Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 1. Februar 2008 |
Teil römisch zwei |
44. Verordnung: | Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung 1993 |
| [CELEX-Nr. 32007L0003, 32007L0004] |
Auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, wird verordnet:
Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 – TKV, Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
Durch diese Verordnung werden die in den folgenden Richtlinien verankerten Kennzeichnungspflichten in österreichisches Recht umgesetzt:
Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, samt Überschrift angefügt:
Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 1. Februar 2008 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2007, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.“
Novellierungsanordnung 3, In Anlage 2 wird in Ziffer 39, am Satzende der Punkt entfernt und folgende Ziffer 40, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, In Anlage 3 wird nach der Ziffer 39, folgende Ziffer 40, angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Anlage 6 Abschnitt „1. Allgemeiner Teil“ Unterabschnitt „I.3. Erforderliches Material“ wird nach „I.3.2.3 Destilliertes oder entionisiertes Wasser“ folgende Wortfolge eingefügt:
„I.3.2.4. Aceton
Novellierungsanordnung 6, In Anlage 6 Abschnitt „1. Allgemeiner Teil“ Unterabschnitt „I.6. Vorbehandlung der Vorprobe *2)“ werden folgender fünfter und sechster Satz eingefügt:
„Bei Elastofelin oder Fasergemischen, die Elastolefin und andere Fasern enthalten (Wolle, Tierhaare, Seide, Baumwolle, Flachs, Hanf, Jute, Manila, Alfa, Kokos, Ginster, Ramie, Sisal, Cupro, Modal, regenerierte Proteinfasern, Viskose, Polyacryl, Polyamid oder Nylon, Polyester, Elastomultiester), sollte das oben beschriebene Verfahren dahingehend leicht abgeändert werden, dass Petroläther durch Aceton ersetzt wird.
Bei binären Mischungen, die Elastolefin und Acetat enthalten, ist folgende Vorbehandlung durchzuführen: Die Probe wird 10 Minuten lang bei 80°C mit einer Lösung extrahiert, die 25 g/l 50%ige Orthophosphorsäure und 50 g/l Harnstoff enthält, Flottenverhältnis 1:100. Die Probe wird in Wasser gewaschen, danach lässt man sie abtropfen und wäscht sie in einer 0,1%igen Natriumbicarbonat-Lösung sowie abschließend vorsichtig in Wasser.“
Novellierungsanordnung 7, Anlage 6 Abschnitt „2. Einzelverfahren – Übersichtstabelle“ samt Überschrift lautet:
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Verfahren |
Anwendungsbereich |
Reagenz |
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Löslicher Bestandteil |
Unlöslicher Bestandteil |
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Nr. 1 |
Acetat |
Bestimmte andere Fasern |
Aceton |
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Nr. 2 |
Bestimmte Eiweißfasern |
Bestimmte andere Fasern |
Hypochlorit |
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Nr. 3 |
Cupro, Viskose und gewisse Typen von Modal |
Baumwolle oder Elastolefin |
Ameisensäure Zinkchlorid |
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Nr. 4 |
Polyamid oder Nylon |
Bestimmte andere Fasern |
80%ige Ameisensäure |
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Nr. 5 |
Acetat |
Triacetat oder Elastolefin |
Benzylalkohol |
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Nr. 6 |
Triacetat oder Polylactid |
Bestimmte andere Fasern |
Dichlormethan |
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Nr. 7 |
Bestimmte Zellulosefasern |
Polyester, Elastomultiester oder Elastolefin |
75%ige Schwefelsäure |
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Nr. 8 |
Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern |
Bestimmte andere Fasern |
Dimethylformamid |
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Nr. 9 |
Bestimmte Polychloridfasern |
Bestimmte andere Fasern |
Schwefelkohlenstoff/Aceton (55,5/44,5) |
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Nr. 10 |
Acetat |
Bestimmte Polychloridfasern oder Elastolefin |
Eisessig |
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Nr. 11 |
Seide |
Wolle, Tierhaare oder Elastolefin |
75%ige Schwefelsäure |
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Nr. 12 |
Jute |
Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs |
Stickstoffbestimmungsverfahren |
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Nr. 13 |
Polypropylen |
Bestimmte andere Fasern |
Xylol |
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Nr. 14 |
Polychloridfasern (auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid) oder Elastolefin |
Bestimmte andere Fasern |
Konzentrierte Schwefelsäure |
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Nr. 15 |
Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate |
Bestimmte andere Fasern |
Cyclohexanon“ |
Novellierungsanordnung 8, In Anlage 6 Verfahren Nr. 1 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „und Elastomultiester (39)“ durch den Ausdruck „ , Elastomultiester (39) und Elastolefin (40)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Anlage 6 Verfahren Nr. 2 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile.“
Novellierungsanordnung 10, In Anlage 6 Verfahren Nr. 3 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „Baumwolle (5).“ durch den Ausdruck, „Baumwolle (5) und Elastolefin (40).“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Anlage 6 Verfahren Nr. 3 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ zweiter Satz lautet:
„Der Berichtigungsfaktor „d“ für Baumwolle beträgt 1,02, jener für Elastolefin 1,00.“
Novellierungsanordnung 12, Anlage 6 Verfahren Nr. 4 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Das Verfahren gilt wie vorstehend angegeben für wollhaltige Mischungen, doch ist bei einem Wollgehalt von über 25% das Verfahren Nr. 2 anzuwenden, d. h. Auflösung der Wolle in einer alkalischen Natriumhypochlorit-Lösung.“
Novellierungsanordnung 13, In Anlage 6 Verfahren Nr. 5 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2 w, i, r, d, der Ausdruck„Triacetatfasern (21).“ durch den Ausdruck,„Triacetatfasern (21) und Elastolefin (40).“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „und Elastomultiester (39).“ durch den Ausdruck„ , Elastomultiester (39) und Elastolefin (40).“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ wird der Ausdruck „und Elastomultiester“ durch den Ausdruck „ , Elastomuliester und Elastolefin“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Anlage 6 Verfahren Nr. 7 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 17, In Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „und Elastomultiester (39)“ durch den Ausdruck „ , Elastomultiester (39) und Elastolefin (40)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Anlage 6 Verfahren Nr. 10 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 19, Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 20, Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ samt Überschrift lautet:
Die Ergebnisse werden in der im Allgemeinen Teil beschriebenen Weise berechnet. Der Faktor „d“ hat den Wert 0,985 für Wolle und der Wert für Elastolefin 1,00.“
Novellierungsanordnung 21, Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 22, Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „2. Grundlage des Verfahrens“ zweiter Satz lautet:
„Der aus Polychloridfaser oder Elastolefin bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine - erforderlichenfalls berichtigte - Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt.“
Bartenstein