BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 31. Jänner 2008

Teil römisch zwei

42. Verordnung:

Vieh-Meldeverordnung 2008

42. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in den Sektoren Vieh und Fleisch, Eier und Geflügel (Vieh-Meldeverordnung 2008)

Auf Grund der Paragraphen 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 55, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Durchführung der

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 295/96 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1892/87 des Rates hinsichtlich der Feststellung der Marktpreise anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, Amtsblatt Nummer L 39 vom 17.2.1996 Seite 1,
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 1128 aus 2006, zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht, Amtsblatt Nummer L 201 vom 25.7.2006 Seite 6,
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EG) Nr. 1319 aus 2006, über bestimmte gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Schweinefleisch, Amtsblatt Nummer L 243 vom 6.9. 2006, Seite 3,
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von Lämmern und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 130 vom 16.5.1986, Seite 12 und
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EG) Nr. 546 aus 2003, über die Übermittlung bestimmter Daten hinsichtlich der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75 und (EWG) Nr. 2783/75 des Rates im Eier- und Geflügelsektor, Amtsblatt Nummer L 81 vom 28.3.2003, Seite 12.

Zuständigkeit

Paragraph 2,

Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA).

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Einstellrinder, 100 Stück Kälber oder 500 Stück Ferkel pro Markttag aufgetrieben wurden;
  2. Ziffer 2
    Schlachthöfe: Schlachthöfe, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber, 1 000 Stück Schweine, 10 000 Stück Masthühner, 2 000 Stück Truthühner oder 50 Stück Schafe wöchentlich geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannten Mengen umsetzen;
  3. Ziffer 3
    Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von durchschnittlich mehr als 100 Stück Nutzkälber, Schlacht- und Einstellrinder, 1 000 Stück Schweine, 500 Stück Ferkel oder 50 Stück Schafe wöchentlich oder pro Veranstaltung vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;
  4. Ziffer 4
    Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 000 Eier wöchentlich abgepackt wurden;
  5. Ziffer 5
    Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 10 000 Stück Masthühner oder 2 000 Stück Truthühner wöchentlich zerlegt wurden.

Verpflichteter

Paragraph 4,

Die Meldepflichten obliegen

  1. Ziffer eins
    bei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und
  2. Ziffer 2
    bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen und Zerlegebetrieben dem Betriebsinhaber.

Häufigkeit und Zeitpunkt der Meldungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Meldungen von Nutzviehmärkten und Vermittlern gemäß den Paragraphen 8, Absatz 4 und 9 Absatz 2, haben nach Ablauf jedes Viehmarktes zu erfolgen und sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens am zweiten darauf folgenden Montag bei der AMA einlangen.
  2. Absatz 2,Die übrigen Meldungen gemäß den Paragraphen 8 bis 12 haben wöchentlich zu erfolgen und müssen am Dienstag nach Ablauf der Kalenderwoche bei der AMA einlangen.

Ursprungsland

Paragraph 6,

Die Mengen und Preise sind in den Fällen der Paragraphen 8, Absatz eins, 3 und 4, 9 Absatz eins, 11, Absatz eins und 12 Absatz eins, nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.

Formvorschriften

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen, welche folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen haben:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,
    2. Ziffer 2
      Berichtszeitraum,
    3. Ziffer 3
      Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den Paragraphen 8 bis 12,
    4. Ziffer 4
      Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den Paragraphen 8 bis 12,
    5. Ziffer 5
      Angaben über das Ursprungsland, soweit im Paragraph 6, vorgesehen, und
    6. Ziffer 6
      Unterschrift.
  2. Absatz 2,Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblattes zulassen, sofern die in Absatz eins, genannten Angaben enthalten sind.
  3. Absatz 3,Die Meldung kann in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.

Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
    1. Ziffer eins
      Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Handelsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,, insgesamt,
    2. Ziffer 2
      Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Handelsklasse E, U, R, O, P, nach diesen Handelsklassen getrennt,
    3. Ziffer 3
      Hälften von Stieren für die Handelsklasse R,
    4. Ziffer 4
      Hälften von Jungstieren der Handelsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
    5. Ziffer 5
      Hälften von Stieren der Handelsklasse R 3,
    6. Ziffer 6
      Hälften von Ochsen der Handelsklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
    7. Ziffer 7
      Hälften von Kühen der Handelsklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2 und P 3 und
    8. Ziffer 8
      Hälften von Kalbinnen der Handelsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4.
  2. Absatz 2,Schlachthöfe und Vermittler haben für lebend vermarktete Stiere, Ochsen, Kühe und Kalbinnen die Mengen und Preise zu melden.
  3. Absatz 3,Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 700 aus 2007, über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, Amtsblatt Nummer L 161 vom 22.6.2007, Seite 1, die Mengen und Preise zu melden:
    1. Ziffer eins
      Kälber (Rinder von bis zu 8 Monaten) und
    2. Ziffer 2
      Jungrinder (Rinder von mehr als 8 bis zu 12 Monaten).
  4. Absatz 4,Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Nutzkälber und Einstellrinder folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
    1. Ziffer eins
      Nutzkälber, jeweils nach Geschlecht, Rasse und folgenden Gewichtklassen getrennt:
      1. Litera a
        Kälber mit einem Gewicht bis 90 kg,
      2. Litera b
        Kälber mit einem Gewicht über 90 bis 110 kg,
      3. Litera c
        Kälber mit einem Gewicht über 110 kg,
    2. Ziffer 2
      männliche Einstellrinder, jeweils nach folgenden Rassen und folgenden Gewichtklassen getrennt:
      1. Litera a
        Fleckvieh,
      2. Litera b
        Fleischrassen und Fleischrassenkreuzungen,
      3. Litera c
        andere,
      4. Litera d
        Einstellrinder mit einem Gewicht bis 220 kg (Fresser),
      5. Litera e
        Einstellrinder mit einem Gewicht über 220 kg bis 320 kg (Absetzer),
      6. Litera f
        Einstellrinder mit einem Gewicht über 320 kg.
  5. Absatz 5,Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht, hinsichtlich der Absätze 1 bis 5 auch mit Durchschnittsgewicht) festzustellen.
  6. Absatz 6,Als Preise haben Schlachthöfe in den Fällen des Absatz eins, 2 und 3 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
    1. Ziffer eins
      Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2002,, insgesamt, und nach diesen Handelsklassen getrennt.
    2. Ziffer 2
      Hälften von Zuchtsauen.
  2. Absatz 2,Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.
  3. Absatz 3,Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht, hinsichtlich der Absätze 1 bis 2 auch mit Durchschnittsgewicht) festzustellen.
  4. Absatz 4,Als Preise haben Schlachthöfe im Fall des Absatz eins, die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Schafe und Schaffleisch

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Schlachthöfe und Vermittler haben für vermarktete Lebendlämmer und für Fleisch von Mastlämmern und Altschafen die Mengen in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und die Preise zu melden.
  2. Absatz 2,Als Preise sind die Einkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Eier

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Packstellen haben die Mengen (in Stück) und die Preise für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S getrennt und getrennt nach den Kategorien gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 557 aus 2007, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028 aus 2006, des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier, Amtsblatt Nummer L 132 vom 24.5.2007, Seite 5,
    1. Ziffer eins
      Eier aus Käfighaltung,
    2. Ziffer 2
      Eier aus Bodenhaltung,
    3. Ziffer 3
      Eier aus Freilandhaltung und
    4. Ziffer 4
      Eier aus ökologischer Erzeugung
    zu melden.
  2. Absatz 2,Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.

Meldepflichten für Geflügel und Geflügelfleisch

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen in Kilogramm und Preise zu melden:
    1. Ziffer eins
      Masthühner, frisch, bratfertig oder grillfertig, jeweils lose und auf Tasse,
    2. Ziffer 2
      Brust von Truthühnern, frisch, vakuumverpackt.
  2. Absatz 2,Als Preise sind die Verkaufspreise frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
  3. Absatz 3,Schlachtbetriebe haben weiters für ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65%) die Verkaufspreise ab Schlachthof, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 13,

Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den Paragraphen 8 bis 12 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Inkrafttreten

Paragraph 14,

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.

Pröll