426. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 916/1994, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 916 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung an Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder zu einer dieser Prüfung entsprechenden Prüfung an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder Studiengängen zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschule bzw. der betreffenden anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder des Studienganges hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008, gleichgestellt.“(1) Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung an Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, oder zu einer dieser Prüfung entsprechenden Prüfung an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder Studiengängen zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschule bzw. der betreffenden anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder des Studienganges hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, gleichgestellt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 5, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2008 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist für Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2008/09 anzuwenden.“(2) Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 2008, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist für Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2008/09 anzuwenden.“
Schmied