406. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank
Auf Grund von § 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 30 a, Absatz 9 a, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Von einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank betroffene Fahrzeugklassen im Sinne dieser Verordnung sind
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Gelenkkraftfahrzeuge (Klasse M1),
Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1), sofern diese über mehr als drei Sitzplätze verfügen und die Nutzlast höchstens 800 kg beträgt,
zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e, Motorfahrräder),
dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e),
Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
Motordreiräder (Klasse L5e),
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),
vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e).
§ 2.Paragraph 2,
Für das Versehen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zuständig sind
die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,
der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten,
§ 3.Paragraph 3,
Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 1 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen: Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer eins, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder der Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder der Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen.
§ 4.Paragraph 4,
Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 2 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen: Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer 2, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,
bei Umtypisierung auf die Fahrzeugklasse M1.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die Finanzbehörden in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die Finanzbehörden in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften privilegierte Personen und Einrichtungen,nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften privilegierte Personen und Einrichtungen,
bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 3 Z 1 NoVAG 1991,bei Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, NoVAG 1991,
bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 Abs. 1 und § 12a NoVAG 1991.bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 12 a, NoVAG 1991.
(2)Absatz 2,Bei Vergütungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 kann das Setzen einer Zulassungssperre in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge entfallen, sofern keine steuerlichen Bedenken bestehen.Bei Vergütungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, NoVAG 1991 kann das Setzen einer Zulassungssperre in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge entfallen, sofern keine steuerlichen Bedenken bestehen.
(3)Absatz 3,Diese von den Finanzbehörden zu setzende Zulassungssperre betrifft die in § 1 Z 1 bis 9 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.Diese von den Finanzbehörden zu setzende Zulassungssperre betrifft die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.
§ 6.Paragraph 6,
Unter Eigenimport ist jedes Verbringen eines Kraftfahrzeuges aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland durch eine andere Person als einen Fahrzeughändler zu verstehen. Ein Händler-Eigenimport liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch jeden anderen Fahrzeughändler als den Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland geliefert wird. Unter Eigenimport ist jedes Verbringen eines Kraftfahrzeuges aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland durch eine andere Person als einen Fahrzeughändler zu verstehen. Ein Händler-Eigenimport liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch jeden anderen Fahrzeughändler als den Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland geliefert wird.
§ 7.Paragraph 7,
Eine Freischaltung einer gemäß § 3, § 4 oder § 5 Abs. 1 vorgenommenen Zulassungssperre eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank kann nur durch die zuständige Finanzbehörde erfolgen. Eine Freischaltung einer gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4, oder Paragraph 5, Absatz eins, vorgenommenen Zulassungssperre eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank kann nur durch die zuständige Finanzbehörde erfolgen.
§ 8.Paragraph 8,
Der in Zusammenhang mit dem Liefern von Kraftfahrzeugen aus dem Inland gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 zu stellende Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank ist Teil des Buchnachweises im Sinne der Verordnung zu Art. 7 UStG, BGBl. Nr. 401/1996, und der Verordnung zu Art. 27 Abs. 2 UStG, BGBl. II Nr. 308/2003. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Antragstellung durch das liefernde Unternehmen. Der in Zusammenhang mit dem Liefern von Kraftfahrzeugen aus dem Inland gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu stellende Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank ist Teil des Buchnachweises im Sinne der Verordnung zu Artikel 7, UStG, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1996,, und der Verordnung zu Artikel 27, Absatz 2, UStG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2003,. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Antragstellung durch das liefernde Unternehmen.
Molterer