373. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 14 Abs. 2, 16 und 32 Z 4 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007 - diesbezüglich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - sowie auf Grund der §§ 20 Abs. 9 und 21 Abs. 2 VNG wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 14, Absatz 2, 16 und 32 Ziffer 4, des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007, - diesbezüglich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - sowie auf Grund der Paragraphen 20, Absatz 9 und 21 Absatz 2, VNG wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S 1,Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S 1,
Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, ABl. Nr. L 155 vom 14.6.2002 S. 27 undVerordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.6.2002 Seite 27 und
Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, ABl. Nr. L 248 vom 5.9.1991 S. 1.Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, Amtsblatt Nummer L 248 vom 5.9.1991 Seite 1.
Unternehmen mit Verpackungsanlagen
§ 2.Paragraph 2,
Unternehmen mit Verpackungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Art. 1 Abs. 1 (im Folgenden: Olivenöl) der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 Unternehmen mit Verpackungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, (im Folgenden: Olivenöl) der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002
in Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen oder
in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oder
Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in BehältnissenMischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, in Behältnissen
verpacken oder in Verkehr bringen.
Zulassung von Unternehmen mit Verpackungsanlagen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Unternehmen gemäß § 2 haben ihre Zulassung gemäß den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) zu beantragen.Unternehmen gemäß Paragraph 2, haben ihre Zulassung gemäß den Bedingungen des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) zu beantragen.
(2)Absatz 2,Im Antrag sind anzugeben:
Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Standort der Verpackungsanlage,
Kapazität der Verpackungsanlage und
Angaben zum Lagerhaltungssystem oder zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Olivenöls nachvollziehbar ist.
(3)Absatz 3,Die Angaben gemäß Abs. 2 sind vor Zulassung von der Behörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.Die Angaben gemäß Absatz 2, sind vor Zulassung von der Behörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die von der Behörde mit der Zulassung zu erteilende Zulassungsnummer besteht aus
den Buchstaben „OL“ für das Wort „Olivenöl“,
zwei Initialen des Unternehmens,
(5)Absatz 5,Die Behörde hat einem zugelassenen Unternehmen die Zulassung zu entziehen, wenn
das Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstoßen hat oderdas Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, verstoßen hat oder
es gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß § 4 verstoßen hat oderes gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß Paragraph 4, verstoßen hat oder
es sich den vorgesehenen Kontrollen verweigert oder
es Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt.
Aufbewahrungspflicht von Belegen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Unternehmen gemäß § 2 sowie Einzelhandelsunternehmen, die Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und Pflanzenölen sowie olivenölhaltige Lebensmittel gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in Verkehr bringen, haben gemäß Art. 7 dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 geordnet zu erfassen.Unternehmen gemäß Paragraph 2, sowie Einzelhandelsunternehmen, die Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und Pflanzenölen sowie olivenölhaltige Lebensmittel gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, in Verkehr bringen, haben gemäß Artikel 7, dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, geordnet zu erfassen.
(2)Absatz 2,Belege gemäß Abs. 1 sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.Belege gemäß Absatz eins, sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Kontrollen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsvorschriften zu gewährleisten, haben die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß § 2 und im Bereich des Einzelhandels im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.Um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsvorschriften zu gewährleisten, haben die gemäß Paragraph 11, VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß Paragraph 2 und im Bereich des Einzelhandels im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß § 4 zu überprüfen.Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß Paragraph 4, zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Bei der Überprüfung
der Bezeichnungen der Olivenölkategorien und
des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Art. 6 Abs. 2 genannter Verordnungdes Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Artikel 6, Absatz 2, genannter Verordnung
ist hingegen zusätzlich eine Probe gemäß § 15 VNG zu nehmen.ist hingegen zusätzlich eine Probe gemäß Paragraph 15, VNG zu nehmen.
