452. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird452. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz geändert wird
Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, wird verordnet:Auf Grund des Artikel römisch sieben, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 421/2006, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 3 wird im letzten Satz die Wendung „Die Ratskammer, der“ durch das Wort „Der“ ersetzt.a) Im Absatz 3, wird im letzten Satz die Wendung „Die Ratskammer, der“ durch das Wort „Der“ ersetzt.
b) Im Abs. 5 entfällt der dritte Satz.b) Im Absatz 5, entfällt der dritte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 lautet samt Überschrift:Paragraph 11, lautet samt Überschrift:
„Justizverwaltungssachen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefasst:
allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (§ 518);allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (Paragraph 518,);
Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;
Angelegenheiten der Gerichtsorganisation; Amts- und Gerichtstage;
Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Richter, Staatsanwälte, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger, Bezirksanwälte und sonstigen Beamten, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten; Besetzungsvorschläge sowie das Amtskleid betreffende Angelegenheiten;
Angelegenheiten der fachmännischen und fachkundigen Laienrichter und Beisitzer, der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;
Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Vertragsbediensteten und der sonstigen privatrechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten;
Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Zusammensetzung von Kommissionen;
Angelegenheiten der Justiz-Ombudsstellen;
Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfungssachen aller Art;
Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik;
Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten;
Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), der Verteidiger in Strafsachen und der Notare (Notariatskandidaten);
Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung;
Unterbringung der Dienststellen, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;
Angelegenheiten der Justizanstalten und der Insassen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Disziplinarangelegenheit (Z 11) behandelt werden;Angelegenheiten der Justizanstalten und der Insassen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Disziplinarangelegenheit (Ziffer 11,) behandelt werden;
Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;
Bildung der Geschworenen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschworenen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen;
Grundbuchsanlegung und -ergänzung im Allgemeinen;
allgemeine Anordnungen über die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände; Vollzugsgebühren nach dem VGebG;
Archivwesen und Aktenvernichtung;
wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;
Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit;
Über- und Zwischenbeglaubigungen;
Begutachtung von Gesetzesentwürfen;
Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;
Rechts- und Amtshilfeersuchen von Gerichten und anderen Stellen;
Angelegenheiten der Inneren Revision;
Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;
Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 und zu Volksanwaltschafts-Anfragen sowie in Verfahren nach der EMRK;
Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;
Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlass;
Bestellung von Patientenanwälten und Kundmachung von Bewohnervertretern;
Angelegenheiten der Rechtspraktikanten und Rechtshörer;
Angelegenheiten von Eurojust sowie der Europäischen Justiziellen Netze (EJN) in Zivil- und Handelssachen und in Strafsachen;
Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland und an das Ausland sowie andere Auslandssachen, soweit sie nicht unter Z 25 oder Z 36 fallen;Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland und an das Ausland sowie andere Auslandssachen, soweit sie nicht unter Ziffer 25, oder Ziffer 36, fallen;
Angelegenheiten der FEX Planungs- und Leitungseinheiten einschließlich der Vergütung nach dem VGebG;
Sonstige Justizverwaltungssachen.
(2)Absatz 2,Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, dass nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten (§ 519) gehören.“Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (Paragraph 520,) oder Akten über Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten (Paragraph 519,) gehören.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 wird wie folgt geändert:Paragraph 15, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 entfällt die Wendung „oder Untersuchungsrichter“.a) Im Absatz 2, entfällt die Wendung „oder Untersuchungsrichter“.
b) Im Abs. 5 wird das Klammerzitat „(§§ 221, 300 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§§ 221 Abs. 4 StPO)“ ersetzt.b) Im Absatz 5, wird das Klammerzitat „(Paragraphen 221, 300, StPO.)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 221, Absatz 4, StPO)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 wird wie folgt geändert:Paragraph 19, wird wie folgt geändert:
a) In Z 7 wird die Wendung „der Vorerhebungen und Voruntersuchungen“ durch die Wendung „des Ermittlungsverfahrens“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.a) In Ziffer 7, wird die Wendung „der Vorerhebungen und Voruntersuchungen“ durch die Wendung „des Ermittlungsverfahrens“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
b) In Z 9 werden die Wendung „Jugend-“ durch die Wendung „Jugendstraf-“ und das Wort „Vormundschaftssachen“ durch das Wort „Pflegschaftssachen“ ersetzt.b) In Ziffer 9, werden die Wendung „Jugend-“ durch die Wendung „Jugendstraf-“ und das Wort „Vormundschaftssachen“ durch das Wort „Pflegschaftssachen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 25 wird wie folgt geändert:Paragraph 25, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 entfällt.a) Absatz eins, entfällt.
b) Im Abs. 2 entfallen das Wort „jedoch“und die Wendung „Richter und sonstigen“.b) Im Absatz 2, entfallen das Wort „jedoch“und die Wendung „Richter und sonstigen“.
c) Im Abs. 3 wird das Zitat „§ 6 StPO.“ durch das Zitat „§ 84 StPO“ ersetzt.c) Im Absatz 3, wird das Zitat „§ 6 StPO.“ durch das Zitat „§ 84 StPO“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 42 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 42, Absatz 2, wird aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 50 Abs. 2 wird jeweils die Buchstabenfolge „staF.“ durch die Buchstabenfolge „BA“ ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz 2, wird jeweils die Buchstabenfolge „staF.“ durch die Buchstabenfolge „BA“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 51 Abs. 5 wird im ersten Satz das Wort „abgetreten“ durch das Wort „übersendet“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 51, Absatz 5, wird im ersten Satz das Wort „abgetreten“ durch das Wort „übersendet“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 54 Abs. 5 wird das Klammerzitat „(§ 77 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§ 81 StPO)“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz 5, wird das Klammerzitat „(Paragraph 77, StPO.)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 81, StPO)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 57 Abs. 2 entfällt im letzten Satz die Wendung „in Übertretungssachen“ und wird die Wendung „das staatsanwaltschaftliche Organ“ durch die Wendung „der Vertreter der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz 2, entfällt im letzten Satz die Wendung „in Übertretungssachen“ und wird die Wendung „das staatsanwaltschaftliche Organ“ durch die Wendung „der Vertreter der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 63 Abs. 5 entfallen im Klammerzitat der Beistrich und die Wendung „§ 105 StPO.“.Im Paragraph 63, Absatz 5, entfallen im Klammerzitat der Beistrich und die Wendung „§ 105 StPO.“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 70 Abs. 2 wird die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Funktionärs“ durch die Wendung „Bezirksanwalts“ ersetzt; die Wendung „wegen Übertretungen“ entfällt.Im Paragraph 70, Absatz 2, wird die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Funktionärs“ durch die Wendung „Bezirksanwalts“ ersetzt; die Wendung „wegen Übertretungen“ entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 82 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§§ 100, 163, 164, 198 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§§ 56, 125, 126 StPO)“ ersetzt.Im Paragraph 82, Absatz eins, wird das Klammerzitat „(Paragraphen 100, 163, 164, 198, StPO.)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 56, 125, 126, StPO)“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 86 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , Verteidigern (§ 42 StPO.)“ .Im Paragraph 86, Absatz eins, entfällt die Wendung „ , Verteidigern (Paragraph 42, StPO.)“ .
