457. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder des Hochschulrates an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
Auf Grund des § 12 Abs. 11 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2008 und BGBl. I Nr. 134/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 11, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, wird verordnet:
Vergütung des Aufwandes der oder des Vorsitzenden des Hochschulrates
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Ersatz der Aufwendungen, die der bzw. dem Vorsitzenden des Hochschulrates an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 in der jeweils geltenden Fassung, aus Anlass der Ausübung ihrer bzw. seiner Funktion erwächst, wird pauschaliert und mit jeweils 500 € monatlich festgelegt.Der Ersatz der Aufwendungen, die der bzw. dem Vorsitzenden des Hochschulrates an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, aus Anlass der Ausübung ihrer bzw. seiner Funktion erwächst, wird pauschaliert und mit jeweils 500 € monatlich festgelegt.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Ersatz gemäß Abs. 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zur bzw. zum Vorsitzenden des Hochschulrates folgt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 2008. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet.Der Anspruch auf Ersatz gemäß Absatz eins, besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zur bzw. zum Vorsitzenden des Hochschulrates folgt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 2008. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet.
(3)Absatz 3,Ist die bzw. der Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung ihrer bzw. seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die bzw. der Vorsitzende ihre bzw. seine Tätigkeit wieder aufnimmt.
Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Hochschulrates
§ 2.Paragraph 2,
Den übrigen Mitgliedern des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €. Den übrigen Mitgliedern des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €.
Reiseauslagen
§ 3.Paragraph 3,
Die Mitglieder des Hochschulrates haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Hochschulrates. Die Einberufung einer Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu bemessen. Die Mitglieder des Hochschulrates haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Hochschulrates. Die Einberufung einer Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu bemessen.
Nebentätigkeit
§ 4.Paragraph 4,
Für Mitglieder des Hochschulrates, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß §§ 1 und 2 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003. Für Mitglieder des Hochschulrates, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß Paragraphen eins und 2 als Vergütung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,.
Inkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
Berlakovich