BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 31. Jänner 2008

Teil römisch zwei

40. Verordnung:

Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

40. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Auf Grund des Paragraph 57, Absatz 3, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun pro Kalendermonat.
  2. Absatz 2,Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun pro Kalenderjahr.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, am Beginn jeden Monates,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, am Beginn jeden Jahres.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

Paragraph 3,

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch acht abzugelten.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 29. Februar 2008 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2001,, außer Kraft.

Darabos