393. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Chemikalienverordnung 1999 geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 4, des § 17 Abs. 1 Z 1, des § 21 Abs. 6 und 7, des § 23 Abs. 2, des § 24 Abs. 6 und 7, des § 26 sowie des § 78 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4,, des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz 6 und 7, des Paragraph 23, Absatz 2,, des Paragraph 24, Absatz 6 und 7, des Paragraph 26, sowie des Paragraph 78, Absatz 2, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 159/2008, wird wie folgt geändert:Die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 lautet:
Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Auf die Durchführung von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen über stoffinhärente Eigenschaften finden Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden mit „REACH-V“ bezeichnet), die Verordnung zur Festlegung von Prüfmethoden (EG) Nr. 440/2008, ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1, und nach Maßgabe des Abs. 5 die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung, BGBl. II Nr. 211/2000 Anwendung.“(4) Auf die Durchführung von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen über stoffinhärente Eigenschaften finden Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 396 vom 30.12.2006 Seite 1 (im Folgenden mit „REACH-V“ bezeichnet), die Verordnung zur Festlegung von Prüfmethoden (EG) Nr. 440 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 142 vom 31.05.2008 Seite 1, und nach Maßgabe des Absatz 5, die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2000, Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 5 lautet:
Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Auf die Durchführung von ökotoxikologischen und toxikologischen Prüfungen und Analysen ist die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung anzuwenden oder sind die nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 4 der REACH-V als gleichwertig anerkannten anderen internationalen Standards heranzuziehen sowie die einschlägigen Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988.“(5) Auf die Durchführung von ökotoxikologischen und toxikologischen Prüfungen und Analysen ist die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung anzuwenden oder sind die nach Maßgabe des Artikel 13, Absatz 4, der REACH-V als gleichwertig anerkannten anderen internationalen Standards heranzuziehen sowie die einschlägigen Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 6 und 12 wird der Ausdruck „Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG“ durch den Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 6 und 12 wird der Ausdruck „Anhang römisch fünf der Richtlinie 67/548/EWG“ durch den Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 440 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 142 vom 31.05.2008 Seite 1“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Abschnitt I der Giftliste, BGBl. II Nr. 317/1998“ durch die Wortfolge „im Anhang der Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 126/2002“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Abschnitt römisch eins der Giftliste, BGBl. römisch zwei Nr. 317/1998“ durch die Wortfolge „im Anhang der Giftliste-Verordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 126/2002“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 4 lit. b lautet:Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, lautet:
Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 3;“Ergebnisse von Prüfungen gemäß Paragraph 3,;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 4 lit. d entfällt; die nachfolgenden lit. e bis g werden zu lit. d bis f.Paragraph 4, Absatz 4, Litera d, entfällt; die nachfolgenden Litera e bis g werden zu Litera d bis f,
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, angeführten kennzeichnungspflichtigen Erzeugnisse und Einrichtungen dürfen - im Fall, dass das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft in Österreich erfolgt - nur dann in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn die gemäß Art. 7 Abs. 1 der vorzitierten Verordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25, verlangte Kennzeichnung auf Deutsch erfolgt.“(3) Die gemäß Artikel 7, Absatz 2, Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über bestimmte fluorierte Treibhausgase, Amtsblatt Nummer L 161 vom 14.06.2006 Seite 1, angeführten kennzeichnungspflichtigen Erzeugnisse und Einrichtungen dürfen - im Fall, dass das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft in Österreich erfolgt - nur dann in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn die gemäß Artikel 7, Absatz eins, der vorzitierten Verordnung in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1494 aus 2007, zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, Amtsblatt Nummer L 332 vom 18.12.2007 Seite 25, verlangte Kennzeichnung auf Deutsch erfolgt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.Paragraph 14, Absatz 4, entfällt; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.Paragraph 15, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251 vom 29. August 1992“durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S.“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251 vom 29. August 1992“durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689 aus 2008, über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S.“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 24 Z 13 entfällt.Paragraph 24, Ziffer 13, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 24 zweiter Satz wird der Ausdruck „Z 1 bis 13“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 12“ ersetzt.Im Paragraph 24, zweiter Satz wird der Ausdruck „Z 1 bis 13“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 12“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Stoffe und Zubereitungen, für die eine Übermittlungspflicht der Sicherheitsdatenblätter an ihre Abnehmer festgelegt ist, sind in Art. 31 Abs. 1 Buchstabe a bis c der REACH-V enthalten.(1) Stoffe und Zubereitungen, für die eine Übermittlungspflicht der Sicherheitsdatenblätter an ihre Abnehmer festgelegt ist, sind in Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe a bis c der REACH-V enthalten.