15.Novellierungsanordnung 15, § 116 wird wie folgt geändert:Paragraph 116, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 wird das Zitat „§§ 19 bis 21 StPO.“ durch das Zitat „§§ 40 bis 42 StPO“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.a) Im Absatz 2, wird das Zitat „§§ 19 bis 21 StPO.“ durch das Zitat „§§ 40 bis 42 StPO“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
b) Im Abs. 3 wird das Zitat „§ 472 StPO.“ durch das Zitat „§§ 287 Abs. 2 iVm 294 Abs. 5 StPO“ ersetzt.b) Im Absatz 3, wird das Zitat „§ 472 StPO.“ durch das Zitat „§§ 287 Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 5, StPO“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 121 wird wie folgt geändert:Paragraph 121, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 entfällt.a) Absatz 2, entfällt.
b) Im Abs. 3 wird das Zitat „§§ 20 bis 22 StPO.“ durch das Zitat „§§ 41 bis 42 StPO“ ersetzt.b) Im Absatz 3, wird das Zitat „§§ 20 bis 22 StPO.“ durch das Zitat „§§ 41 bis 42 StPO“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 125 wird wie folgt geändert:Paragraph 125, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 4 wird im letzten Satz die Wendung „Verhaftung oder Hausdurchsuchung“ durch die Wendung „Durchführung einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO)“ ersetzt.a) Im Absatz 4, wird im letzten Satz die Wendung „Verhaftung oder Hausdurchsuchung“ durch die Wendung „Durchführung einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (Paragraph 210, Absatz 3, StPO)“ ersetzt.
b) Im Abs. 7 wird das Klammerzitat„(§ 103 Abs. 3 ZPO., § 80 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§ 103 ZPO, § 82 StPO)“ ersetzt.b) Im Absatz 7, wird das Klammerzitat„(Paragraph 103, Absatz 3, ZPO., Paragraph 80, StPO.)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 103, ZPO, Paragraph 82, StPO)“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 130 wird wie folgt geändert:Paragraph 130, wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1 wird das Zitat „§ 80 StPO.“ durch das Zitat „§ 82 StPO“ ersetzt und entfallen die Wendung „oder einer Exekutionshandlung“ und im Klammerzitat das Zitat „ , § 30 EO.“.a) In der Ziffer eins, wird das Zitat „§ 80 StPO.“ durch das Zitat „§ 82 StPO“ ersetzt und entfallen die Wendung „oder einer Exekutionshandlung“ und im Klammerzitat das Zitat „ , Paragraph 30, EO.“.
b) In der Z 2 wird das Zitat „§ 80 StPO.“ durch das Zitat „§ 82 StPO“ ersetzt.b) In der Ziffer 2, wird das Zitat „§ 80 StPO.“ durch das Zitat „§ 82 StPO“ ersetzt.
c) Z 7 lit. b lautet:c) Ziffer 7, Litera b, lautet:
In Strafsachen ist bei Vorlage an das Rechtsmittelgericht eine zusätzliche Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung anzuschließen, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof sind jedoch zwei zusätzliche Ausfertigungen anzuschließen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 133 wird wie folgt geändert:Paragraph 133, wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Wendung „Ehe- und Abstammungssachen“ durch das Wort „Ehesachen“ ersetzt.
b) Im Abs. 1 entfällt die Wendung „und in Abstammungssachen“ und wird das Klammerzitat „(§ 50 Abs. 2 Z 1 und 3 JN.)“ durch das Klammerzitat„(§ 49 Abs. 2 Z 2a JN)“ ersetzt.b) Im Absatz eins, entfällt die Wendung „und in Abstammungssachen“ und wird das Klammerzitat „(Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins und 3 JN.)“ durch das Klammerzitat„(Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN)“ ersetzt.
c) Im Abs. 2 entfällt der letzte Satz.c) Im Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 140 Abs. 2 wird die Wendung „Hausdurchsuchungs-, Vorführungs- oder Haftbefehls“ durch die Wendung „Vorführungsbefehls oder einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO)“ ersetzt.Im Paragraph 140, Absatz 2, wird die Wendung „Hausdurchsuchungs-, Vorführungs- oder Haftbefehls“ durch die Wendung „Vorführungsbefehls oder einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (Paragraph 210, Absatz 3, StPO)“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 149 Abs. 5 wird folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 149, Absatz 5, wird folgender Satz eingefügt:
„Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit der Unterschriftsstampiglie des Richters und der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu versehen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 151 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , endlich Haft-, Vorführungs- oder Hausdurchsuchungsbefehle“.Im Paragraph 151, Absatz eins, entfällt die Wendung „ , endlich Haft-, Vorführungs- oder Hausdurchsuchungsbefehle“.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 152 Abs. 3 entfällt das Zitat „ , 459“ und wird das Klammerzitat „(§ 209 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§ 213 StPO)“ ersetzt.Im Paragraph 152, Absatz 3, entfällt das Zitat „ , 459“ und wird das Klammerzitat „(Paragraph 209, StPO.)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 213, StPO)“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 164 Abs. 1 entfällt im Klammerzitat das Zitat „§ 161 StPO“.Im Paragraph 164, Absatz eins, entfällt im Klammerzitat das Zitat „§ 161 StPO“.
25.Novellierungsanordnung 25, § 170 wird wie folgt geändert:Paragraph 170, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 wird das Zitat „§ 45 StPO.“ durch das Zitat „§§ 51 Abs. 2, 68 Abs. 1 StPO“ ersetzt.a) Im Absatz 2, wird das Zitat „§ 45 StPO.“ durch das Zitat „§§ 51 Absatz 2, 68, Absatz eins, StPO“ ersetzt.
b) Im Abs. 3 entfällt im zweiten Satz die Wendung „des § 34 Abs. 3 StPO und“.b) Im Absatz 3, entfällt im zweiten Satz die Wendung „des Paragraph 34, Absatz 3, StPO und“.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 175 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 175, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Für die Aufbewahrung von Handakten im Ermittlungsverfahren (§ 507a) gelten die Fristen des § 174 Z 8.“(2a) Für die Aufbewahrung von Handakten im Ermittlungsverfahren (Paragraph 507 a,) gelten die Fristen des Paragraph 174, Ziffer 8,
27.Novellierungsanordnung 27, § 182 wird wie folgt geändert:Paragraph 182, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden das Zitat „67 bis 70, 72 StPO.“ durch das Zitat „43 bis 47 StPO“, das Zitat „§ 74 StPO.“ durch das Zitat „§ 45 StPO“ und das Wort „Geschworne“ durch das Wort „Geschworene“ ersetzt; die Wendung „vor der Hauptverhandlung an den Vorsteher des Gerichtshofes, während der Hauptverhandlung“entfällt.a) Im Absatz eins, werden das Zitat „67 bis 70, 72 StPO.“ durch das Zitat „43 bis 47 StPO“, das Zitat „§ 74 StPO.“ durch das Zitat „§ 45 StPO“ und das Wort „Geschworne“ durch das Wort „Geschworene“ ersetzt; die Wendung „vor der Hauptverhandlung an den Vorsteher des Gerichtshofes, während der Hauptverhandlung“entfällt.
