BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 4. Februar 2008

Teil römisch zwei

46. Verordnung:

Änderung derFahrprüfungsverordnung (6. Novelle zur FSG-PV)

46. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund der Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 8, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008,, wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „auf Compact-Disc“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A, B+E und/oder F hat die Prüfung jeweils lediglich aus einem Teil mit mindestens zehn klassenspezifischen Fragen zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A, B+E und/oder F (Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz) müssen mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden, damit die Prüfung als bestanden gilt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodelle gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, bei denen folgende Voraussetzungen vorhanden sind:
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Prüfungsverwaltungscomputer mit gesichertem Internetzugang,
    2. Ziffer 2
      mindestens sechs Computerplätze, die mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen mit einer Mindestauflösung von 1024x768 pixel ausgestattet sind,
    3. Ziffer 3
      mindestens ein USB-Stick pro vorhandenem Prüfplatz mit einer Speicherkapazität von zumindest 32MB und
    4. Ziffer 4
      mindestens ein Drucker, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

Die in Ziffer 3, genannten USB-Sticks sind so zu verwahren, dass ein Zugriff durch nicht befugte Personen verhindert wird. Die Datenübertragung zwischen Fahrschulverwaltungscomputer und den einzelnen Prüfcomputern sollte nach Möglichkeit mittels eines fahrschulinternen Netzwerkes erfolgen. Die Räumlichkeiten in denen die theoretische Fahrprüfung abgehalten wird, müssen einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 5, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Starten der theoretischen Fahrprüfung durch die Aufsichtsperson hat mittels einer Karte mit Bürgerkartenfunktion zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz eins, werden die Worte „Langsamfahrbereich“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „verkehrsfreien Raum“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Im Rahmen der Übungen im verkehrsfreien Raum (Absatz eins, Ziffer 2,) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E, F sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei den Übungen für die Klasse A, bei denen im Teil B. des Prüfungsprotokolles eine Mindestgeschwindigkeit angegeben ist, ist die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit einer Geschwindigkeitsmessanlage zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 9, Ziffer 5, wird die Wortfolge „im Langsamfahrbereich“ ersetzt durch die Wortfolge „bei den Übungen im verkehrsfreien Raum“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins Punkt eins, Litera b und d und Ziffer eins Punkt 2, Litera b, entfallen.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins Punkt 3, entfällt die Wortfolge „die Kupplung und“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „und D+E“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, FSG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 15, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1) und D gemäß Paragraph 11 Abs. 4a FSG
    100 Euro“
     

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in Paragraph 6, Absatz 10, genannten Gründen erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 19, Der letzte Absatz in Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 18, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. Paragraph 15, Absatz eins, tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, In Anlage 1 lautet das Prüfungsprotokoll für die Klasse A wie folgt:

Faymann