BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 10. Dezember 2008

Teil römisch zwei

454. Verordnung:

Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren 2008

454. Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren 2008)

Auf Grund des Paragraph 56 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und 3 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Pauschalvergütung

Paragraph eins,

Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre mit 10 000 Euro jährlich festgesetzt.

Außerkrafttreten der UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2007

Paragraph 2,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2007), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2007,, außer Kraft.

Gusenbauer