446. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Post-Universaldienstverordnung geändert wird.
Aufgrund des § 4 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1999, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 4, des Postgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1999,, wird verordnet:
Die Post-Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:Die Post-Universaldienstverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 wird nach Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 3, wird nach Absatz 4, eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) Für die Prüfung der Unterlagen gemäß § 4 Abs. 5 Postgesetz 1997 steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Frist von sechs Monaten ab Einlangen der angeforderten Unterlagen zur Verfügung.(4a) Für die Prüfung der Unterlagen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Postgesetz 1997 steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Frist von sechs Monaten ab Einlangen der angeforderten Unterlagen zur Verfügung.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 12 wird angefügt:Nach Paragraph 12, wird angefügt:
„
§ 12a.Paragraph 12 a,
§ 3 Abs. 4a tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und mit 30. Juni 2009 außer Kraft.“ Paragraph 3, Absatz 4 a, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und mit 30. Juni 2009 außer Kraft.“
Faymann