BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 24. November 2008

Teil römisch zwei

407. Verordnung:

Änderung der Lehrberufsliste

407. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2008, wird wie folgt geändert:

In der Anlage 1 lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik wie folgt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Kraftfahrzeugtechnik

3 1/2 bzw

4

Baumaschinentechnik

1.

2.

voll

voll

   

Berufskraftfahrer

1.

voll

   

Karosseriebautechnik

1.

voll

   

Konstrukteur

- Maschinenbautechnik

- Werkzeugbautechnik

1.

voll

   

Landmaschinentechniker

1.

2.

voll

voll

   

Luftfahrzeugtechnik

1.

voll

   

Maschinenbautechnik

1.

voll

   

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

   

Werkzeugbautechnik

1

voll

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Artikel eins, tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker treten mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Bartenstein