BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 23. Oktober 2008

Teil römisch zwei

373. Verordnung:

Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

373. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 14, Absatz 2, 16 und 32 Ziffer 4, des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007, - diesbezüglich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - sowie auf Grund der Paragraphen 20, Absatz 9 und 21 Absatz 2, VNG wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S 1,
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.6.2002 Seite 27 und
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, Amtsblatt Nummer L 248 vom 5.9.1991 Seite 1.

Unternehmen mit Verpackungsanlagen

Paragraph 2,

Unternehmen mit Verpackungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, (im Folgenden: Olivenöl) der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002

  1. Ziffer eins
    in Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen oder
  2. Ziffer 2
    in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oder
  3. Ziffer 3
    Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, in Behältnissen
verpacken oder in Verkehr bringen.

Zulassung von Unternehmen mit Verpackungsanlagen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Unternehmen gemäß Paragraph 2, haben ihre Zulassung gemäß den Bedingungen des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) zu beantragen.
  2. Absatz 2,Im Antrag sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Standort der Verpackungsanlage,
    3. Ziffer 3
      Kapazität der Verpackungsanlage und
    4. Ziffer 4
      Angaben zum Lagerhaltungssystem oder zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Olivenöls nachvollziehbar ist.
  3. Absatz 3,Die Angaben gemäß Absatz 2, sind vor Zulassung von der Behörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Die von der Behörde mit der Zulassung zu erteilende Zulassungsnummer besteht aus
    1. Ziffer eins
      den Buchstaben „OL“ für das Wort „Olivenöl“,
    2. Ziffer 2
      zwei Initialen des Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      einem Schrägstrich und
    4. Ziffer 4
      dem Jahr der Zulassung.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat einem zugelassenen Unternehmen die Zulassung zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, verstoßen hat oder
    2. Ziffer 2
      es gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß Paragraph 4, verstoßen hat oder
    3. Ziffer 3
      es sich den vorgesehenen Kontrollen verweigert oder
    4. Ziffer 4
      es Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt.

Aufbewahrungspflicht von Belegen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Unternehmen gemäß Paragraph 2, sowie Einzelhandelsunternehmen, die Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und Pflanzenölen sowie olivenölhaltige Lebensmittel gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, in Verkehr bringen, haben gemäß Artikel 7, dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, geordnet zu erfassen.
  2. Absatz 2,Belege gemäß Absatz eins, sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Kontrollen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsvorschriften zu gewährleisten, haben die gemäß Paragraph 11, VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß Paragraph 2 und im Bereich des Einzelhandels im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß Paragraph 4, zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Bei der Überprüfung
    1. Ziffer eins
      der Bezeichnungen der Olivenölkategorien und
    2. Ziffer 2
      des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Artikel 6, Absatz 2, genannter Verordnung
    ist hingegen zusätzlich eine Probe gemäß Paragraph 15, VNG zu nehmen.
  4. Absatz 4,Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES). Werden Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Absatz 3, Ziffer eins, überprüft, sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 hierfür vorgesehenen Analyseverfahren anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
  6. Absatz 6,Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Absatz 3, Ziffer eins und den Olivenölanteil gemäß Absatz 3, Ziffer 2, haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
  7. Absatz 7,Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß Paragraph 20, Absatz 9, VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.

Berichts- und Mitteilungspflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Kontrollstellen berichten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres über
    1. Ziffer eins
      neu eingeleitete und noch laufende Kontrollen aus früheren Wirtschaftsjahren gemäß Artikel 10, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, und
    2. Ziffer 2
      die auf Grund der durchgeführten Kontrollen getroffenen Maßnahmen und Verwaltungsstrafverfahren gemäß Artikel 10, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002,.
  2. Absatz 2,Die Kontrollstellen übermitteln dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form zu Beginn jeden Halbjahres, spätestens jedoch bis zum 20. des ersten Monats jedes Halbjahres
    1. Ziffer eins
      eine Liste über Anzahl und Art der in Bezug auf die organoleptischen Merkmale festgestellten Unregelmäßigkeiten und die im Laufe des vorangegangenen Halbjahres eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß Artikel 3, letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und
    2. Ziffer 2
      eine Zusammenstellung der analytischen Daten der im vorangegangenen Halbjahr durchgeführten Untersuchungen gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.
  3. Absatz 3,Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns weiters in der in Absatz 2, genannten Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres eine Gesamtzusammenstellung sämtlicher gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1019 aus 2002, und (EWG) Nr. 2568/91 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis zu übermitteln.

Strafbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 2, Ziffer 2, zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 3, Absatz 4, als Verfügungsberechtigter eines Unternehmens gemäß Paragraph 2, keine oder eine unrichtige Zulassungsnummer am Etikett des Behältnisses für Olivenöl oder für Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen angibt oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 4, erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 2, Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss anbietet,
    2. Ziffer 2
      entgegen den Vorgaben der Artikel 3, 4, 5, oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht und
    3. Ziffer 3
      dem Endverbraucher im Einzelhandel Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen anbietet, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Artikel 3, 4, 5, oder 6 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind.

Übergangsbestimmung

Paragraph 8,

Unternehmen mit Verpackungsanlagen, die gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2002,, durch die Agrarmarkt Austria zugelassen wurden, gelten als im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins bis 4 dieser Verordnung zugelassen.

Schlussbestimmung

Paragraph 9,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, Artikel 2,, außer Kraft.

Pröll