Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 30. Jänner 2008 |
Teil römisch zwei |
38. Verordnung: | Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts |
Auf Grund des Paragraph 24 und des Paragraph 25, des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,, wird verordnet:
Für folgende Bereiche sind Organisationseinheiten vorzusehen:
Ziffer eins Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers und Erstellung von Vorschlägen zum wissenschaftlichen Profil, zur strategischen Ausrichtung, zu Schwerpunktsetzungen in der Forschung und zur Sicherung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Österreichischen Archäologischen Instituts unter Berücksichtigung der Abgrenzung zu anderen Forschungseinrichtungen,
Ziffer 2 Beratung der Direktorin oder des Direktors des Österreichischen Archäologischen Instituts; dem Wissenschaftlichen Beirat sind zu diesem Zweck die Arbeitsprogramme, die Einrichtung von Arbeitsgruppen und die Leistungsberichte zur Kenntnis zu bringen,
Ziffer 3 Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Fragestellungen, insbesondere zum Ergebnis von Evaluierungen.
Das Österreichische Archäologische Institut unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erfüllung der dem Institut obliegenden Aufgaben.
Hahn