391. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über den Viehbestand im Jahr 2008
Aufgrund der §§ 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Aufgrund der Paragraphen 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 13, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Richtlinien 93/23/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, 93/24/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und 93/25/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, jeweils ABl. Nr. L 149 vom 21.06.1993, S. 10, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EWG, ABl. Nr. L 10 vom 16.01.1998 S. 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Mai 2009 Statistiken zu erstellen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Richtlinien 93/23/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, 93/24/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und 93/25/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, jeweils Amtsblatt Nummer L 149 vom 21.06.1993, Seite 10, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EWG, Amtsblatt Nummer L 10 vom 16.01.1998 Seite 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Mai 2009 Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.Paragraph 2,
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2008.
(2)Absatz 2,Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Juni 2008 bis zum 1. Dezember 2008 als Referenzzeitraum.
Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I und II zu erheben. Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins und römisch zwei zu erheben.
Erhebungsart
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale betreffend Schweine, Schafe und Ziegen (Anlage I) sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.Die Erhebungsmerkmale betreffend Schweine, Schafe und Ziegen (Anlage römisch eins) sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.
(2)Absatz 2,Die Erhebungsmerkmale betreffend Rinder (Anlage II) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten zu erheben.Die Erhebungsmerkmale betreffend Rinder (Anlage römisch zwei) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
Durchführung der Erhebung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Befragung gemäß § 5 Abs. 1 hat zu erfolgen:Die Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hat zu erfolgen:
bei Betreibern statistischer Einheiten, die als Online-Melder gemäß § 6 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, bei der Bundesanstalt registriert sind, unmittelbar durch die Bundesanstalt;bei Betreibern statistischer Einheiten, die als Online-Melder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2007,, bei der Bundesanstalt registriert sind, unmittelbar durch die Bundesanstalt;
bei den übrigen Betreibern statistischer Einheiten durch das Zählorgan der Gemeinde, in der sich der betreffende Betrieb befindet.
(2)Absatz 2,Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche elektronische Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und den mitwirkenden Gemeinden (§ 11) und den Online-Meldern (Abs. 1 Z 1) zur Verfügung zu stellen.Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche elektronische Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und den mitwirkenden Gemeinden (Paragraph 11,) und den Online-Meldern (Absatz eins, Ziffer eins,) zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat den Online-Meldern zu den elektronischen Erhebungsunterlagen diese auch in Papierform Verfügung zu stellen.
Auskunftspflicht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, im eigenen Namen betreiben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, auf Fragen des Zählorgans der Gemeinde vollständig und nach bestem Wissen zu antworten.
(2)Absatz 2,Online-Melder sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die elektronischen Erhebungsunterlagen einzutragen und bei Verwendung der Erhebungsunterlagen in Papierform diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 9.Paragraph 9,
Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraph 2, sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Information über Auskunftspflichten
§ 10.Paragraph 10,
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Gemeinden
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein im Rahmen der Zufallsstichprobe von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 verpflichtet.Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein im Rahmen der Zufallsstichprobe von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Absatz 2, verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden haben an der Erhebung in der Form mitzuwirken, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach Befragung der Auskunftspflichtigen die von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare elektronisch ausfüllen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum zwölften Werktag nach dem Stichtag abzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß § 9 bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß Paragraph 9, bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 12.Paragraph 12,
Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage II erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln. Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch zwei erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Kostenabfindung
§ 13.Paragraph 13,
Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Viehbestandserhebung in der Höhe von 1,79 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.
Außerkrafttreten
§ 14.Paragraph 14,
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Pröll