Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 12. November 2008 |
Teil II |
390. Verordnung: | Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes |
Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 – AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes BGBl. II Nr. 126/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 3. Anerkennung von CEPT-Lizenzen“ durch den Eintrag „Anerkennung von CEPT-Lizenzen und CEPT Novizen-Lizenzen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 33. Frequenzen für Bakensender“ die Zeile „§ 33a. Äquivalente Strahlungsleistung bei Bakensendern“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 47. Zuordnung zu Prüfungskategorien“ die Zeile „§ 48 Außerkrafttreten“ angefügt.
Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift von § 3 lautet:
Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1a, 2, 3, 4 und 5 lauten:
Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 4 entfällt.
Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 5 lautet:
Novellierungsanordnung 8, § 7 samt Überschrift lautet:
Novellierungsanordnung 9, § 8 samt Überschrift lautet:
Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 2 wird die Spaltenüberschrift „Belegte Bandbreite für Fernsehen“ ersetzt durch die Spaltenüberschrift „Belegte Bandbreite für Fernsehen und digitale Übertragungstechniken unterschiedlicher Inhalte“.
Novellierungsanordnung 11, § 17 Abs. 2 lautet:
Frequenzbereich |
Erforderliche Dämpfung unerwünschter Aussendungen gegenüber der Maximalen PEP des Senders 1) |
Alternative maximale Leistung unerwünschter Aussendungen eines Senders 1) |
1 |
2 |
3 |
0,15 MHz – 1,7 MHz |
60 dB |
0,25 μW (-36 dBm) |
1,7 MHz – 35 MHz |
40 dB |
|
35 MHz – 50 MHz |
mit ƒ ... Frequenz in MHz |
|
50 MHz – 1000 MHz |
60 dB |
|
>1000 MHz – 40 GHz |
50 dB |
1μW (-30 dBm) |
1) Es gilt der jeweils weniger strenge Wert.“
Novellierungsanordnung 12, An § 22 Abs. 2 wird nachstehender Satz angefügt:
„Anstelle der das Bundesland bezeichnenden Ziffer kann dem Rufzeichen auch das Suffix „/M“ (mobile) beziehungsweise „/P“ (portable) angefügt werden.“
Novellierungsanordnung 13, In § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
Novellierungsanordnung 14, § 23 samt Überschrift lautet:
Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 oder 4 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.“
Novellierungsanordnung 15, § 26 samt Überschrift lautet:
Novellierungsanordnung 16, § 27 Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 17, § 31 samt Überschrift lautet:
Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden Informationen sowie die nachstehenden Daten hervorgehen:
Standort
Geographische Koordinaten, auf Sekunden genau (WGS84)
Sendefrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung
Sendeleistung/Strahlungsleistung (W)
Fernsteuer-Empfänger: Frequenz“
Novellierungsanordnung 18, Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:
Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:
Sub-Litera, i, m im Frequenzbereich ERP
3 - 30 MHz 100 Watt
Ziffer 50 50 - 52 MHz 10 Watt
Ziffer 144 144 - 146 MHz 15 Watt
Ziffer 430 430 - 439,1 MHz 50 Watt
über 440 MHz 100 Watt“
Novellierungsanordnung 19, § 35 samt Überschrift lautet:
Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.“
Novellierungsanordnung 20, § 37 samt Überschrift lautet:
Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Relaisfunkstelle sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die nachstehenden Daten hervorgehen:
Standort
Geographische Koordinaten, auf Sekunden genau (WGS84)
Sende- und Empfangsfrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung
Fernsteuer-Empfänger: Frequenz“
Novellierungsanordnung 21, In § 39 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 22, § 41 samt Überschrift lautet:
Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:
Sub-Litera, i, m im Frequenzbereich ERP
3 - 30 MHz 100 Watt
Ziffer 50 50 - 52 MHz 10 Watt
Ziffer 144 144 - 146 MHz 15 Watt
Ziffer 430 430 - 439,1 MHz 50 Watt
über 440 MHz 100 Watt
Bei Amateurfunk-Fernsehen und bei Verbindung von Netzwerkknoten in Packet-Radio-Netzen
bis bis 439,1 MHz 100 Watt
über 440 MHz 200 Watt“
Novellierungsanordnung 23, Nach § 47 wird nachstehender § 48 samt Überschrift angefügt:
Die Aussendungen auf Frequenzen über 275,000 GHz betreffende Zeile in Anlage 2 tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.“
Novellierungsanordnung 24, Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 lauten wie aus der Anlage hervorgeht.
Faymann