412. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über befristete Verbote im Zusammenhang mit Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten (2. Leerverkaufverbotsverordnung – 2. LVV)
Auf Grund des § 48d Abs. 12 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 48 d, Absatz 12, des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, wird verordnet:
Finanzinstrumente
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 30. Jänner 2009 die Aktien der(1) Dem Verbot gemäß Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen bis einschließlich 30. Jänner 2009 die Aktien der
Raiffeisen International Bank-Holding AG,
UNIQA Versicherungen AG und
WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group.
(2)Absatz 2, Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten. Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Absatz eins, gleichzuhalten.
Verbot von Leerverkäufen
§ 2.Paragraph 2,
Absatz eins,(1) Die in § 1 angeführten Finanzinstrumente dürfen gemäß § 48d Abs. 12 BörseG nicht Gegenstand von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt sein.(1) Die in Paragraph eins, angeführten Finanzinstrumente dürfen gemäß Paragraph 48 d, Absatz 12, BörseG nicht Gegenstand von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt sein.
(2)Absatz 2, Vom Verbot nach Abs. 1 sind kurzfristige ungedeckte Leerverkaufspositionen von Börsemitgliedern, die die Verpflichtung übernommen haben, verbindliche An- und Verkaufspreise zu stellen (Market Maker oder Specialist), soweit diese Geschäfte im Rahmen der in diesem Zusammenhang übernommenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen, nicht erfasst. Vom Verbot nach Absatz eins, sind kurzfristige ungedeckte Leerverkaufspositionen von Börsemitgliedern, die die Verpflichtung übernommen haben, verbindliche An- und Verkaufspreise zu stellen (Market Maker oder Specialist), soweit diese Geschäfte im Rahmen der in diesem Zusammenhang übernommenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen, nicht erfasst.
Schlussbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins, Diese Verordnung tritt mit 29. November 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2, Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über befristete Verbote im Zusammenhang mit Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten (Leerverkaufsverordnung –LVV), BGBl. II Nr. 375/2008, tritt mit 29. November 2008 außer Kraft. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über befristete Verbote im Zusammenhang mit Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten (Leerverkaufsverordnung –LVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2008,, tritt mit 29. November 2008 außer Kraft.
Ettl Pribil