b) Im Abs. 2 werden das Zitat „§ 70 Abs. 1 StPO.“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 2 StPO“ und das Zitat „§ 74 StPO.“ durch das Zitat „§ 45 StPO“ ersetzt.b) Im Absatz 2, werden das Zitat „§ 70 Absatz eins, StPO.“ durch das Zitat „§ 44 Absatz 2, StPO“ und das Zitat „§ 74 StPO.“ durch das Zitat „§ 45 StPO“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 183 wird wie folgt geändert:Paragraph 183, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird das Wort „Geschworner“ durch das Wort „Geschworener“ ersetzt.a) Im Absatz eins, wird das Wort „Geschworner“ durch das Wort „Geschworener“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 entfällt die Wendung „in der Hauptverhandlung“ und wird das Klammerzitat „§ 74a StPO.“ durch das Klammerzitat „§ 46 StPO“ sowie das Wort „Geschwornen“ durch das Wort „Geschworenen“ ersetzt.b) Im Absatz 2, entfällt die Wendung „in der Hauptverhandlung“ und wird das Klammerzitat „§ 74a StPO.“ durch das Klammerzitat „§ 46 StPO“ sowie das Wort „Geschwornen“ durch das Wort „Geschworenen“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 wird das Zitat „§§ 74, 74a StPO.“ durch das Zitat „§ 45 StPO“ ersetzt.c) Im Absatz 3, wird das Zitat „§§ 74, 74a StPO.“ durch das Zitat „§ 45 StPO“ ersetzt.
d) Im Abs. 5 lautet der zweite Satz „Über die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen sowie von Protokollführern in Strafsachen entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates (§ 46 StPO).“ und wird im dritten Satz das Zitat „§§ 74, 74a StPO.“ durch das Zitat „§ 45 StPO“ ersetzt.d) Im Absatz 5, lautet der zweite Satz „Über die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen sowie von Protokollführern in Strafsachen entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates (Paragraph 46, StPO).“ und wird im dritten Satz das Zitat „§§ 74, 74a StPO.“ durch das Zitat „§ 45 StPO“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 199 wird wie folgt geändert:Paragraph 199, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 4 wird das Klammerzitat „(§ 263 Z 7)“ durch das Klammerzitat „(§ 263 Abs. 6)“ ersetzt;a) Im Absatz 4, wird das Klammerzitat „(Paragraph 263, Ziffer 7,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 263, Absatz 6,)“ ersetzt;
b) Im Abs. 6 wird das Zitat „§§ 146, 147 StPO.“ durch das Zitat „§§ 134 Z 1, 135 Abs. 1 StPO“ ersetzt.b) Im Absatz 6, wird das Zitat „§§ 146, 147 StPO.“ durch das Zitat „§§ 134 Ziffer eins, 135, Absatz eins, StPO“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 234 Z 5 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 234, Ziffer 5, entfällt der letzte Satz.
31.Novellierungsanordnung 31, § 235 wird wie folgt geändert:Paragraph 235, wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 235 entfällt die Wendung „und der Unterbringung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige“.a) In der Überschrift zu Paragraph 235, entfällt die Wendung „und der Unterbringung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige“.
b) Im Abs. 1 werden die Wendung „dem Staatsanwalt (staatsanwaltschaftlichen Funktionär beim Bezirksgerichte)“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ und das Klammerzitat „(§ 78 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§ 81 Abs. 3 StPO)“ ersetzt.b) Im Absatz eins, werden die Wendung „dem Staatsanwalt (staatsanwaltschaftlichen Funktionär beim Bezirksgerichte)“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ und das Klammerzitat „(Paragraph 78, StPO.)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 81, Absatz 3, StPO)“ ersetzt.
c) Abs. 2 entfällt.c) Absatz 2, entfällt.
d) Im Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§ 236)“ durch das Klammerzitat „(§ 381 Abs. 3 StPO)“ ersetzt.d) Im Absatz 3, wird das Klammerzitat „(Paragraph 236,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 381, Absatz 3, StPO)“ ersetzt.
e) Abs. 4 lautet:e) Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Im Übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 237 Abs. 5 wird nach der Wendung „Wahrung des Gesetzes“ die Wendung „oder einer Erneuerung des Strafverfahrens“ eingefügt.Im Paragraph 237, Absatz 5, wird nach der Wendung „Wahrung des Gesetzes“ die Wendung „oder einer Erneuerung des Strafverfahrens“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 263 lautet samt Überschrift:Paragraph 263, lautet samt Überschrift:
„Besondere Vorschriften für Auszahlungsanordnungen nach dem GebAG
§ 263.Paragraph 263,
(1)Absatz eins,Dem Rechnungsführer sind zu übersenden:
bei der Auszahlung der Gebühren an Zeugen: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses sowie jeweils eine Ausfertigung der Ladung mit Anwesenheitsbestätigung, mangels Ladung nur einer Anwesenheitsbestätigung, jenes Organs, das die Vernehmung geleitet hat, oder des Sachverständigen, der den Zeugen der Befundaufnahme beigezogen hat;
bei der Auszahlung der Gebühren an Sachverständige und Dolmetscher: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses; in Fällen, in denen eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, die Auszahlungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Vorsitzenden) mit dem Gebührenantrag und der Bestätigung, dass dagegen keine Einwendungen erhoben wurden oder auf Einwendungen verzichtet wurde, oder die Anordnung der Staatsanwaltschaft über die Vorschussgewährung (§ 52 Abs. 4 GebAG).bei der Auszahlung der Gebühren an Sachverständige und Dolmetscher: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses; in Fällen, in denen eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, die Auszahlungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Vorsitzenden) mit dem Gebührenantrag und der Bestätigung, dass dagegen keine Einwendungen erhoben wurden oder auf Einwendungen verzichtet wurde, oder die Anordnung der Staatsanwaltschaft über die Vorschussgewährung (Paragraph 52, Absatz 4, GebAG).
(2)Absatz 2,Aus der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 muss die Rechtssache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name und Wohnort der Person, zu deren Gunsten die Auszahlung angeordnet wird. Sie hat in jedem Fall eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte und gegebenenfalls dessen Bankverbindung zu benennen sind. Der Rechnungsführer hat von der Zahlung einen Bericht zum Gerichtsakt zu erstatten und dies auf der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 zu vermerken.Aus der Entscheidung oder Anordnung nach Absatz eins, muss die Rechtssache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name und Wohnort der Person, zu deren Gunsten die Auszahlung angeordnet wird. Sie hat in jedem Fall eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte und gegebenenfalls dessen Bankverbindung zu benennen sind. Der Rechnungsführer hat von der Zahlung einen Bericht zum Gerichtsakt zu erstatten und dies auf der Entscheidung oder Anordnung nach Absatz eins, zu vermerken.
