BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 16. Dezember 2008

Teil römisch zwei

468. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002

468. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 geändert wird

Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung)“

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Paragraph 5, des Richtwertgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2008,, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Absatz 5, anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.
  2. Absatz 2,Der Quadratmeterwert gemäß Absatz eins, ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung – unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche – der mietrechtlichen Normwohnung gemäß Paragraph 2, des Richtwertgesetzes entspricht.
  3. Absatz 3,Der Wert gemäß Absatz eins, verändert sich folgendermaßen:
    1. Ziffer eins
      Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Absatz eins, um 30% zu vermindern.
    2. Ziffer 2
      Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer eins, um 35% zu vermindern.
  4. Absatz 4,Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Absatz eins und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
  5. Absatz 5,Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.
  7. Absatz 7,Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Absatz eins und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
  8. Absatz 8,Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
  9. Absatz 9,Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermitteln werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden. War vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2008 ein Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, anzusetzen und ist der Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008, höher als der Sachbezugswert für Dezember 2008, ist für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 jeweils der Differenzbetrag zwischen dem Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008, und dem Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, zu ermitteln. Der sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 ergebende Sachbezugswert vermindert sich
    • Strichaufzählung
      für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 um 75% des Differenzbetrages,
    • Strichaufzählung
      für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2010 um 50% des Differenzbetrages und
    • Strichaufzählung
      für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2011 um 25% des Differenzbetrages.“

Pröll