14.Novellierungsanordnung 14, Der § 25 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.Der Paragraph 25, Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 25 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 25, Absatz 4 und 5 lauten:
„Absatz 4,(4) Ausnahmen von der Übermittlungspflicht von Sicherheitsdatenblättern gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen sind im Art. 31 Abs. 4 der REACH-V enthalten.(4) Ausnahmen von der Übermittlungspflicht von Sicherheitsdatenblättern gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen sind im Artikel 31, Absatz 4, der REACH-V enthalten.
(5)Absatz 5,Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Es hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Unter Punkt 3 des Sicherheitsdatenblattes einer gefährlichen und einer in Abs. 2 angeführten Zubereitung sind Stoffe, für die in der Grenzwerteverordnung 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) oder Technische Richtkonzentrationen (TRK-Werte) oder Untersuchungspflichten nach § 49 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt sind, mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen anzuführen.“Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Es hat den Anforderungen des Artikel 31, Absatz 6 und des Anhangs römisch zwei der REACH-V zu entsprechen. Unter Punkt 3 des Sicherheitsdatenblattes einer gefährlichen und einer in Absatz 2, angeführten Zubereitung sind Stoffe, für die in der Grenzwerteverordnung 2001, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) oder Technische Richtkonzentrationen (TRK-Werte) oder Untersuchungspflichten nach Paragraph 49, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, festgelegt sind, mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen anzuführen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 25 Abs. 6 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:Im Paragraph 25, Absatz 6, wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„soweit dies aufgrund der REACH-V vorgesehen ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 25 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Art. 31 Abs. 6 der REACH-V“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 7, erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „"Art". 31 Absatz 6, der REACH-V“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 25 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 25, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gilt auch als erfüllt, wenn durch den Verantwortlichen die genaue Bezeichnung der Zubereitung und die vollständige Internetadresse einschließlich der vollständigen Angabe des direkten Pfades der Behörde bekannt gegeben wird, unter der das Sicherheitsdatenblatt der Zubereitung für sie verfügbar sein muss.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 25 Abs. 9 und 10 lauten:Paragraph 25, Absatz 9 und 10 lauten:
„Absatz 9,(9) Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 2; ferner für jene Zubereitungen, die einen Stoff gemäß Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b und c der REACH-V enthalten.(9) Absatz 8, gilt auch für Zubereitungen gemäß Absatz 2,; ferner für jene Zubereitungen, die einen Stoff gemäß Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b und c der REACH-V enthalten.
(10)Absatz 10,Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn eine Aktualisierung gemäß Art. 31 Abs. 9 der REACH-V erfolgte.“Eine bereits gemäß Absatz 8, gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn eine Aktualisierung gemäß Artikel 31, Absatz 9, der REACH-V erfolgte.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 30 werden folgende §§ 31 und 32 angefügt:Nach Paragraph 30, werden folgende Paragraphen 31 und 32 angefügt:
„
§ 31.Paragraph 31,
Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2008 treten folgende Verordnungen außer Kraft: Mit Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2008, treten folgende Verordnungen außer Kraft:
die PIC-Verordnung, BGBl. Nr. 683/1994,die PIC-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1994,,
die Verordnung über die Meldung mindergiftiger Zubereitungen, BGBl. Nr. 211/1989 unddie Verordnung über die Meldung mindergiftiger Zubereitungen, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1989, und
die Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002, BGBl. II Nr. 428.die Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 428.