(3)Absatz 3,Die zuerkannte Gebühr ist in der Entscheidung in die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern. Eine Aufgliederung kann unterbleiben, wenn für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht oder sich die Begründung der Entscheidung zulässigerweise auf einen Verweis auf den Gebührenantrag beschränken kann. Soweit eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, hat der anzuschließende Gebührenantrag eine Aufgliederung in die einzelnen Gebührenbestandteile zu enthalten, es sei denn, dass für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht. Allenfalls vorgelegte Bescheinigungen (beispielsweise über die Höhe des Erwerbsentganges oder über Fahrtkosten) sind anzuschließen.
(4)Absatz 4,Zeugengebühren sind – aufgegliedert in die einzelnen Gebührenbestandteile – in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei sind der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens, sowie in jedem Fall der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben.
(5)Absatz 5,Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschworenen und Schöffen und von fachmännischen und fachkundigen Laienrichtern sind die voranstehenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 283 lautet samt Überschrift:Paragraph 283, lautet samt Überschrift:
„Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren
(1)Absatz eins,Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren steht zu:
wenn das Oberlandesgericht oder die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet, dem Revisor beim Oberlandesgericht;
wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, dem Revisor beim Oberlandesgericht Wien;
sonst dem Revisor beim Landesgericht.
(2)Absatz 2,Nimmt der Revisor bei der Bestimmung von Zeugengebühren Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahr, so hat er einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er bestellt ist, zu berichten.
(3)Absatz 3,Ist der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, so sind ihm Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle zuzustellen. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt. Die Übersendung hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, wenn sie den Sachverständigen oder Dolmetscher bestellt hat und der Gebührenantrag vor Einbringen der Anklage einlangt, ansonsten aber durch das Gericht.Ist der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Absatz eins,) befugt, so sind ihm Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle zuzustellen. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (Paragraph 102, Absatz eins,) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt. Die Übersendung hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, wenn sie den Sachverständigen oder Dolmetscher bestellt hat und der Gebührenantrag vor Einbringen der Anklage einlangt, ansonsten aber durch das Gericht.
(4)Absatz 4,Die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung oder Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags- oder Entscheidungsausfertigung oder Rechtsmittelgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage oder zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Kopie angeschlossen werden. Wird die Gebühr eines Dolmetschers nur nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG verzeichnet, so ist es ausreichend, wenn das Organ, das die Vernehmung oder Verhandlung leitet, auf dem Gebührenantrag die Zeit bestätigt, für die der Dolmetscher zugezogen war.Die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung oder Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags- oder Entscheidungsausfertigung oder Rechtsmittelgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage oder zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Kopie angeschlossen werden. Wird die Gebühr eines Dolmetschers nur nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG verzeichnet, so ist es ausreichend, wenn das Organ, das die Vernehmung oder Verhandlung leitet, auf dem Gebührenantrag die Zeit bestätigt, für die der Dolmetscher zugezogen war.
(5)Absatz 5,Rechtsmittelschriften der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 304 Abs. 1 wird die Wendung „gerichtlich beeideten“ durch die Wendung „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten“ ersetzt.Im Paragraph 304, Absatz eins, wird die Wendung „gerichtlich beeideten“ durch die Wendung „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 305 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Wendung „gerichtlich beeideten Schätzmeister“ durch die Wendung „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ ersetzt.Im Paragraph 305, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird die Wendung „gerichtlich beeideten Schätzmeister“ durch die Wendung „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 329 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „ , beim Oberlandesgericht Wien von der Einbringungsstelle“.In Paragraph 329, Absatz eins, dritter Satz entfällt die Wortfolge „ , beim Oberlandesgericht Wien von der Einbringungsstelle“.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 372 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 372, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf Originalbeilagen ist die Bezeichnung jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 379 wird wie folgt geändert:Paragraph 379, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:a) In Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„In Eingaben und Protokollen ist die Bezeichnung der Beilagen am Rande auszuwerfen oder auf andere Weise, etwa durch Fettdruck, ersichtlich zu machen.“
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:b) Folgender Absatz 3, wird angefügt:
„Absatz 3,(3) Auf Originalbeilagen sind die Geschäftszahl und weitere Bezeichnungen jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 380 wird wie folgt geändert:Paragraph 380, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden die Wendung „Handels- und Genossenschaftsregister“ durch das Wort „Firmenbuch“, die Wendung „ , Akten über Dienststrafsachen und für Vr- und Z-Akten“ durch die Wendung „und Akten über Dienststrafsachen“ und die Wendung „A-, P-, Nc- und U-Sachen“ durch die Wendung „A-, P- und N-Sachen“ ersetzt.a) Im Absatz eins, werden die Wendung „Handels- und Genossenschaftsregister“ durch das Wort „Firmenbuch“, die Wendung „ , Akten über Dienststrafsachen und für Vr- und Z-Akten“ durch die Wendung „und Akten über Dienststrafsachen“ und die Wendung „A-, P-, Nc- und U-Sachen“ durch die Wendung „A-, P- und N-Sachen“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 entfällt die Wendung „im vereinfachten Verfahren“.b) Im Absatz 2, entfällt die Wendung „im vereinfachten Verfahren“.
41.Novellierungsanordnung 41, § 418 samt Überschrift lautet:Paragraph 418, samt Überschrift lautet:
„Jugendstrafsachen
§ 418.Paragraph 418,
Für Mitteilungen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Jugendlichen und von der Entscheidung in der Sache selbst hat das Pflegschaftsgericht einen Akt über eine Personensorgesache anzulegen, es sei denn, dass sie zu einem solchen schon bestehenden genommen werden können.“
42.Novellierungsanordnung 42, Nach der Überschrift des 12. Kapitels wird folgender § 480a samt Überschrift eingefügt:Nach der Überschrift des 12. Kapitels wird folgender Paragraph 480 a, samt Überschrift eingefügt:
„Allgemeines
§ 480a.Paragraph 480 a,
Für die Bildung und Führung der Register und Akten im Strafverfahren sind die Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, keine abweichende Regelung getroffen wird.“
Für die Bildung und Führung der Register und Akten im Strafverfahren sind die Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,, keine abweichende Regelung getroffen wird.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 481 Abs. 1 lautet:Paragraph 481, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Bei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 482 wird wie folgt geändert:Paragraph 482, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Register der Landesgerichte im Verfahren 1. Instanz“
b) Abs. 1 entfällt.b) Absatz eins, entfällt.
c) Abs. 2 lautet:c) Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Das HR-Register ist in der Geschäftsabteilung der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) zu führen. Ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8 DV-StAG) ist im HR-Register zu erfassen, sobald dem Gericht der Akt im Ermittlungsverfahren erstmals vorgelegt wird.“(2) Das HR-Register ist in der Geschäftsabteilung der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz eins, StPO) zu führen. Ein Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG, Paragraph 8, DV-StAG) ist im HR-Register zu erfassen, sobald dem Gericht der Akt im Ermittlungsverfahren erstmals vorgelegt wird.“
d) Abs. 3 lautet:d) Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter des Landesgerichts als Geschworenen- und Schöffengericht zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklage vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag eingebracht worden ist; in gleicher Weise sind Strafsachen einzutragen, in denen über eine vermögensrechtliche Anordnung in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden ist (§ 445 StPO).“(3) Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter des Landesgerichts als Geschworenen- und Schöffengericht zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklage vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag eingebracht worden ist; in gleicher Weise sind Strafsachen einzutragen, in denen über eine vermögensrechtliche Anordnung in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden ist (Paragraph 445, StPO).“
45.Novellierungsanordnung 45, § 483 entfällt.Paragraph 483, entfällt.
