451. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die für den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch in Betracht kommenden Rollen sowie die qualitativen Mindestanforderungen für Verschlüsselung und elektronische Signaturen festgelegt werden – Gesundheitstelematikverordnung (GTelV)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 9 Abs. 6 des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG), BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2008, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz eins, 7, Absatz 5 und 9 Absatz 6, des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2008,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Datensicherheit1. Abschnitt, Datensicherheit
Identität
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Nachweis und Prüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern haben
durch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen sowie bereichsspezifischer Personenkennzeichen (§ 9 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2008) oderdurch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen sowie bereichsspezifischer Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2008,) oder
durch Einsichtnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 9 ff GTelG)durch Einsichtnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 9, ff GTelG)
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Nachweis und Prüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern dürfen abweichend von Abs. 1 auch auf andere Art und Weise erfolgen, wennNachweis und Prüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern dürfen abweichend von Absatz eins, auch auf andere Art und Weise erfolgen, wenn
der elektronische Gesundheitsdatenaustausch gemäß § 3 Abs. 1 stattfindet,der elektronische Gesundheitsdatenaustausch gemäß Paragraph 3, Absatz eins, stattfindet,
die Verbindung der Gesundheitsdaten, die im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches übermittelt werden und der Identitätsdaten nicht oder nicht spurlos verändert werden kann und
eine Verwechslung von Gesundheitsdiensteanbietern ausgeschlossen werden kann.
Rollen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die Rollen gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(2)Absatz 2,Bei der Aufnahme eines Gesundheitsdiensteanbieters in den eHealth-Verzeichnisdienst hat die Zuordnung einer Rolle zu einem Gesundheitsdiensteanbieter für
die in den Z 1 bis 3 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Ärztekammer,die in den Ziffer eins, bis 3 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Ärztekammer,
die in den Z 4 und 5 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Zahnärztekammer,die in den Ziffer 4, und 5 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Zahnärztekammer,
die in der Z 10 der Anlage 1 genannte Rolle durch das Österreichische Hebammengremium,die in der Ziffer 10, der Anlage 1 genannte Rolle durch das Österreichische Hebammengremium,
die in der Z 26 der Anlage 1 genannte Rolle durch die Österreichische Apothekerkammer,die in der Ziffer 26, der Anlage 1 genannte Rolle durch die Österreichische Apothekerkammer,
die in der Z 38 der Anlage 1 genannte Rolle durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowiedie in der Ziffer 38, der Anlage 1 genannte Rolle durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie
in allen anderen Fällen durch den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend
zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Stellen haben dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend alle verfügbaren Daten gemäß § 10 Abs. 1 GTelGDie in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Stellen haben dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend alle verfügbaren Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GTelG
sowie das Geburtsdatum der Gesundheitsdiensteanbieter,
nicht jedoch
die eindeutige elektronische Identifikation gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 GTelG unddie eindeutige elektronische Identifikation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG und
die Angaben des § 10 Abs. 1 Z 3 und 7 GTelGdie Angaben des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 GTelG
über eine elektronische Schnittstelle laufend aktualisiert zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat auf Grund der gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten die bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für den eHealth-Verzeichnisdienst von der Stammzahlenregisterbehörde errechnen zu lassen. Soweit die gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten nicht zur Errechnung der bPK ausreichen, sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zusätzlichDer Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat auf Grund der gemäß Absatz 3, zur Verfügung gestellten Daten die bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für den eHealth-Verzeichnisdienst von der Stammzahlenregisterbehörde errechnen zu lassen. Soweit die gemäß Absatz 3, zur Verfügung gestellten Daten nicht zur Errechnung der bPK ausreichen, sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zusätzlich
des betreffenenden Gesundheitsdiensteanbieters zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Nachweis und Prüfung der Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern haben durch Abfrage des eHealth-Verzeichnisdienstes (§§ 9 ff GTelG) zu erfolgen.Nachweis und Prüfung der Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern haben durch Abfrage des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraphen 9, ff GTelG) zu erfolgen.
Vertraulichkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Vertraulichkeit beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch ist dadurch sicherzustellen, dass
der elektronische Gesundheitsdatenaustausch über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Netzwerksicherheit hinreichend gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
die kryptographische Absicherung des Datenverkehrs,
den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzergruppe sowie
die Authentifizierung der Benutzer
vorsehen, oder
Protokolle und Verfahren verwendet werden, die
die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten ermöglichen und
deren kryptographische Algorithmen in der Anlage 2 angeführt sind.
(2)Absatz 2,Beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die Betroffenen (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008), deren Gesundheitsdaten verwendet werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.Beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die Betroffenen (Paragraph 4, Ziffer 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,), deren Gesundheitsdaten verwendet werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.