§ 32.Paragraph 32,
Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2008 ist die Richtlinie 2006/121/EG zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 852 umgesetzt.“ Mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2008, ist die Richtlinie 2006/121/EG zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG, Amtsblatt Nummer L 396 vom 30.12.2006 Seite 852 umgesetzt.“
21.Novellierungsanordnung 21, In Anhang B Teil 1 Punkt 1.6.2, 1.7.2, 1.7.3, 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.2.1, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 3.1.1, 3.1.5.1, 3.1.5.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.6.1, 3.2.6.2, 3.2.7.2, 4.2.3.3, 5.1.3, 9.1.1.1, 9.1.1.2 und 9.5 sowie im Anhang B Teil 4, Kapitel C wird der Ausdruck „Anhang V“ bzw. der Ausdruck „Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG“ durch den Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1“ ersetzt.In Anhang B Teil 1 Punkt 1.6.2, 1.7.2, 1.7.3, 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.2.1, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 3.1.1, 3.1.5.1, 3.1.5.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.6.1, 3.2.6.2, 3.2.7.2, 4.2.3.3, 5.1.3, 9.1.1.1, 9.1.1.2 und 9.5 sowie im Anhang B Teil 4, Kapitel C wird der Ausdruck „Anhang V“ bzw. der Ausdruck „Anhang römisch fünf der Richtlinie 67/548/EWG“ durch den Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 440 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 142 vom 31.05.2008 Seite 1“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Anhang B Teil 1, Punkt 1.6.1. lit.a lautet:Anhang B Teil 1, Punkt 1.6.1. Litera a, lautet:
Für Stoffe, für die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der REACH-V erforderlich sind, finden sich die meisten der notwendigen Angaben für die Einstufung und Kennzeichnung in der „Basisbeschreibung“. Diese Einstufung und Kennzeichnung muss gegebenenfalls überprüft werden, wenn ergänzende Informationen vorliegen (Anhänge IX und X der REACH-V).“Für Stoffe, für die Informationen gemäß den Anhängen römisch sechs, römisch sieben und römisch acht der REACH-V erforderlich sind, finden sich die meisten der notwendigen Angaben für die Einstufung und Kennzeichnung in der „Basisbeschreibung“. Diese Einstufung und Kennzeichnung muss gegebenenfalls überprüft werden, wenn ergänzende Informationen vorliegen (Anhänge römisch neun und römisch zehn der REACH-V).“
23.Novellierungsanordnung 23, Anhang B Teil 1 Punkt 5.1. zweiter Unterabsatz lautet:
„Die im Folgenden genannten Kriterien ergeben sich direkt aus den in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1 dargestellten Testmethoden, soweit diese dort genannt sind. Für die „Basisbeschreibung“ gemäß den Anhängen VII und VIII der REACH-V ist eine begrenzte Anzahl von Prüfmethoden verfügbar; die hieraus gewonnenen Informationen können für eine ordnungsgemäße Einstufung unzureichend sein. Für die Einstufung können zusätzliche Daten aus den Anhängen IX oder X der REACH-V oder aus sonstigen gleichwertigen Untersuchungen erforderlich sein. Darüber hinaus kann bei bereits eingestuften Stoffen aufgrund anderer neuer Daten eine Überarbeitung erfolgen.“
„Die im Folgenden genannten Kriterien ergeben sich direkt aus den in der Verordnung (EG) Nr. 440 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 142 vom 31.05.2008 Seite 1 dargestellten Testmethoden, soweit diese dort genannt sind. Für die „Basisbeschreibung“ gemäß den Anhängen römisch sieben und römisch acht der REACH-V ist eine begrenzte Anzahl von Prüfmethoden verfügbar; die hieraus gewonnenen Informationen können für eine ordnungsgemäße Einstufung unzureichend sein. Für die Einstufung können zusätzliche Daten aus den Anhängen römisch neun oder römisch zehn der REACH-V oder aus sonstigen gleichwertigen Untersuchungen erforderlich sein. Darüber hinaus kann bei bereits eingestuften Stoffen aufgrund anderer neuer Daten eine Überarbeitung erfolgen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Anhang B Teil 1 Punkt 5.2.1.2. zweiter Unterabsatz zweiter Satz lautet:
„Ein solcher zusätzlicher wissenschaftlicher Nachweis sollte in der Regel auf Untersuchungen, die für Anhang IX der REACH-V gefordert werden, oder gleichwertigen Untersuchungen beruhen und kann Folgendes einschließen:“
„Ein solcher zusätzlicher wissenschaftlicher Nachweis sollte in der Regel auf Untersuchungen, die für Anhang römisch neun der REACH-V gefordert werden, oder gleichwertigen Untersuchungen beruhen und kann Folgendes einschließen:“
25.Novellierungsanordnung 25, Anhang F entfällt.
Pröll