BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 12. November 2008

Teil römisch zwei

390. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes

390. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 – AFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird verordnet:

Die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 3. Anerkennung von CEPT-Lizenzen“ durch den Eintrag „Anerkennung von CEPT-Lizenzen und CEPT Novizen-Lizenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 33. Frequenzen für Bakensender“ die Zeile „§ 33a. Äquivalente Strahlungsleistung bei Bakensendern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 47. Zuordnung zu Prüfungskategorien“ die Zeile „§ 48 Außerkrafttreten“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift von Paragraph 3, lautet:

„Anerkennung von CEPT-Lizenzen und CEPT Novizen-Lizenzen“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins a, 2, 3, 4 und 5 lauten:

  1. Absatz eins a,(1a) Die CEPT Novizen-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, ausgestellt wurde.
  2. Absatz 2,Eine CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten.
  3. Absatz 3,Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1. Eine CEPT Novizen-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4.
  4. Absatz 4,Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz oder einer ausländischen CEPT Novizen-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.
  5. Absatz 5,Die CEPT-Lizenz und die CEPT Novizen-Lizenz berechtigen nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen, von Bakenfunkstellen sowie von anderen Klubfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X“ einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X“ und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R“ anzufügen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Sendearten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.
  2. Absatz 2,In Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Bewilligungsklassen

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.
  2. Absatz 3,Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche (144-146 MHz, 430-440 MHz) unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.
  3. Absatz 4,Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 4. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Spaltenüberschrift „Belegte Bandbreite für Fernsehen“ ersetzt durch die Spaltenüberschrift „Belegte Bandbreite für Fernsehen und digitale Übertragungstechniken unterschiedlicher Inhalte“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für unerwünschte Aussendungen gelten nachstehende Grenzwerte:

Frequenzbereich

Erforderliche Dämpfung unerwünschter Aussendungen gegenüber der Maximalen PEP des Senders 1)

Alternative maximale Leistung unerwünschter Aussendungen eines Senders 1)

1

2

3

0,15 MHz – 1,7 MHz

Ziffer 60  dB

0,25 μW (-36 dBm)

1,7 MHz – 35 MHz

Ziffer 40  dB

Ziffer 35  MHz – 50 MHz

mit ƒ ... Frequenz in MHz

Ziffer 50  MHz – 1000 MHz

Ziffer 60  dB

>1000 MHz – 40 GHz

Ziffer 50  dB

1μW (-30 dBm)

               1)                Es gilt der jeweils weniger strenge Wert.“

Novellierungsanordnung 12, An Paragraph 22, Absatz 2, wird nachstehender Satz angefügt:

„Anstelle der das Bundesland bezeichnenden Ziffer kann dem Rufzeichen auch das Suffix „/M“ (mobile) beziehungsweise „/P“ (portable) angefügt werden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 22, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Absatz 2, gilt nicht bei Verwendung der Betriebsart APRS und Übermittlung der genauen, mittels Satellitennavigationssystemen (GPS im Koordinatensystem WGS84) ermittelten, Position.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 23, samt Überschrift lautet:

„Mitbenützung von Klubfunkstellen

Paragraph 23,

Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 oder 4 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 26, samt Überschrift lautet:

„Prüfungskategorien

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs in den Frequenzbereichen 144-146 MHz und 430 – 440 MHz.
  3. Absatz 4,Die Prüfungskategorie 4 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in den in Anlage 2 für die Bewilligungsklasse 4 festgesetzten Frequenzbereichen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Prüfungsstoff ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen und hat sich für die Prüfungsklasse 1 an den Vorgaben der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 und für die Prüfungsklasse 4 am ERC REPORT 32 zu orientieren.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 31, samt Überschrift lautet:

„Bewilligungsverfahren für Bakensender

Paragraph 31,

Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden Informationen sowie die nachstehenden Daten hervorgehen:

Standort

Geographische Koordinaten, auf Sekunden genau (WGS84)

Sendefrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Sendeleistung/Strahlungsleistung (W)

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:

„Äquivalente Strahlungsleistung bei Bakensendern

Paragraph 33 a,

Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:

Sub-Litera, i, m               im Frequenzbereich              ERP

               3 - 30 MHz                            100 Watt

Ziffer 50                50 - 52 MHz                             10 Watt

Ziffer 144               144 - 146 MHz                             15 Watt

Ziffer 430               430 - 439,1 MHz                             50 Watt

              über 440 MHz              100 Watt“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 35, samt Überschrift lautet:

„Rufzeichen von Bakensendern

Paragraph 35,

Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 37, samt Überschrift lautet:

„Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen

Paragraph 37,

Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Relaisfunkstelle sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die nachstehenden Daten hervorgehen:

Standort

Geographische Koordinaten, auf Sekunden genau (WGS84)

Sende- und Empfangsfrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 41, samt Überschrift lautet:

„Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen

Paragraph 41,

Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:

Sub-Litera, i, m               im Frequenzbereich              ERP

               3 - 30 MHz                            100 Watt

Ziffer 50                50 - 52 MHz                             10 Watt

Ziffer 144               144 - 146 MHz                             15 Watt

Ziffer 430               430 - 439,1 MHz                             50 Watt

              über 440 MHz              100 Watt

              Bei Amateurfunk-Fernsehen und bei Verbindung von Netzwerkknoten in Packet-Radio-Netzen

bis               bis 439,1 MHz                            100 Watt

              über 440 MHz                            200 Watt“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 47, wird nachstehender Paragraph 48, samt Überschrift angefügt:

„Außerkrafttreten

Paragraph 48,

Die Aussendungen auf Frequenzen über 275,000 GHz betreffende Zeile in Anlage 2 tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 lauten wie aus der Anlage hervorgeht.

Faymann