46.Novellierungsanordnung 46, § 485 wird wie folgt geändert:Paragraph 485, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Ur“ durch die Wendung „HR“ ersetzt und entfallen die Wendungen „Z,“ und „in die dafür bestimmte Spalte, im Z-Register in die Bemerkungsspalte,“.a) Im Absatz eins, wird die Wendung „Ur“ durch die Wendung „HR“ ersetzt und entfallen die Wendungen „Z,“ und „in die dafür bestimmte Spalte, im Z-Register in die Bemerkungsspalte,“.
b) Im Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 108 oder 190 ff, 213 oder 227 StPO.“ durch das Zitat „§§ 108 oder 190 ff StPO“ ersetzt.b) Im Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 108 oder 190 ff, 213 oder 227 StPO.“ durch das Zitat „§§ 108 oder 190 ff StPO“ ersetzt.
c) Im Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§§ 412, 422, 452 Z 2 StPO.“ durch das Zitat „§ 197 StPO“ ersetzt.c) Im Absatz eins, Ziffer 5, wird das Zitat „§§ 412, 422, 452 Ziffer 2, StPO.“ durch das Zitat „§ 197 StPO“ ersetzt.
d) Abs. 1 Z 6 lautet:d) Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
die Trennung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die getrennte Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel „b getrennt, siehe 3 U 312/01v“. Wenn die getrennte Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Trennung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel „zu b § 197 StPO“.“die Trennung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die getrennte Sache ein eigener Akt angelegt wird (Paragraph 498,), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel „b getrennt, siehe 3 U 312/01v“. Wenn die getrennte Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Trennung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel „zu b Paragraph 197, StPO“.“
e) Abs. 2 entfällt.e) Absatz 2, entfällt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 486 samt Überschrift entfällt.Paragraph 486, samt Überschrift entfällt.
48.Novellierungsanordnung 48, § 487 Abs. 1 entfällt.Paragraph 487, Absatz eins, entfällt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 488 samt Überschrift lautet:Paragraph 488, samt Überschrift lautet:
„Besondere Bestimmungen für das HR-Register
(1)Absatz eins,Im Ermittlungsverfahren sind gerichtliche Erledigungen entsprechend der St-Zahl der antragstellenden Staatsanwaltschaft unter einer Zahl im HR-Register zu vereinigen.
(2)Absatz 2,Wird ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG) nach Erledigung aller offenen Anträge an die Staatsanwaltschaft übermittelt, so ist er im Register abzustreichen. Bei Anträgen auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist der Akt nach Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt erst abzustreichen, wenn der Beschuldigte freigelassen oder Anklage eingebracht worden ist. Wird der Ermittlungsakt dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich vorgelegt, wird er unter der gleichen Zahl weitergeführt.Wird ein Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG) nach Erledigung aller offenen Anträge an die Staatsanwaltschaft übermittelt, so ist er im Register abzustreichen. Bei Anträgen auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist der Akt nach Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt erst abzustreichen, wenn der Beschuldigte freigelassen oder Anklage eingebracht worden ist. Wird der Ermittlungsakt dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich vorgelegt, wird er unter der gleichen Zahl weitergeführt.
(3)Absatz 3,Wird ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das bereits im HR-Register erfasst ist, getrennt (§ 27 StPO), so ist für jeden St-, UT- oder BAZ-Fall ein gesonderter HR-Fall anzulegen, sofern zum getrennten Verfahren offene Anträge an das Gericht bestehen oder sich Beschuldigte im getrennten Verfahren in Untersuchungshaft befinden. Wird das getrennte Verfahren weder an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten noch bei der selbenStaatsanwaltschaft in ein anderes Verfahren einbezogen, das bereits im HR-Register erfasst ist, so bleibt auch für das neue Verfahren die selbe Geschäftsabteilung des Gerichts zuständig, die für das ursprüngliche Ermittlungsverfahren zuständig war.“Wird ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das bereits im HR-Register erfasst ist, getrennt (Paragraph 27, StPO), so ist für jeden St-, UT- oder BAZ-Fall ein gesonderter HR-Fall anzulegen, sofern zum getrennten Verfahren offene Anträge an das Gericht bestehen oder sich Beschuldigte im getrennten Verfahren in Untersuchungshaft befinden. Wird das getrennte Verfahren weder an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten noch bei der selbenStaatsanwaltschaft in ein anderes Verfahren einbezogen, das bereits im HR-Register erfasst ist, so bleibt auch für das neue Verfahren die selbe Geschäftsabteilung des Gerichts zuständig, die für das ursprüngliche Ermittlungsverfahren zuständig war.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 489 Z 5 lautet:Paragraph 489, Ziffer 5, lautet:
Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach §§ 261, 450, 485 Abs. 1 Z 1 StPO, die Einstellung des Verfahrens nach § 191 Abs. 2 oder § 451 Abs. 2 StPO, die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nach § 485 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO.“Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des Paragraph 485,, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach Paragraphen 261, 450, 485, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 191, Absatz 2, oder Paragraph 451, Absatz 2, StPO, die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 498 samt Überschrift lautet:Paragraph 498, samt Überschrift lautet:
„Trennung von Hauptverfahren
§ 498.Paragraph 498,
(1)Absatz eins,Wenn hinsichtlich einzelner Angeklagter oder hinsichtlich einzelner Taten (Tatvorwürfe) ein Hauptverfahren getrennt, aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (§ 485 Abs. 1 Z 6), ist das getrennte Verfahren in der bisher damit befassten Geschäftsabteilung des Gerichts zu Ende zu führen, es sei denn, dass es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum Wirkungskreis dieser Geschäftsabteilung gehört. Bestehen bei einem Gericht Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Finanzstrafsachen und dergleichen), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der Trennung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.Wenn hinsichtlich einzelner Angeklagter oder hinsichtlich einzelner Taten (Tatvorwürfe) ein Hauptverfahren getrennt, aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 6,), ist das getrennte Verfahren in der bisher damit befassten Geschäftsabteilung des Gerichts zu Ende zu führen, es sei denn, dass es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum Wirkungskreis dieser Geschäftsabteilung gehört. Bestehen bei einem Gericht Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Finanzstrafsachen und dergleichen), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der Trennung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.
(2)Absatz 2,Ob nach der Trennung der Verfahren ein neuer Akt anzulegen ist, ergibt sich aus § 8a Abs. 9 DV-StAG.“Ob nach der Trennung der Verfahren ein neuer Akt anzulegen ist, ergibt sich aus Paragraph 8 a, Absatz 9, DV-StAG.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 499 Abs. 2 entfällt.Paragraph 499, Absatz 2, entfällt.
