376. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 geändert wird
Auf Grund der §§ 21 und 24a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2008, sowie Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 21 und 24 a des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,, sowie Artikel 14, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 424, wird wie folgt geändert:Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 424, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Z 1 lit. d und im § 58 Abs. 1 wird jeweils die Zitierung „Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1“ durch die Zitierung „Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1“ ersetzt.Im Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d und im Paragraph 58, Absatz eins, wird jeweils die Zitierung „Nr. 1592 aus 2002, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, Amtsblatt Nummer L 240 vom 7.09.2002 Seite 1“ durch die Zitierung „Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 47 Abs. 8, § 57, § 60, in der Anlage A Muster 2, 8 und 13 sowie im Pkt. 6 der Anlage D wird jeweils die Zahl „1592/2002“ durch die Zahl „216/2008“ ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz 8,, Paragraph 57,, Paragraph 60,, in der Anlage A Muster 2, 8 und 13 sowie im Pkt. 6 der Anlage D wird jeweils die Zahl „1592/2002“ durch die Zahl „216/2008“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage A Muster 4 und 5 wird jeweils die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 1592/2002, Artikel 5(3) b)“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 216/2008, Artikel 5 (4) b)“ ersetzt.In der Anlage A Muster 4 und 5 wird jeweils die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002,, Artikel 5(3) b)“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Artikel 5 (4) b)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Pkt. 7 der Anlage D wird die Zitierung „(Anhang II lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002)“ durch die Zitierung „(Anhang II lit. g der Verordnung (EG) Nr. 216/2008)“ ersetzt.Im Pkt. 7 der Anlage D wird die Zitierung „(Anhang römisch zwei Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002,)“ durch die Zitierung „(Anhang römisch zwei Litera g, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 58 Abs. 3 Z 3 werden die Worte „das Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis“ durch die Worte „die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit“ ersetzt.Im Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, werden die Worte „das Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis“ durch die Worte „die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 59 Abs. 2 Z 1 lit. a und Abs. 3 wird jeweils die Zahl „2008“ durch die Zahl „2009“ersetzt.Im Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3, wird jeweils die Zahl „2008“ durch die Zahl „2009“ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 59 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
Für Luftfahrzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen, kann die Freigabebescheinigung von jenen Personen, die bis zum Ablauf vom 27. September 2009 dazu berechtigt waren, bis zum Ablauf des 27. September 2010 weiterhin ausgestellt werden, soweit die Instandhaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt worden ist.“Für Luftfahrzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (Paragraph 102, Absatz 2, LFG) betrieben werden dürfen, kann die Freigabebescheinigung von jenen Personen, die bis zum Ablauf vom 27. September 2009 dazu berechtigt waren, bis zum Ablauf des 27. September 2010 weiterhin ausgestellt werden, soweit die Instandhaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, durchgeführt worden ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 60 Abs. 1 werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Paragraph 60, Absatz eins, werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Betriebe gemäß § 51 und § 52 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Bewilligungen gemäß § 40 Abs. 4, § 51 und § 52 Abs. 1 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, dürfen ab 28. September 2008 nur mehr mit einer dem § 59 Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. dem § 61 Abs. 2 entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.“
„Betriebe gemäß Paragraph 51 und Paragraph 52, Absatz eins, dürfen mit 28. September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, geführt werden. Bewilligungen gemäß Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 51 und Paragraph 52, Absatz eins, für Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins,, die nicht vom Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, umfasst sind, dürfen ab 28. September 2008 nur mehr mit einer dem Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, bzw. dem Paragraph 61, Absatz 2, entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 61 Abs. 2 lautet:Paragraph 61, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Ab 28. September 2008 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten ausgestellt werden. Ab 28. September 2009 darf von einem gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betrieb oder der gemäß § 64 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Muster 13 der Anlage A) für einen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten ausgestellt werden, sofern die ab 28. September 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 geltenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden.“(2) Ab 28. September 2008 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, für Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins,, die nicht vom Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten ausgestellt werden. Ab 28. September 2009 darf von einem gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ermächtigten Betrieb oder der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 zuständigen Behörde nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Muster 13 der Anlage A) für einen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten ausgestellt werden, sofern die ab 28. September 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, geltenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 65 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 65, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die §§ 4, 47 Abs. 8, 57, 58 Abs. 1 und Abs. 3, 59 Abs. 2 und 3, 60, 61 Abs. 2, die Anlage A sowie die Anlage D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2008, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“(3) Die Paragraphen 4, 47, Absatz 8, 57, 58, Absatz eins und Absatz 3, 59, Absatz 2 und 3, 60, 61 Absatz 2,, die Anlage A sowie die Anlage D, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2008,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Faymann