420. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,, wird verordnet:
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 318/2006, wird wie folgt geändert:Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Diese Verordnung gilt für
die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,
das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie
die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 und 5 entfallen.Paragraph eins, Absatz 2 und 5 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 wird die Bezeichnung „(Serbo)Kroatisch“ durch die Bezeichnung „Bosnisch/Kroatisch/Serbisch“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2 und in Paragraph 3, Absatz eins, wird die Bezeichnung „(Serbo)Kroatisch“ durch die Bezeichnung „Bosnisch/Kroatisch/Serbisch“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„Absatz 6 a,(6a) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik darf der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ an den einzügig geführten 4. und 5. Klassen ab zwölf Anmeldungen angeboten werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4a samt Überschrift entfallen.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4 a, samt Überschrift entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa und bb lauten:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und b, b lauten:
in lebenden Fremdsprachen bei einer Klassenschülerzahl von 30 (nicht klassenübergreifend); im Übrigen erfolgt die Teilung (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:
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Bei ... Klassen
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mit mehr als ... Schülern
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in ... Gruppen
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1
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24
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2
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2
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48
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3
|
|
3
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72
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5
|
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4
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96
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6
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5
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120
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8
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6
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144
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9
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7
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168
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11
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8
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192
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12
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9
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216
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14
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Durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet.
in Latein (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:
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Bei ... Klassen
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mit mehr als ... Schülern
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in ... Gruppen
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1
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29
|
2
|
|
2
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52
|
3
|
|
3
|
78
|
5
|
|
4
|
104
|
6
|
|
5
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130
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8
|
|
6
|
156
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9
|
|
7
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182
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11
|
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8
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208
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12
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9
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234
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14“
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7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a, 1b und 1c eingefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, werden nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eins b und eins c eingefügt:
im Unterricht in Deutsch - bzw. an ein- und zweisprachigen Schulen im Burgenland und in Kärnten in den Minderheitensprachen Kroatisch und Ungarisch bzw. Slowenisch - auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
im Unterricht in Mathematik bzw. in dem in der jeweiligen Schulart dem Pflichtgegenstand Mathematik entsprechenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
im Unterricht in einem vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf den Lehrplan und auf das Bildungsziel jeweils festzulegenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „31 Schülern“ durch die Wendung „30 Schülern (nicht klassenübergreifend)“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wendung „31 Schülern“ durch die Wendung „30 Schülern (nicht klassenübergreifend)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
im Unterricht in Bewegung und Sport (Bewegungserziehung; Bewegung und Sport) in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schülern; im Unterricht in Bewegung und Sport an mittleren und höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung eine Schülerzahl
von 25 in der Unterstufe (klassenübergreifend),
von 30 an der Oberstufe (klassenübergreifend),“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 samt Überschrift entfällt.Paragraph 7, samt Überschrift entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 10 Abs. 7 lautet:Paragraph 10, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2008 treten wie folgt in Kraft:(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008, treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 6a sowie § 6 Abs. 1 Z 5 hinsichtlich der Ersetzung von „Leibesübungen“ bzw. von „Leibeserziehung“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 6 a sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, hinsichtlich der Ersetzung von „Leibesübungen“ bzw. von „Leibeserziehung“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. und 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. und 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb tritt hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, tritt hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1a, 1b und 1c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins a, eins b und eins c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 4 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 5 tritt (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Teile) hinsichtlich der 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 2. bis 4. Klasse jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, tritt (hinsichtlich der nicht von Ziffer eins, umfassten Teile) hinsichtlich der 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 2. bis 4. Klasse jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
§ 1 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 4a samt Überschrift sowie § 7 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4 a, samt Überschrift sowie Paragraph 7, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Schmied