53.Novellierungsanordnung 53, § 501 wird wie folgt geändert:Paragraph 501, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wendung „ , weiters bei Bezirksgerichten Ersuchen um einzelne Erhebungen in Sachen, die im Z-Register nicht eingetragen oder schon abgestrichen sind, sowie Auslieferungsanträge ausländischer Behörden“.a) Im Absatz eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wendung „ , weiters bei Bezirksgerichten Ersuchen um einzelne Erhebungen in Sachen, die im Z-Register nicht eingetragen oder schon abgestrichen sind, sowie Auslieferungsanträge ausländischer Behörden“.
b) Abs. 2 bis 4 entfallen.b) Absatz 2 bis 4 entfallen.
54.Novellierungsanordnung 54, § 503 wird wie folgt geändert:Paragraph 503, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfallen die Wendungen „Z, Vr“ und „ein nach GeoForm Nr. 109 zu führendes“.a) Im Absatz eins, entfallen die Wendungen „Z, Vr“ und „ein nach GeoForm Nr. 109 zu führendes“.
b) Im Abs. 2 werden die Wendung „der Gerichtshof“ durch „das erkennende Gericht“ und das Zitat „§§ 74a und 238 StPO.“ durch das Zitat „§§ 45, 46 StPO“ ersetzt.b) Im Absatz 2, werden die Wendung „der Gerichtshof“ durch „das erkennende Gericht“ und das Zitat „§§ 74a und 238 StPO.“ durch das Zitat „§§ 45, 46 StPO“ ersetzt.
c) Abs. 3 lautet:c) Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Bei den Oberlandesgerichten sind in das Ns-Register insbesondere einzutragen: Delegierungen und Ablehnungen.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 507 wird wie folgt geändert:Paragraph 507, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die Vorschriften zur Bildung des Ermittlungsaktes nach §§ 8a und 15a DV-StAG sinngemäß.“(1) Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die Vorschriften zur Bildung des Ermittlungsaktes nach Paragraphen 8 a und 15 a DV-StAG sinngemäß.“
b) Abs. 2 lautet:b) Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen im Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8a DV-StAG) vorzunehmen. Ist eine dringliche Verfügung vorzunehmen (z. B. Ausschreibung einer Haftverhandlung) und ist der Ermittlungsakt nicht verfügbar, so kann die Verfügung im Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) vorgenommen werden. In diesem Fall sind die getroffenen Verfügungen aber unverzüglich im Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG) des Ermittlungsaktes ersichtlich zu machen und alle Urschriften zum Ermittlungsakt zu nehmen.“(2) Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen im Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG, Paragraph 8 a, DV-StAG) vorzunehmen. Ist eine dringliche Verfügung vorzunehmen (z. B. Ausschreibung einer Haftverhandlung) und ist der Ermittlungsakt nicht verfügbar, so kann die Verfügung im Handakt im Ermittlungsverfahren (Paragraph 507 a,) vorgenommen werden. In diesem Fall sind die getroffenen Verfügungen aber unverzüglich im Anordnungs- und Bewilligungsbogen (Paragraph 15 a, DV-StAG) des Ermittlungsaktes ersichtlich zu machen und alle Urschriften zum Ermittlungsakt zu nehmen.“
c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:c) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Mit Einbringen der Anklage oder des Strafantrages beim Landesgericht wird der von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, mit Einbringen des Strafantrages beim Bezirksgericht als U-Akt weitergeführt. Der Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) wird hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht weitergeführt, sondern abgelegt. Wird eine Privatanklage eingebracht, so wird der Hv- bzw. U-Akt im Sinn des Abs. 1 durch das Gericht angelegt.“(2a) Mit Einbringen der Anklage oder des Strafantrages beim Landesgericht wird der von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, mit Einbringen des Strafantrages beim Bezirksgericht als U-Akt weitergeführt. Der Handakt im Ermittlungsverfahren (Paragraph 507 a,) wird hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht weitergeführt, sondern abgelegt. Wird eine Privatanklage eingebracht, so wird der Hv- bzw. U-Akt im Sinn des Absatz eins, durch das Gericht angelegt.“
d) Abs. 3 bis 6 entfallen.d) Absatz 3 bis 6 entfallen.
56.Novellierungsanordnung 56, Nach § 507 wird folgender § 507a eingefügt:Nach Paragraph 507, wird folgender Paragraph 507 a, eingefügt:
„Der Handakt im Ermittlungsverfahren
§ 507a.Paragraph 507 a,
Absatz eins,(1) Wird im Ermittlungsverfahren erstmals das Landesgericht befasst, so ist von diesem ein Handakt nach GeoForm. 80 und 81 anzulegen und zu führen. Der Handakt ist ein Geschäftsbehelf des Landesgerichts, der weder der Staatsanwaltschaft noch dem Rechtsmittelgericht vorzulegen ist. Wird dem Einzelrichter von der Geschäftsabteilung der Ermittlungsakt vorgelegt, ist dieser stets gemeinsam mit dem zugehörigen Handakt vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Aktendeckel des Handaktes ist auf der Vorderseite
mit den Aktenzeichen des Gerichts (HR-Zahl) und der Staatsanwaltschaft sowie dem Namen des Beschuldigten zu versehen;
in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe zu kennzeichnen; zusätzlich ist in den dafür vorgesehenen Spalten der Zeitpunkt der Festnahme, der Beginn, die Fortsetzung und das Ende der Untersuchungshaft unter Anführung des genauen Datums einzutragen und stets zu aktualisieren; Nach Beendigung der Haft ist der Vermerk „Haft“ zu streichen;
bei Jugendlichen mit „J“ und bei jungen Erwachsenen mit „JE“ zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Auf den übrigen Seiten des Handaktes sind, erforderlichenfalls unter Verwendung der Ergänzungsbögen GeoForm. 81, in chronologischer Reihenfolge jede Vorlage des Ermittlungsaktes an das Gericht sowie allfällige sonstige Verfügungen (Kalender, Fristvormerke, Aktenvermerke etc.) zu vermerken. Dazu ist im Handakt die laufende Ordnungszahl (OZ), das Datum der Vorlage, in gedrängten Worten der Grund der Vorlage (z. B. „Bewilligung der Anordnung der Festnahme“) und die getroffene Entscheidung bzw. Erledigung (z. B. „Anordnung der Festnahme bewilligt; Frist: 1.1.2012“ oder „Antrag auf Bewilligung der Anordnung der Festnahme abgewiesen“) sowie das Datum der Rückmittlung an die Staatsanwaltschaft zu vermerken. Die Ordnungszahl dient der Erfassung der Eintragungen und korrespondiert nicht mit den Ordnungsnummern des Ermittlungsaktes. Eine Wiedergabe der Begründung eines Antrags oder einer getroffenen Entscheidung im Handakt ist nicht erforderlich.
(4)Absatz 4,Jede Entscheidung über Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ist samt dem Ende der Haftfrist und den angezogenen Haftgründen (z. B. „§ 173 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. b StPO“), im Falle mehrerer Beschuldigter für jeden einzeln, zu vermerken.Jede Entscheidung über Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ist samt dem Ende der Haftfrist und den angezogenen Haftgründen (z. B. „§ 173 Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO“), im Falle mehrerer Beschuldigter für jeden einzeln, zu vermerken.