Integrität
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Nachweis und Prüfung der Integrität von Gesundheitsdaten, die im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches übermittelt werden, haben durch die Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Nachweis und Prüfung der Integrität von Gesundheitsdaten, die im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches übermittelt werden, dürfen abweichend von Abs. 1 auch auf andere Art und Weise erfolgen, wennNachweis und Prüfung der Integrität von Gesundheitsdaten, die im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches übermittelt werden, dürfen abweichend von Absatz eins, auch auf andere Art und Weise erfolgen, wenn
der elektronische Gesundheitsdatenaustausch gemäß § 3 Abs. 1 stattfindet undder elektronische Gesundheitsdatenaustausch gemäß Paragraph 3, Absatz eins, stattfindet und
die Gesundheitsdaten nicht oder nicht spurlos verändert werden können.
Dokumentationspflichten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Gesundheitsdiensteanbieter haben
alle Maßnahmen, mit denen die Anforderungen der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Z 2 oder 4 Abs. 2 erfüllt werden,alle Maßnahmen, mit denen die Anforderungen der Paragraphen eins, Absatz 2, 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder 4 Absatz 2, erfüllt werden,
die Kontaktaufnahme und Änderung der Kontaktdaten gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sowiedie Kontaktaufnahme und Änderung der Kontaktdaten gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie
die Prüfung der Rufnummern gemäß § 7 Z 2die Prüfung der Rufnummern gemäß Paragraph 7, Ziffer 2
zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.Die Dokumentation gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.
2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen2. Abschnitt, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erleichterte Voraussetzungen des Identitäts-, Rollen- und Integritätsnachweises
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Sind Nachweis oder Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität nach den Bestimmungen des 1. Abschnitts nicht möglich, darf ein elektronischer Gesundheitsdatenaustausch nur erfolgen, wenn zumindest die Identitäten und maßgeblichen Rollen der am elektronischen Gesundheitsdatenaustausch beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gegenseitig durch
persönlichen Kontakt oder
telephonischen Kontakt oder
Vertragsbestimmungen zur elektronischen Erreichbarkeit oder
Abfrage elektronischer Verzeichnisse der Stellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5Abfrage elektronischer Verzeichnisse der Stellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 5
bestätigt sind.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind vor dem erstmaligen elektronischen Gesundheitsdatenaustausch zwischen den beteiligten GesundheitsdiensteanbieternIn den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind vor dem erstmaligen elektronischen Gesundheitsdatenaustausch zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern
Datum und Art der Kontaktaufnahme,
die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der am elektronischen Gesundheitsdatenaustausch beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,
die Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie
die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen
zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Änderungen der Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind zu dokumentieren.Änderungen der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind zu dokumentieren.
Erleichterte Voraussetzungen der Vertraulichkeit
§ 7.Paragraph 7,
Abweichend von § 3 darf der elektronische Gesundheitsdatenaustausch auch per Fax erfolgen, wenn Abweichend von Paragraph 3, darf der elektronische Gesundheitsdatenaustausch auch per Fax erfolgen, wenn
die Faxgeräte vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt sind,
die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, mindestens alle zwei Monate nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden,
automatische Weiterleitungen, außer an den Gesundheitsdiensteanbieter selbst, deaktiviert sind,
alle vom Gerät unterstützten Sicherheitsmaßnahmen genützt werden und
allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert sind.
Schlussbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 3, mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die technische Spezifikation der Schnittstelle gemäß § 2 Abs. 3 unter der Adresse http://www.ehvd.at im Internet zu veröffentlichen. § 2 Abs. 3 tritt sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Schnittstellenspezifikation in Kraft.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die technische Spezifikation der Schnittstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 3, unter der Adresse http://www.ehvd.at im Internet zu veröffentlichen. Paragraph 2, Absatz 3, tritt sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Schnittstellenspezifikation in Kraft.
(4)Absatz 4,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 darf der elektronische Gesundheitsdatenaustausch unter den erleichterten Bedingungen der §§ 6 und 7 erfolgen, wobei die Abfrage elektronischer Verzeichnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 nur bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 3 zulässig ist. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 dürfen Gesundheitsdiensteanbieter,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 darf der elektronische Gesundheitsdatenaustausch unter den erleichterten Bedingungen der Paragraphen 6 und 7 erfolgen, wobei die Abfrage elektronischer Verzeichnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, nur bis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 2, Absatz 3, zulässig ist. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 dürfen Gesundheitsdiensteanbieter,
die Gesundheitsdaten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung verwenden oder
deren Rollen nicht in der Anlage 1 angeführt sind,
nicht gemäß § 17 Abs. 1 GTelG bestraft werden.nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GTelG bestraft werden.
Kdolsky