456. Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 – UVS-AufwErsV)
Auf Grund des § 79a Abs. 4 Z 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 67 c, AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei
57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei
368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei
461,00 Euro
Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die Wiederaufnahme aus den Gründen des §Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die Wiederaufnahme aus den Gründen des Paragraph 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt wird
1106,40 Euro
Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die Wiederaufnahme aus den Gründen des §Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die Wiederaufnahme aus den Gründen des Paragraph 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt wird
553,20 Euro
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 334, außer Kraft.
(2)Absatz 2,In den bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein Bescheid erlassen worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschalbeträgen zu berechnen.
Gusenbauer