(5)Absatz 5,Weiters können Ablichtungen und Ausfertigungen von Berichten, Geschäftsstücken und sonstigen Aktenbestandteilen des Ermittlungsaktes in den Handakt aufgenommen werden, soweit dies vom Einzelrichter verfügt wird. Anträge und Entscheidungen über die Verhängung, Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sind jedenfalls als Ablichtung zum Akt zu nehmen.
(6)Absatz 6,Eine Bezeichnung der in Abs. 5 genannten Geschäftsstücke mit Ordnungsnummern, eine Nummerierung der Seiten, das Anlegen einer Aktenübersicht oder von Mappen (§ 8a Abs. 7 DV-StAG) hat zu unterbleiben, soweit es nicht im Einzelfall vom Einzelrichter verfügt wird.“Eine Bezeichnung der in Absatz 5, genannten Geschäftsstücke mit Ordnungsnummern, eine Nummerierung der Seiten, das Anlegen einer Aktenübersicht oder von Mappen (Paragraph 8 a, Absatz 7, DV-StAG) hat zu unterbleiben, soweit es nicht im Einzelfall vom Einzelrichter verfügt wird.“
57.Novellierungsanordnung 57, § 508 lautet wie folgt:Paragraph 508, lautet wie folgt:
„Antrags- und Verfügungsbogen
§ 508.Paragraph 508,
Ab dem in § 507 Abs. 2a bezeichneten Zeitpunkt ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG; AB-Bogen – StPOForm. StA 7) des Ermittlungsakts als Antrags- und Verfügungsbogen weiterzuführen und auf der ersten Seite als solcher („AV-Bogen“) zu kennzeichnen. Im Fall einer Privatanklage ist ein solcher Bogen unter sinngemäßer Anwendung des § 15a DV-StAG durch das Gericht anzulegen. Die den Anordnungs- und Bewilligungsbogen betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Antrags- und Verfügungsbogen.“ Ab dem in Paragraph 507, Absatz 2 a, bezeichneten Zeitpunkt ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (Paragraph 15 a, DV-StAG; AB-Bogen – StPOForm. StA 7) des Ermittlungsakts als Antrags- und Verfügungsbogen weiterzuführen und auf der ersten Seite als solcher („AV-Bogen“) zu kennzeichnen. Im Fall einer Privatanklage ist ein solcher Bogen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15 a, DV-StAG durch das Gericht anzulegen. Die den Anordnungs- und Bewilligungsbogen betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Antrags- und Verfügungsbogen.“
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 511 Abs. 1 entfällt die Wendung„ , soweit sie nicht nach § 15 StPO zu behandeln und in das Bs-Register einzutragen sind,“.Im Paragraph 511, Absatz eins, entfällt die Wendung„ , soweit sie nicht nach Paragraph 15, StPO zu behandeln und in das Bs-Register einzutragen sind,“.
59.Novellierungsanordnung 59, § 549 wird wie folgt geändert:Paragraph 549, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.a) Absatz eins, wird aufgehoben.
b) Abs. 2 letzter Satz wird aufgehoben.b) Absatz 2, letzter Satz wird aufgehoben.
c) Abs. 4 wird aufgehoben.c) Absatz 4, wird aufgehoben.
60.Novellierungsanordnung 60, § 550 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 550, samt Überschrift wird aufgehoben.
61.Novellierungsanordnung 61, § 551 wird wie folgt geändert:Paragraph 551, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Vollstreckers“ durch das Wort „Gerichtsvollziehers“ ersetzt und der Satz „In der Übergabe des Aktes liegt der Auftrag, alle in den Befugnissen des Vollstreckers liegenden, zur Durchführung des Beschlusses notwendigen Amtshandlungen vorzunehmen (Vollzugsauftrag).“ aufgehoben.a) In Absatz eins, wird das Wort „Vollstreckers“ durch das Wort „Gerichtsvollziehers“ ersetzt und der Satz „In der Übergabe des Aktes liegt der Auftrag, alle in den Befugnissen des Vollstreckers liegenden, zur Durchführung des Beschlusses notwendigen Amtshandlungen vorzunehmen (Vollzugsauftrag).“ aufgehoben.
b) Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.b) Absatz 2 und 3 werden aufgehoben.
c) In Abs. 4 wird der Halbsatz „doch werden nur die ersterwähnten Fälle unter neuen Postzahlen in das Vollzugsbuch eingetragen“aufgehoben.c) In Absatz 4, wird der Halbsatz „doch werden nur die ersterwähnten Fälle unter neuen Postzahlen in das Vollzugsbuch eingetragen“aufgehoben.
d) Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.d) Absatz 5 und 6 werden aufgehoben.
62.Novellierungsanordnung 62, § 552 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 552, samt Überschrift wird aufgehoben.
63.Novellierungsanordnung 63, § 553 wird aufgehoben.Paragraph 553, wird aufgehoben.
64.Novellierungsanordnung 64, § 556 wird wie folgt geändert:Paragraph 556, wird wie folgt geändert:
a) In den Abs. 1 und 2 wird das Wort „Vollstrecker“jeweils durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.a) In den Absatz eins und 2 wird das Wort „Vollstrecker“jeweils durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Österreichischen Postsparkassenamt“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Postsparkasse AG“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Österreichischen Postsparkassenamt“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Postsparkasse AG“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, § 557 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 557, samt Überschrift wird aufgehoben.
66.Novellierungsanordnung 66, § 558 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 558, samt Überschrift wird aufgehoben.
67.Novellierungsanordnung 67, § 559 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 559, samt Überschrift wird aufgehoben.
68.Novellierungsanordnung 68, § 561 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 561, samt Überschrift wird aufgehoben.
69.Novellierungsanordnung 69, § 562 Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.Paragraph 562, Absatz eins und 2 werden aufgehoben.
70.Novellierungsanordnung 70, § 563 wird wie folgt geändert:Paragraph 563, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.a) Absatz eins, wird aufgehoben.
b) In Abs. 3 wird der Teil „und 2“ der Verweisung aufgehoben; das Wort „Vollstrecker“ wird durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.b) In Absatz 3, wird der Teil „und 2“ der Verweisung aufgehoben; das Wort „Vollstrecker“ wird durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
c) In Abs. 5 wird das Wort „Vollstrecker“ jeweils durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.c) In Absatz 5, wird das Wort „Vollstrecker“ jeweils durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, In § 565 Abs. 3 wird das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ und die Wortfolge „Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters)“ durch die Wortfolge „Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters“ ersetzt.In Paragraph 565, Absatz 3, wird das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ und die Wortfolge „Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters)“ durch die Wortfolge „Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, In § 567 Abs. 6 wird das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.In Paragraph 567, Absatz 6, wird das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
73.Novellierungsanordnung 73, § 568 wird wie folgt geändert:Paragraph 568, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Zitat „§ 83 AbgEO.“ durch das Zitat „§ 2 AbgEO“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird das Zitat „§ 83 AbgEO.“ durch das Zitat „§ 2 AbgEO“ ersetzt.
b) In Abs. 3 werden die Klammerausdrücke „(keine Karte)“ und „(eine Verweisungskarte einzulegen)“ aufgehoben.b) In Absatz 3, werden die Klammerausdrücke „(keine Karte)“ und „(eine Verweisungskarte einzulegen)“ aufgehoben.
c) In Abs. 9 wird das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.c) In Absatz 9, wird das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, § 569 wird wie folgt geändert:Paragraph 569, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „ , sofern diese nicht erst auf sein Anmelden vorgenommen werden soll“ aufgehoben und das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „ , sofern diese nicht erst auf sein Anmelden vorgenommen werden soll“ aufgehoben und das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort „Vollstreckers“ durch das Wort „Gerichtsvollziehers“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird das Wort „Vollstreckers“ durch das Wort „Gerichtsvollziehers“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, § 570 wird wie folgt geändert:Paragraph 570, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wortfolge „erst nach Erlag des ersten Vorschusses für die Kosten des Haftvollzuges“aufgehoben und das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.a) In Absatz eins, werden die Wortfolge „erst nach Erlag des ersten Vorschusses für die Kosten des Haftvollzuges“aufgehoben und das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird aufgehoben.b) Absatz 2, wird aufgehoben.
