375. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über befristete Verbote im Zusammenhang mit Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten (Leerverkaufverbotsverordnung – LVV)
Auf Grund des § 48d Abs. 12 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 48 d, Absatz 12, des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, wird verordnet:
Finanzinstrumente
§ 1.Paragraph eins,
Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 28. November 2008 die Aktien der
Dem Verbot gemäß Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen bis einschließlich 28. November 2008 die Aktien der
Erste Group Bank AG, AT0000652011,
Raiffeisen International Bank-Holding AG, AT0000606306,
UNIQA Versicherungen AG, AT0000821103 und
WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, AT0000908504.
Verbot von Leerverkäufen
§ 2.Paragraph 2,
Absatz eins,(1) Die in § 1 angeführten Finanzinstrumente dürfen gemäß § 48d Abs. 12 BörseG nicht Gegenstand von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt sein.(1) Die in Paragraph eins, angeführten Finanzinstrumente dürfen gemäß Paragraph 48 d, Absatz 12, BörseG nicht Gegenstand von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt sein.
(2)Absatz 2, Vom Verbot nach Abs. 1 sind kurzfristige ungedeckte Leerverkaufspositionen von Börsemitgliedern, die die Verpflichtung übernommen haben, verbindliche An- und Verkaufspreise zu stellen (Market Maker oder Specialists), soweit diese Geschäfte im Rahmen der in diesem Zusammenhang übernommenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen, nicht erfasst. Vom Verbot nach Absatz eins, sind kurzfristige ungedeckte Leerverkaufspositionen von Börsemitgliedern, die die Verpflichtung übernommen haben, verbindliche An- und Verkaufspreise zu stellen (Market Maker oder Specialists), soweit diese Geschäfte im Rahmen der in diesem Zusammenhang übernommenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen, nicht erfasst.
Ettl Pribil