BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 26. November 2008

Teil römisch zwei

414. Verordnung:

Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten

414. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten

Auf Grund der Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 15 und 22 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1 und
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EG) Nr. 507 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673 aus 2000, des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf, Amtsblatt Nummer L 149, vom 07.06.2008, Seite 38
hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten.

Zuständigkeit

Paragraph 2,

Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zulassung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Nicht zur Aussaat bestimmte Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt werden von:
    1. Ziffer eins
      Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen sowie
    2. Ziffer 2
      sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittel- und Futtermittelsektor ausüben.
  2. Absatz 2,Die Zulassung gemäß Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 507 aus 2008, ist schriftlich bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      aktueller Auszug aus dem Firmenbuch,
    3. Ziffer 3
      Verwendungszweck der importierten Ware,
    4. Ziffer 4
      Angabe der Handelspartner und
    5. Ziffer 5
      Verpflichtungserklärung der für die Einfuhr verantwortlichen Person zur ordnungsgemäßen Durchführung der in dieser Verordnung genannten Bedingungen.
    Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Nachweise über die Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zu verlangen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie ist auf Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern.

Einfuhrlizenz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 507 aus 2008, ist mittels Formblatt der AMA zu beantragen. Im Falle der Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen verpflichtet sich der Antragsteller darin, die Bescheinigung über die Behandlung der importierten Hanfsamen gemäß Paragraph 5, an die AMA zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Einfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Ende des Monats der Lizenzerteilung.

Bescheinigung

Paragraph 5,

Die zugelassenen Importeure legen der AMA innerhalb von zwei Wochen nach der Behandlung der Hanfsamen eine Bescheinigung gemäß Artikel 17, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 507 aus 2008, vor.

Behandlung

Paragraph 6,

Auf begründeten Antrag des zugelassenen Importeurs kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA um zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.

Bestandsbuchführung

Paragraph 7,

Die zugelassenen Importeure haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Importeure haben den Organen und Beauftragten der AMA, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für eine Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Importeure sind verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die in Absatz 2, genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere die Angabe, an welchem Ort sich die importierte Ware befindet und verarbeitet wird.
  4. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die Importeure auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Beteiligte Personen

Paragraph 9,

Die Vorschriften dieser Verordnung betreffend Bestandsbuchführung, Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie Kontrollen gelten auch für beteiligte natürliche und juristische Personen, die den importierten Hanf lagern, verarbeiten oder exportieren.

Kontrollen

Paragraph 10,

Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der importierten Ware, die vorgelegten Bescheinigungen sowie auf die Bestandsbuchführung. Die Kontrollen erfassen mindestens 20 % der Transaktionen und Behandlungsvorgänge eines Betriebes innerhalb eines Kalenderjahres.

Sanktionen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
    1. Ziffer eins
      eine Behandlung der importierten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt,
    2. Ziffer 2
      gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt,
    3. Ziffer 3
      die Bescheinigung gemäß Paragraph 5, nicht rechtzeitig übermittelt oder
    4. Ziffer 4
      nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt.
  2. Absatz 2,Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Absatz eins, hat die AMA die Zulassung nach Paragraph 3, zu entziehen.

Pröll