BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 12. November 2008

Teil II

390. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes

390. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 – AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes BGBl. II Nr. 126/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 3. Anerkennung von CEPT-Lizenzen“ durch den Eintrag „Anerkennung von CEPT-Lizenzen und CEPT Novizen-Lizenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 33. Frequenzen für Bakensender“ die Zeile „§ 33a. Äquivalente Strahlungsleistung bei Bakensendern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 47. Zuordnung zu Prüfungskategorien“ die Zeile „§ 48 Außerkrafttreten“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift von § 3 lautet:

„Anerkennung von CEPT-Lizenzen und CEPT Novizen-Lizenzen“

Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1a, 2, 3, 4 und 5 lauten:

  1. Absatz eins aDie CEPT Novizen-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, ausgestellt wurde.
  2. Absatz 2Eine CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten.
  3. Absatz 3Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1. Eine CEPT Novizen-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4.
  4. Absatz 4Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz oder einer ausländischen CEPT Novizen-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.
  5. Absatz 5Die CEPT-Lizenz und die CEPT Novizen-Lizenz berechtigen nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.“

Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs.  4 entfällt.

Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen, von Bakenfunkstellen sowie von anderen Klubfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X“ einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X“ und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R“ anzufügen.“

Novellierungsanordnung 8, § 7 samt Überschrift lautet:

„Sendearten

§ 7.

  1. Absatz einsFür den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.
  2. Absatz 2In Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.“

Novellierungsanordnung 9, § 8 samt Überschrift lautet:

„Bewilligungsklassen

  1. Absatz einsDer Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.
  2. Absatz 3Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche (144-146 MHz, 430-440 MHz) unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.
  3. Absatz 4Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 4. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.“

Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 2 wird die Spaltenüberschrift „Belegte Bandbreite für Fernsehen“ ersetzt durch die Spaltenüberschrift „Belegte Bandbreite für Fernsehen und digitale Übertragungstechniken unterschiedlicher Inhalte“.

Novellierungsanordnung 11, § 17 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Für unerwünschte Aussendungen gelten nachstehende Grenzwerte:

Frequenzbereich

Erforderliche Dämpfung unerwünschter Aussendungen gegenüber der Maximalen PEP des Senders 1)

Alternative maximale Leistung unerwünschter Aussendungen eines Senders 1)

1

2

3

0,15 MHz – 1,7 MHz

60 dB

0,25 μW (-36 dBm)

1,7 MHz – 35 MHz

40 dB

35 MHz – 50 MHz

mit ƒ ... Frequenz in MHz

50 MHz – 1000 MHz

60 dB

>1000 MHz – 40 GHz

50 dB

1μW (-30 dBm)

               1)                Es gilt der jeweils weniger strenge Wert.“

Novellierungsanordnung 12, An § 22 Abs. 2 wird nachstehender Satz angefügt:

„Anstelle der das Bundesland bezeichnenden Ziffer kann dem Rufzeichen auch das Suffix „/M“ (mobile) beziehungsweise „/P“ (portable) angefügt werden.“

Novellierungsanordnung 13, In § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

  1. Absatz 2 aAbs. 2 gilt nicht bei Verwendung der Betriebsart APRS und Übermittlung der genauen, mittels Satellitennavigationssystemen (GPS im Koordinatensystem WGS84) ermittelten, Position.“

Novellierungsanordnung 14, § 23 samt Überschrift lautet:

„Mitbenützung von Klubfunkstellen

§ 23.

Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 oder 4 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.“

Novellierungsanordnung 15, § 26 samt Überschrift lautet:

„Prüfungskategorien

§ 26.

  1. Absatz einsDie Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen.
  2. Absatz 3Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs in den Frequenzbereichen 144-146 MHz und 430 – 440 MHz.
  3. Absatz 4Die Prüfungskategorie 4 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in den in Anlage 2 für die Bewilligungsklasse 4 festgesetzten Frequenzbereichen.“

Novellierungsanordnung 16, § 27 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Der Prüfungsstoff ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen und hat sich für die Prüfungsklasse 1 an den Vorgaben der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 und für die Prüfungsklasse 4 am ERC REPORT 32 zu orientieren.“

Novellierungsanordnung 17, § 31 samt Überschrift lautet:

„Bewilligungsverfahren für Bakensender

§ 31.

Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden Informationen sowie die nachstehenden Daten hervorgehen:

Standort

Geographische Koordinaten, auf Sekunden genau (WGS84)

Sendefrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Sendeleistung/Strahlungsleistung (W)

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz“

Novellierungsanordnung 18, Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Äquivalente Strahlungsleistung bei Bakensendern

§ 33a.

Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:

Sub-Litera, i, m               im Frequenzbereich              ERP

               3 - 30 MHz                            100 Watt

Ziffer 50                50 - 52 MHz                             10 Watt

Ziffer 144               144 - 146 MHz                             15 Watt

Ziffer 430               430 - 439,1 MHz                             50 Watt

              über 440 MHz              100 Watt“

Novellierungsanordnung 19, § 35 samt Überschrift lautet:

„Rufzeichen von Bakensendern

§ 35.

Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.“

Novellierungsanordnung 20, § 37 samt Überschrift lautet:

„Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen

§ 37.

Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Relaisfunkstelle sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die nachstehenden Daten hervorgehen:

Standort

Geographische Koordinaten, auf Sekunden genau (WGS84)

Sende- und Empfangsfrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz“

Novellierungsanordnung 21, In § 39 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 22, § 41 samt Überschrift lautet:

„Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen

§ 41.

Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:

Sub-Litera, i, m               im Frequenzbereich              ERP

               3 - 30 MHz                            100 Watt

Ziffer 50                50 - 52 MHz                             10 Watt

Ziffer 144               144 - 146 MHz                             15 Watt

Ziffer 430               430 - 439,1 MHz                             50 Watt

              über 440 MHz              100 Watt

              Bei Amateurfunk-Fernsehen und bei Verbindung von Netzwerkknoten in Packet-Radio-Netzen

bis               bis 439,1 MHz                            100 Watt

              über 440 MHz                            200 Watt“

Novellierungsanordnung 23, Nach § 47 wird nachstehender § 48 samt Überschrift angefügt:

„Außerkrafttreten

§ 48.

Die Aussendungen auf Frequenzen über 275,000 GHz betreffende Zeile in Anlage 2 tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 lauten wie aus der Anlage hervorgeht.

Faymann