Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 21. November 2008 |
Teil römisch zwei |
400. Verordnung: | Änderung der Lehrberufsliste |
Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2008, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Holztechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
|
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß |
|
|
Holztechnik |
3 bzw. 3 1/2 bzw. 4 |
Tischlerei |
1. |
voll |
|
Tischlereitechnik |
1. |
voll |
||
|
Zimmerei |
1. |
voll |
||
|
Fertigteilhausbau |
1. |
voll |
||
|
Produktionstechniker/in |
1. |
voll |
||
Novellierungsanordnung 2, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Tischlerei, Tischlereitechnik, Zimmerei, Fertigteilhausbau und Produktionstechniker/in wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Holztechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 3, Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.
Novellierungsanordnung 4, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Holz- und Sägetechnik treten mit Ablauf des 30. April 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Bartenstein