BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 21. November 2008

Teil römisch zwei

402. Verordnung:

Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder der Hochschulräte (HR-Aufwandersatzverordnung 2008)

402. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über den Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder der Hochschulräte (HR-Aufwandersatzverordnung 2008)

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 11, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, wird verordnet:

Vergütung des Aufwandes der Vorsitzenden der Hochschulräte

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Ersatz der Aufwendungen, die den Vorsitzenden der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit jeweils 500 € monatlich festgelegt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Ersatz gemäß Absatz eins, besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden des Hochschulrates folgt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 2008. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet.
  3. Absatz 3,Ist der oder die Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der oder die Vorsitzende seine oder ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder der Hochschulräte

Paragraph 2,

Den übrigen Mitgliedern der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €.

Reiseauslagen

Paragraph 3,

Die Mitglieder der Hochschulräte haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Hochschulrates, die im Bundesland, in dem die betreffende Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, anberaumt werden. Die Einberufung einer Sitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu bemessen.

Nebentätigkeit

Paragraph 4,

Für Mitglieder der Hochschulräte, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß Paragraphen eins und 2 als Vergütung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

Schmied