BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 27. November 2008

Teil römisch zwei

420. Verordnung:

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

420. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Diese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,
    2. Ziffer 2
      das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
    3. Ziffer 3
      das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie
    4. Ziffer 4
      die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2 und 5 entfallen.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2 und in Paragraph 3, Absatz eins, wird die Bezeichnung „(Serbo)Kroatisch“ durch die Bezeichnung „Bosnisch/Kroatisch/Serbisch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,(6a) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik darf der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ an den einzügig geführten 4. und 5. Klassen ab zwölf Anmeldungen angeboten werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4 a, samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und b, b lauten:

  1. Sub-Litera, a, a
    in lebenden Fremdsprachen bei einer Klassenschülerzahl von 30 (nicht klassenübergreifend); im Übrigen erfolgt die Teilung (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:

Bei ... Klassen

mit mehr als ... Schülern

in ... Gruppen

1

24

2

2

48

3

3

72

5

4

96

6

5

120

8

6

144

9

7

168

11

8

192

12

9

216

14

Durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet.
  1. Sub-Litera, b, b
    in Latein (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:

Bei ... Klassen

mit mehr als ... Schülern

in ... Gruppen

1

29

2

2

52

3

3

78

5

4

104

6

5

130

8

6

156

9

7

182

11

8

208

12

9

234

14“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz eins, werden nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eins b und eins c eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    im Unterricht in Deutsch - bzw. an ein- und zweisprachigen Schulen im Burgenland und in Kärnten in den Minderheitensprachen Kroatisch und Ungarisch bzw. Slowenisch - auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
  2. Ziffer eins b
    im Unterricht in Mathematik bzw. in dem in der jeweiligen Schulart dem Pflichtgegenstand Mathematik entsprechenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
  3. Ziffer eins c
    im Unterricht in einem vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf den Lehrplan und auf das Bildungsziel jeweils festzulegenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wendung „31 Schülern“ durch die Wendung „30 Schülern (nicht klassenübergreifend)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    im Unterricht in Bewegung und Sport (Bewegungserziehung; Bewegung und Sport) in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schülern; im Unterricht in Bewegung und Sport an mittleren und höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung eine Schülerzahl
    1. Litera a
      von 25 in der Unterstufe (klassenübergreifend),
    2. Litera b
      von 30 an der Oberstufe (klassenübergreifend),“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 10, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 6 a sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, hinsichtlich der Ersetzung von „Leibesübungen“ bzw. von „Leibeserziehung“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. und 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, tritt hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins a, eins b und eins c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, tritt (hinsichtlich der nicht von Ziffer eins, umfassten Teile) hinsichtlich der 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 2. bis 4. Klasse jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
    Paragraph eins, Absatz 2 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4 a, samt Überschrift sowie Paragraph 7, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Schmied