BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 24. November 2008

Teil römisch zwei

409. Verordnung:

Änderung der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung

409. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Änderung der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung

Aufgrund der Paragraphen 14 und 31 Absatz 2, 3 und 5 Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen, gilt Absatz eins, sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7 a, zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Im Falle von Tieren ab 22 Wochen sind zusätzlich zu Paragraph 7 a, jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1 Punkt 1 und 2 der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

„Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 4 und 5 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Hunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden.
    2. Ziffer 2
      Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicher zu stellen.
    3. Ziffer 3
      Hunde und Katzen sind in Räumen, die allseitig von Wänden mit einer Höhe von mindestens 2,5 m abgegrenzt sind, unterzubringen.
    4. Ziffer 4
      Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung von Kunden betreten werden.
    5. Ziffer 5
      Hunde und Katzen sind räumlich getrennt von einander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten.
    6. Ziffer 6
      Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten.
    7. Ziffer 7
      Eine Unterbringungsmöglichkeit für kranke Tiere räumlich getrennt von den anderen Tieren ist vorzusehen. Die räumlich getrennte Unterbringung kann auch durch einen stationären Aufenthalt beim Tierarzt erfolgen.
    8. Ziffer 8
      Vor einem Neubesatz sind die Räume der Tierhaltung samt Einrichtungsgegenständen zu reinigen und desinfizieren.
  2. Absatz 2,Durch Abschluss des Betreuungsvertrages ist die ständige und umfassende veterinärmedizinische Betreuung und Beratung des Zoofachhändlers betreffend die Haltung und den Verkauf von Hunden und Katzen sicherzustellen. Bei Vertragskündigung darf keine Zeit ohne Betreuung durch einen Betreuungstierarzt vorliegen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG ist in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, vom Zoofachhändler Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Impfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil römisch eins der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
    4. Ziffer 4
      Datum der Einbringung in die Zoofachhandlung,
    5. Ziffer 5
      Datum der Weitergabe,
    6. Ziffer 6
      Datum der Reinigung und Desinfektion von Raum und Einrichtungsgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, unter Angabe der Person, die dies durchgeführt hat.
  4. Absatz 4,Die eingebrachten Tiere sind binnen zwei Werktagen nach der Einbringung in die Zoohandlung vom Betreuungstierarzt klinisch zu untersuchen. Bei dieser Eingangsuntersuchung ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und mit Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Übereinstimmung der in Absatz 3, Ziffer eins, und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,
    2. Ziffer 2
      Gesundheitszustand und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Zoofachhandlung und zum Zwecke des Verkaufes geeignet sind,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,
    4. Ziffer 4
      im Falle von Katzen Coronavirusuntersuchung gemäß Anlage 4 Punkt römisch zwei Ziffer 2, sowie das Ergebnis dieser Untersuchung.
  5. Absatz 5,Weiters ist vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Freigabedatum zur Vergesellschaftung mit andereren Tiergruppen der selben Tierart,
    2. Ziffer 2
      Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.
  6. Absatz 6,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 3,, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt der Betreuungstierarzt bei den in Absatz 4, geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, Der Text des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, danach wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls über Folgendes aufzuklären:
    1. Ziffer eins
      Eingriffsverbot gemäß Paragraph 7, TSchG,
    2. Ziffer 2
      Erziehung und Ernährung,
    3. Ziffer 3
      Impfungen, Entwurmung und tierärztliche Betreuung,
    4. Ziffer 4
      im Falle von Hunden über Meldepflicht gemäß Paragraph 24 a, TSchG.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

„Anlage 4 Mindestanforderungen für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen römisch eins. Mindestanforderung für die Haltung von Hunden 1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt

1.1. Jedem Hund muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.

1.2. Ab der 12. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens zwei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 10 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.

1.3. Ab der 16. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens drei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 15 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.

1.4. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Hunde zu gewährleisten.

2. Vergesellschaftung

Hundewelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Hunden ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung und nach tierärztlicher Freigabe möglich.

3. Platzbedarf

Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen. Dort dürfen maximal 6 Tiere, wenn deren Gesamtkörpergewicht 40 kg nicht überschreitet, bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden.

Für jedes weitere Tier bis 5 kg Körpergewicht ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern, für jedes weitere Tier über 5 kg Körpergewicht erhöht sich die Bodenfläche um 1,5 m².

Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.

römisch zwei. Mindestanforderung für die Haltung von Katzen 1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt

1.1. Jeder Katze muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.

1.2. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Katzen zu gewährleisten.

2. Vergesellschaftung

Katzenwelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Katzen ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung, nach tierärztlicher Freigabe und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Coronavirusuntersuchung (FIP) aus dem Kot jedes Einzeltieres möglich.

3. Beschaffenheit der Räume

Die Räume müssen durch Einrichtungsgegenstände dreidimensional strukturiert sein und den Verhaltensbedürfnissen von Katzen Rechnung tragen.

4. Platzbedarf

Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen.

Auf dieser Mindestgrundfläche dürfen maximal sechs Tiere bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden.

Für jedes weitere Tier ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern.

Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.“

Kdolsky