419. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes419. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,, wird verordnet:
Aufwandsabgeltung
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008, abzugelten. Der Aufwandsersatz beträgt für das Schuljahr 2007/08 336 670 Euro und für das Schuljahr 2008/09 296 894 Euro. Der letztgenannte Betrag erhöht sich ab dem Schuljahr 2009/10 um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt. Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,, abzugelten. Der Aufwandsersatz beträgt für das Schuljahr 2007/08 336 670 Euro und für das Schuljahr 2008/09 296 894 Euro. Der letztgenannte Betrag erhöht sich ab dem Schuljahr 2009/10 um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
Fälligkeit
§ 2.Paragraph 2,
Der Aufwandsersatz gemäß § 1 ist Der Aufwandsersatz gemäß Paragraph eins, ist
für das Schuljahr 2007/08 am 1. Oktober 2008 fällig und
für das Schuljahr 2008/09 und für die folgenden Schuljahre jeweils zur Hälfte am 15. September des laufenden Schuljahres und am 15. September des nächstfolgenden Schuljahres fällig.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,Ab diesem Zeitpunkt gilt der gesamte Aufwand der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes ab dem Schuljahr 2007/08 als abgegolten.Ab diesem Zeitpunkt gilt der gesamte Aufwand der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes ab dem Schuljahr 2007/08 als abgegolten.
Schmied