76.Novellierungsanordnung 76, Im § 588 wird das Zitat „§ 41“ jeweils durch das Zitat „§ 61“ ersetzt.Im Paragraph 588, wird das Zitat „§ 41“ jeweils durch das Zitat „§ 61“ ersetzt.
77.Novellierungsanordnung 77, § 589 wird wie folgt geändert:Paragraph 589, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden das Zitat „§ 48 Z 2 und 3 StPO.“ durch das Zitat „§ 72 Abs. 3 StPO“ und die Wendung „des Staatsanwaltes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.a) Im Absatz eins, werden das Zitat „§ 48 Ziffer 2 und 3 StPO.“ durch das Zitat „§ 72 Absatz 3, StPO“ und die Wendung „des Staatsanwaltes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 werden das Zitat „§ 48 StPO.“ durch das Zitat „§ 72 StPO“, die Wendung „den Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.b) Im Absatz 2, werden das Zitat „§ 48 StPO.“ durch das Zitat „§ 72 StPO“, die Wendung „den Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, § 590 wird wie folgt geändert:Paragraph 590, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§§ 62, 63 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§ 39 StPO)“ ersetzt.a) Im Absatz eins, wird das Klammerzitat „(Paragraphen 62, 63, StPO.)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 39, StPO)“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 werden die Wendung „des Oberstaatsanwaltes“ durch die Wendung „der Oberstaatsanwaltschaft“ und die Wendung „der Oberstaatsanwalt“ durch die Wendung „die Oberstaatsanwaltschaft“ sowie das Zitat „§ 63 StPO.“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 1 StPO“ ersetzt.b) Im Absatz 2, werden die Wendung „des Oberstaatsanwaltes“ durch die Wendung „der Oberstaatsanwaltschaft“ und die Wendung „der Oberstaatsanwalt“ durch die Wendung „die Oberstaatsanwaltschaft“ sowie das Zitat „§ 63 StPO.“ durch das Zitat „§ 39 Absatz eins, StPO“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 werden die Wendung „der Gerichtshof II. Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ und die Wendung „den öffentlichen Ankläger“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „jener“ durch das Wort „jene“ ersetzt.c) Im Absatz 3, werden die Wendung „der Gerichtshof römisch zwei. Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ und die Wendung „den öffentlichen Ankläger“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „jener“ durch das Wort „jene“ ersetzt.
79.Novellierungsanordnung 79, § 591 Abs. 2 entfällt.Paragraph 591, Absatz 2, entfällt.
80.Novellierungsanordnung 80, § 592 samt Überschrift entfällt.Paragraph 592, samt Überschrift entfällt.
81.Novellierungsanordnung 81, § 593 wird wie folgt geändert:Paragraph 593, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden das Wort „Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Richter oder Vorsitzende“ und das Wort „Geschädigtem“ durch das Wort „Opfer“ ersetzt.a) Im Absatz eins, werden das Wort „Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Richter oder Vorsitzende“ und das Wort „Geschädigtem“ durch das Wort „Opfer“ ersetzt.
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Bei der ersten gerichtlichen Vernehmung eines Beschuldigten sind, soweit diese nicht bereits bei einer Vernehmung durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft gestellt wurden, an ihn stets alle in den amtlichen Formblättern vorgedruckten Fragen über die persönlichen Verhältnisse in der vorgesehenen Reihenfolge zu stellen und seine Antworten zu protokollieren. Macht der Beschuldigte später abweichende Angaben über seine persönlichen Verhältnisse oder wird nachträglich die Unrichtigkeit einzelner Angaben festgestellt, so ist dies auf dem ersten Protokoll, das die vollständige Beantwortung der allgemeinen Fragen enthält, zu vermerken und dabei die Seitenzahl des Aktenstückes anzuführen, nach dem die früheren Angaben zu berichtigen sind.“
c) Im Abs. 4 wird die Wendung „gerichtliches Protokoll und im bezirksgerichtlichen Verfahren auch durch eine Verweisung auf die Anzeige“ durch das Wort „Protokoll“ ersetzt.c) Im Absatz 4, wird die Wendung „gerichtliches Protokoll und im bezirksgerichtlichen Verfahren auch durch eine Verweisung auf die Anzeige“ durch das Wort „Protokoll“ ersetzt.
82.Novellierungsanordnung 82, § 609 wird wie folgt geändert:Paragraph 609, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfällt das Klammerzitat „(§ 98 Abs. 2 StPO.)“.a) Im Absatz eins, entfällt das Klammerzitat „(Paragraph 98, Absatz 2, StPO.)“.
b) Im Abs. 2 wird vor dem Wort „beschlagnahmten“ die Wendung „sichergestellten und“ eingefügt.b) Im Absatz 2, wird vor dem Wort „beschlagnahmten“ die Wendung „sichergestellten und“ eingefügt.
83.Novellierungsanordnung 83, Im § 610 Abs. 2 wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Gerichts“ ersetzt.Im Paragraph 610, Absatz 2, wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Gerichts“ ersetzt.
84.Novellierungsanordnung 84, Im § 611 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 118 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§ 125 Z 1 StPO)“ ersetzt.Im Paragraph 611, Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 118, StPO.)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 125, Ziffer eins, StPO)“ ersetzt.
85.Novellierungsanordnung 85, § 613 Abs. 2 lautet:Paragraph 613, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Wenn eine U-Sache beim Landesgericht fortgesetzt wird, hat dieses auch über die Beweisgegenstände zu verfügen; das Bezirksgericht hat jedoch das Landesgericht um Verfügung über die Beweisgegenstände, die nicht mit dem Akt übersendet werden, zu ersuchen und erforderlichenfalls die Verfügung zu betreiben.“
86.Novellierungsanordnung 86, Im § 619 Abs. 2 wird die Wendung „das Gericht mit der Strafsache nicht befasst ist“ durch die Wendung „nicht die Anklage eingebracht wurde“ ersetzt.Im Paragraph 619, Absatz 2, wird die Wendung „das Gericht mit der Strafsache nicht befasst ist“ durch die Wendung „nicht die Anklage eingebracht wurde“ ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Berger