385. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Externistenprüfungen geändert wird
Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2008,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Externistenprüfungen, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Externistenprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird in Klammer der Kurztitel „(Externistenprüfungsverordnung)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 lautet der Schlussteil des Abs. 1:In Paragraph eins, lautet der Schlussteil des Absatz eins :
„im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 wird der Begriff „Leibeserziehung“ durch die Wortfolge „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“, in Z 4 wird der Begriff „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 wird der Begriff „Leibeserziehung“ durch die Wortfolge „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“, in Ziffer 4, wird der Begriff „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 5 lautet:Paragraph eins, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über die in Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, Z 2.13. der Allgemeinen Bestimmungen zu den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe A 2 genannten Prüfungsgebiete abzulegen.“(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über die in Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333, Ziffer 2 Punkt 13, der Allgemeinen Bestimmungen zu den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe A 2 genannten Prüfungsgebiete abzulegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 5a Z 2 und 3, § 2 Abs. 1a Z 2 und in § 3 Abs. 9a Z 1 entfallen im Klammerausdruck die Begriffe „Lehramtsausbildung, Studiengang“.In Paragraph eins, Absatz 5 a, Ziffer 2 und 3, Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 2 und in Paragraph 3, Absatz 9 a, Ziffer eins, entfallen im Klammerausdruck die Begriffe „Lehramtsausbildung, Studiengang“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 2 Z 7 entfällt der Satzteil „sowie gemäß § 8c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,“.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, entfällt der Satzteil „sowie gemäß Paragraph 8 c, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,,“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder Überspringen von Schulstufen“ die Wortfolge „, auch an den Nahtstellen,“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „oder Überspringen von Schulstufen“ die Wortfolge „, auch an den Nahtstellen,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 3, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 5 werden die Wortfolgen „Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der achten Schulstufe“, „über die achte Schulstufe“, „Besuch der achten Schulstufe“ und „höhere als die achte Schulstufe“ jeweils durch die Wortfolgen „Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe“,„über die 8. Schulstufe“,„Besuch der 8. Schulstufe“ und „höhere als die 8. Schulstufe“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 5, werden die Wortfolgen „Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der achten Schulstufe“, „über die achte Schulstufe“, „Besuch der achten Schulstufe“ und „höhere als die achte Schulstufe“ jeweils durch die Wortfolgen „Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe“,„über die 8. Schulstufe“,„Besuch der 8. Schulstufe“ und „höhere als die 8. Schulstufe“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „Realgymnasium mit Ausbildung in Metallurgie (Reutte),“.In Paragraph 3, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „Realgymnasium mit Ausbildung in Metallurgie (Reutte),“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 1a wird nach dem Satzteil „als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985,“ die Wortfolge „oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008,“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins a, wird nach dem Satzteil „als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,,“ die Wortfolge „oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,,“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Schlusssatz des § 4 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 wird die Wortfolge „ab der neunten Schulstufe“ durch die Wortfolge „ab der 9. Schulstufe“ ersetzt.Im Schlusssatz des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 wird die Wortfolge „ab der neunten Schulstufe“ durch die Wortfolge „ab der 9. Schulstufe“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5 und § 21 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,“ durch die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 21, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,“ durch die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
die Vorprüfungen in Form der Fachbereichsarbeit bei Externistenreifeprüfungen der allgemein bildenden höheren Schulen und
die Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten bei Externistenreifeprüfungen der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 9 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 überdies“.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, überdies“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 15 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 15, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.“
„Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der Paragraphen 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 16 Abs. 2 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu höchstens zwei weiteren Wiederholungen zuzulassen. Hinsichtlich der Termine sind die Bestimmungen des Abs. 1 anzuwenden.“(2) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu höchstens zwei weiteren Wiederholungen zuzulassen. Hinsichtlich der Termine sind die Bestimmungen des Absatz eins, anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 16 Abs. 5 entfällt.Paragraph 16, Absatz 5, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 20 Abs. 11 lautet:In Paragraph 20, Absatz 11, lautet:
„Absatz 11,(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. einer Pädagogischen Hochschule mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer ...... verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer Pädagogischen Hochschule erworben.“(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. einer Pädagogischen Hochschule mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer ...... verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer Pädagogischen Hochschule erworben.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 22 lautet:Paragraph 22, lautet:
„
§ 22.Paragraph 22,
Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 11 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die §§ 23, 23a und 24 entfallen.Die Paragraphen 23, 23 a und 24 entfallen.
22.Novellierungsanordnung 22, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„
§ 25.Paragraph 25,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 geltenden Fassung anzuwenden.“ Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008, geltenden Fassung anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 26 wird der folgende Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 26, wird der folgende Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“(4) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
24.Novellierungsanordnung 24, In Anlage 12 I. entfallen die die Akademie für Sozialarbeit, die Berufspädagogische Akademie, die Pädagogische Akademie sowie die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie betreffenden Zeilen.In Anlage 12 römisch eins. entfallen die die Akademie für Sozialarbeit, die Berufspädagogische Akademie, die Pädagogische Akademie sowie die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie betreffenden Zeilen.
25.Novellierungsanordnung 25, In Anlage 12 II. entfallen die lit. d, g und k.In Anlage 12 römisch zwei. entfallen die Litera d, g und k,
Schmied