftragtengesetzes:
      Lehrveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier oder römisch vier a eingestuft sind.
  2. Absatz 2,Lehrveranstaltungen, deren Inhalte sich aus mehreren im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf diese Bereiche aufzuteilen.

Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 3,

Auf die Einreihung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge findet Paragraph 2, entsprechend Anwendung.

Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Paragraph 4,

An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen:
    Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
    Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch vier bis römisch sechs eingestuft sind.

Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Fachschulen für Sozialberufe

Paragraph 5,

An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen):
    Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
    Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier oder römisch vier a eingestuft sind.

Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bundesanstalten für Leibeserziehung

Paragraph 6,

An den Bundesanstalten für Leibeserziehung werden zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen:
    Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
    Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch vier bis römisch fünf eingestuft sind.

Verweisungen

Paragraph 7,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

Schmied