Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 31. Jänner 2008 |
Teil römisch zwei |
42. Verordnung: | Vieh-Meldeverordnung 2008 |
Auf Grund der Paragraphen 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 55, wird verordnet:
Diese Verordnung dient der Durchführung der
Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA).
Im Sinne dieser Verordnung sind
Die Meldepflichten obliegen
Die Mengen und Preise sind in den Fällen der Paragraphen 8, Absatz eins, 3 und 4, 9 Absatz eins, 11, Absatz eins und 12 Absatz eins, nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.
Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den Paragraphen 8 bis 12 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.
Pröll