(4)Absatz 4,Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES). Werden Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 überprüft, sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 hierfür vorgesehenen Analyseverfahren anzuwenden.Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES). Werden Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Absatz 3, Ziffer eins, überprüft, sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 hierfür vorgesehenen Analyseverfahren anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
(6)Absatz 6,Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 und den Olivenölanteil gemäß Abs. 3 Z 2 haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Absatz 3, Ziffer eins und den Olivenölanteil gemäß Absatz 3, Ziffer 2, haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
(7)Absatz 7,Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß Paragraph 20, Absatz 9, VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.
Berichts- und Mitteilungspflichten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kontrollstellen berichten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres über
neu eingeleitete und noch laufende Kontrollen aus früheren Wirtschaftsjahren gemäß Art. 10 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 undneu eingeleitete und noch laufende Kontrollen aus früheren Wirtschaftsjahren gemäß Artikel 10, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, und
die auf Grund der durchgeführten Kontrollen getroffenen Maßnahmen und Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art. 10 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002.die auf Grund der durchgeführten Kontrollen getroffenen Maßnahmen und Verwaltungsstrafverfahren gemäß Artikel 10, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002,.
(2)Absatz 2,Die Kontrollstellen übermitteln dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form zu Beginn jeden Halbjahres, spätestens jedoch bis zum 20. des ersten Monats jedes Halbjahres
eine Liste über Anzahl und Art der in Bezug auf die organoleptischen Merkmale festgestellten Unregelmäßigkeiten und die im Laufe des vorangegangenen Halbjahres eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art. 3 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 undeine Liste über Anzahl und Art der in Bezug auf die organoleptischen Merkmale festgestellten Unregelmäßigkeiten und die im Laufe des vorangegangenen Halbjahres eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß Artikel 3, letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und
eine Zusammenstellung der analytischen Daten der im vorangegangenen Halbjahr durchgeführten Untersuchungen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.eine Zusammenstellung der analytischen Daten der im vorangegangenen Halbjahr durchgeführten Untersuchungen gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.
(3)Absatz 3,Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns weiters in der in Abs. 2 genannten Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres eine Gesamtzusammenstellung sämtlicher gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1019/2002 und (EWG) Nr. 2568/91 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis zu übermitteln.Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns weiters in der in Absatz 2, genannten Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres eine Gesamtzusammenstellung sämtlicher gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1019 aus 2002, und (EWG) Nr. 2568/91 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis zu übermitteln.
Strafbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, werEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
entgegen § 2 Z 2 zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,entgegen Paragraph 2, Ziffer 2, zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,
entgegen § 3 Abs. 4 als Verfügungsberechtigter eines Unternehmens gemäß § 2 keine oder eine unrichtige Zulassungsnummer am Etikett des Behältnisses für Olivenöl oder für Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen angibt oderentgegen Paragraph 3, Absatz 4, als Verfügungsberechtigter eines Unternehmens gemäß Paragraph 2, keine oder eine unrichtige Zulassungsnummer am Etikett des Behältnisses für Olivenöl oder für Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen angibt oder
entgegen § 4 erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.entgegen Paragraph 4, erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstößt, indem erEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, verstößt, indem er
entgegen Art. 2 Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss anbietet,entgegen Artikel 2, Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss anbietet,
entgegen den Vorgaben der Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht undentgegen den Vorgaben der Artikel 3, 4, 5, oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht und
dem Endverbraucher im Einzelhandel Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen anbietet, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind.dem Endverbraucher im Einzelhandel Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen anbietet, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Artikel 3, 4, 5, oder 6 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind.
Übergangsbestimmung
§ 8.Paragraph 8,
Unternehmen mit Verpackungsanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 467/2002, durch die Agrarmarkt Austria zugelassen wurden, gelten als im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung zugelassen. Unternehmen mit Verpackungsanlagen, die gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2002,, durch die Agrarmarkt Austria zugelassen wurden, gelten als im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins bis 4 dieser Verordnung zugelassen.
Schlussbestimmung
§ 9.Paragraph 9,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 467/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007, gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, Art. 2, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, Artikel 2,, außer Kraft.
Pröll